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BGH Urteil vom 22.08.2002 – 5 StR 72/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen

5 StR 72/02

1.

2.

3.

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-

gust 2002, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt W ,

Rechtsanwalt M

als Verteidiger für den Angeklagten B ,

Rechtsanwalt Wi

als Verteidiger für den Angeklagten D ,

Rechtsanwalt Wis ,

Rechtsanwalt H ,

Rechtsanwalt Wir

als Verteidiger für den Angeklagten S ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 1. Juni 2001 werden auf Kosten

der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der

Angeklagten zu tragen hat, mit der Maßgabe verworfen, daß

hinsichtlich des Angeklagten B die Strafaussset-

zung zur Bewährung entfällt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten

Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Im übrigen hat es ihn sowie die beiden Mitangeklagten D und S

von weiteren Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die un-

beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind – abgesehen von der

zu korrigierenden Aussetzungsentscheidung – unbegründet.

I.

Den Angeklagten wird die Begehung mehrerer Straftaten zur Last ge-

legt.

1. Der Angeklagte S , der als Geschäftsführer der I (I

) ein Interesse daran gehabt habe, in Leipzig Mes-

sehallen an Gewerbetreibende zu vermieten, namentlich auch an solche, die

in Leipzig Räume im A -M -C und im A -M gemietet hatten,

soll die Angeklagten B und D damit beauftragt haben, den

Pkw des Betreibers des A -M -C in Brand zu setzen und den A

M niederzubrennen. Auftragsgemäß sollen die Angeklagten B

und D das Fahrzeug angezündet und zerstört haben, ferner zweimal

den A -M angezündet haben, der beim ersten Mal beschädigt, beim

zweiten Mal vollständig niedergebrannt sei.

Das Landgericht hat sich von einer Tatbeteiligung der Angeklagten

nicht zu überzeugen vermocht. Objektive Gesichtspunkte für eine Täterschaft

der Angeklagten hat der Tatrichter nicht festgestellt. Die Anklage beruht in

erster Linie auf Angaben eines Zeugen vom Hörensagen zu Gesprächen mit

dem Angeklagten B . Vor dem Hintergrund, daß die Brände ein viel

diskutiertes Thema gewesen seien, hält das Landgericht es für möglich, daß

der Angeklagte B mit seinen Äußerungen nur prahlen wollte.

Hinsichtlich des Brandes des Pkw seien die vor dem Brand gemach-

ten Angaben des Angeklagten B sehr pauschal und ohne Nennung

von Einzelheiten gewesen, das Gespräch nach dem Brand habe in wesentli-

chen Details unzutreffende Tatsachenangaben enthalten. Auch hinsichtlich

der Brände im A -M habe B vor dem Hintergrund zahlloser

Spekulationen divergierende Tatschilderungen abgegeben, die mit dem ob-

jektiven Beweisergebnis nicht in Einklang gestanden hätten.

2. Soweit dem Angeklagten B zur Last lag, eine funktionsfä-

hige Handgranate besessen und an den Angeklagten D weitergegeben

zu haben, hat das Landgericht keine sicheren Feststellungen dahin treffen

können, daß es sich um eine echte Handgranate und nicht nur um eine At-

trappe gehandelt hat, und deshalb insoweit freigesprochen. Eine Verurteilung

wegen eines versuchten Verbrechens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

hat es abgelehnt, weil nicht nachzuweisen sei, daß der Angeklagte B

von der Echtheit der Handgranate ausgegangen sei.

3. Soweit B in weiteren als den beiden abgeurteilten Fällen

strafrechtlicher Umgang mit Betäubungsmitteln zur Last lag, hat das Landge-

richt den Angeklagten mangels möglicher konkreter Feststellungen freige-

sprochen.

4. Soweit B schließlich eine schwere räuberische Erpres-

sung zur Last lag, waren die allein belastenden früheren Angaben des Ge-

schädigten, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte,

widersprüchlich und reichten zur Verurteilung nicht aus.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich im wesentlichen ge-

gen die Freisprüche von den Brandstiftungsvorwürfen wenden und vom Ge-

neralbundesanwalt weitgehend vertreten werden, bleiben ohne Erfolg.

1. Die auf einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2, 251 Abs. 2 StPO ge-

stützte Rüge ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO), überdies auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat über-

flüssigerweise der Begründung ihrer Verfahrensrügen seitenlange Urteilsab-

lichtungen beigefügt, obwohl die schriftlichen Urteilsgründe dem Revisions-

gericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zugänglich sind. Hinge-

gen hat sie es unterlassen, die verlesene Vernehmungsniederschrift des als

unerreichbar angesehenen Zeugen, deren vollständige Kenntnis zur Beur-

teilung der Annahme seiner Unerreichbarkeit unerläßlich war, vorzulegen.

Abgesehen davon war die Entscheidung des Landgerichts zur Verlesung der

Niederschrift über die polizeiliche Zeugenvernehmung offensichtlich zutref-

fend.

2. Mit der weiteren als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandung

wird tatsächