BGH Urteil vom 22.08.2002 – 5 StR 72/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen
5 StR 72/02
1.
2.
3.
wegen Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-
gust 2002, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W ,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger für den Angeklagten B ,
Rechtsanwalt Wi
als Verteidiger für den Angeklagten D ,
Rechtsanwalt Wis ,
Rechtsanwalt H ,
Rechtsanwalt Wir
als Verteidiger für den Angeklagten S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 1. Juni 2001 werden auf Kosten
der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der
Angeklagten zu tragen hat, mit der Maßgabe verworfen, daß
hinsichtlich des Angeklagten B die Strafaussset-
zung zur Bewährung entfällt.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten
Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Im übrigen hat es ihn sowie die beiden Mitangeklagten D und S
von weiteren Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die un-
beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind – abgesehen von der
zu korrigierenden Aussetzungsentscheidung – unbegründet.
I.
Den Angeklagten wird die Begehung mehrerer Straftaten zur Last ge-
legt.
1. Der Angeklagte S , der als Geschäftsführer der I (I
) ein Interesse daran gehabt habe, in Leipzig Mes-
sehallen an Gewerbetreibende zu vermieten, namentlich auch an solche, die
in Leipzig Räume im A -M -C und im A -M gemietet hatten,
soll die Angeklagten B und D damit beauftragt haben, den
Pkw des Betreibers des A -M -C in Brand zu setzen und den A
M niederzubrennen. Auftragsgemäß sollen die Angeklagten B
und D das Fahrzeug angezündet und zerstört haben, ferner zweimal
den A -M angezündet haben, der beim ersten Mal beschädigt, beim
zweiten Mal vollständig niedergebrannt sei.
Das Landgericht hat sich von einer Tatbeteiligung der Angeklagten
nicht zu überzeugen vermocht. Objektive Gesichtspunkte für eine Täterschaft
der Angeklagten hat der Tatrichter nicht festgestellt. Die Anklage beruht in
erster Linie auf Angaben eines Zeugen vom Hörensagen zu Gesprächen mit
dem Angeklagten B . Vor dem Hintergrund, daß die Brände ein viel
diskutiertes Thema gewesen seien, hält das Landgericht es für möglich, daß
der Angeklagte B mit seinen Äußerungen nur prahlen wollte.
Hinsichtlich des Brandes des Pkw seien die vor dem Brand gemach-
ten Angaben des Angeklagten B sehr pauschal und ohne Nennung
von Einzelheiten gewesen, das Gespräch nach dem Brand habe in wesentli-
chen Details unzutreffende Tatsachenangaben enthalten. Auch hinsichtlich
der Brände im A -M habe B vor dem Hintergrund zahlloser
Spekulationen divergierende Tatschilderungen abgegeben, die mit dem ob-
jektiven Beweisergebnis nicht in Einklang gestanden hätten.
2. Soweit dem Angeklagten B zur Last lag, eine funktionsfä-
hige Handgranate besessen und an den Angeklagten D weitergegeben
zu haben, hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen dahin treffen
können, daß es sich um eine echte Handgranate und nicht nur um eine At-
trappe gehandelt hat, und deshalb insoweit freigesprochen. Eine Verurteilung
wegen eines versuchten Verbrechens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
hat es abgelehnt, weil nicht nachzuweisen sei, daß der Angeklagte B
von der Echtheit der Handgranate ausgegangen sei.
3. Soweit B in weiteren als den beiden abgeurteilten Fällen
strafrechtlicher Umgang mit Betäubungsmitteln zur Last lag, hat das Landge-
richt den Angeklagten mangels möglicher konkreter Feststellungen freige-
sprochen.
4. Soweit B schließlich eine schwere räuberische Erpres-
sung zur Last lag, waren die allein belastenden früheren Angaben des Ge-
schädigten, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte,
widersprüchlich und reichten zur Verurteilung nicht aus.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich im wesentlichen ge-
gen die Freisprüche von den Brandstiftungsvorwürfen wenden und vom Ge-
neralbundesanwalt weitgehend vertreten werden, bleiben ohne Erfolg.
stützte Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO), überdies auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat über-
flüssigerweise der Begründung ihrer Verfahrensrügen seitenlange Urteilsab-
lichtungen beigefügt, obwohl die schriftlichen Urteilsgründe dem Revisions-
gericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zugänglich sind. Hinge-
gen hat sie es unterlassen, die verlesene Vernehmungsniederschrift des als
unerreichbar angesehenen Zeugen, deren vollständige Kenntnis zur Beur-
teilung der Annahme seiner Unerreichbarkeit unerläßlich war, vorzulegen.
Abgesehen davon war die Entscheidung des Landgerichts zur Verlesung der
Niederschrift über die polizeiliche Zeugenvernehmung offensichtlich zutref-
fend.
2. Mit der weiteren als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandung
wird tatsächlich nicht anders als mit der allgemeinen Sachrüge die Beweis-
würdigung des Landgerichts sachlichrechtlich beanstandet. Indes hält die
sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer sachlichrechtlicher Nachprü-
fung stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsge-
richtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337
StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen,
wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Sachlichrechtliche Fehler können
indessen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein:
Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen
unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander-
zusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine
Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erör-
terung hinweggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen an
eine Verurteilung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daß eine
absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem
anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebens-
erfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und
nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zu-
läßt. Der Zweifelssatz darf schließlich erst nach einer solchen erschöpfenden
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen (st.
Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweis-
würdigung 16; BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, jeweils m. w. N.;
siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 26).
b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen
ist das Landgericht gerecht geworden. Seine Ausführungen begründen nach
der Gesamtheit ihres Inhalts auch nicht die Besorgnis, das Landgericht kön-
ne die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt haben. Die
Beweiswürdigung leidet schließlich nicht unter einem durchgreifenden Erörte-
rungsmangel.
Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der für eine Täterschaft
bzw. Teilnahme der Angeklagten sprechenden Tatsachen vornehmlich die
Gründe für ihre Zweifel daran dargestellt. Sie hat sodann in einer Gesamt-
schau festgestellt, daß zwar durchaus gewichtige Beweisanzeichen für die
Täterschaft bzw. Teilnahme der Angeklagten hinsichtlich des Brandes am
4. November 1999 vorhanden sind. Die Indizienkette sei aber nicht lückenlos
und es blieben erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. Die
Strafkammer konnte sich auch bei Betrachtung aller Brandgeschehen und
der sie betreffenden Beweisanzeichen nicht von der Schuld der Angeklagten
überzeugen.
Die Strafkammer ist dabei auch den Angaben des Zeugen vom Hö-
rensagen, den sie für glaubwürdig gehalten hat, zum Inhalt der mit dem An-
geklagten B geführten Gespräche im wesentlichen gefolgt. Sie hat
sich nur nicht von der Richtigkeit der Äußerungen des Angeklagten überzeu-
gen können. Soweit es im Urteil für möglich gehalten wird, daß der Zeuge
– nicht näher konkretisierte – Details verwechselt und mit allgemeinen Ge-
rüchten und Spekulationen zusammengefügt habe, hat das Landgericht le-
diglich plausible Gründe für die Annahme der Unsicherheit von Angaben vom
Hörensagen aufgezeigt und nicht etwa den Zeugen widersprüchlich doch als
unglaubwürdig erachtet. Vielmehr wird die Überzeugung der Strafkammer
hervorgehoben, daß der Zeuge nicht bewußt falsch ausgesagt habe.
Mit den durch die Vernehmung zweier Polizeibeamter in die Hauptver-
handlung eingeführten Angaben einer Vertrauensperson brauchte sich das
Landgericht nicht eingehender als geschehen auseinanderzusetzen. Die
teilweise offensichtlich haltlosen, teilweise in der Hauptverhandlung nicht zu
untermauernden Bekundungen der Vertrauensperson beruhten auf vagen
Grundlagen vom Hörensagen in einer Zeit allgemeiner Spekulationen und
Verdächtigungen.
Schließlich läßt sich der Inhalt der Aussage, die der Angeklagte
B vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat und die durch dessen
Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend entnehmen; auch hieraus
ließ sich danach ein Tatnachweis nicht führen.
Sämtliche anderen Freisprüche sind im Ergebnis vom Tatrichter trag-
fähig begründet worden.
3. Das Urteil weist jedoch – was gemäß § 301 StPO zu prüfen war –
zu Lasten des Angeklagten B einen durchgreifenden Rechtsfehler
auf. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung
kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte sich für längere Zeit in Un-
tersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte.
Das Landgericht hat von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB
Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht. Ist aber
die Strafe – wie hier – infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet
eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH wistra 2002,
260, 261). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige
Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal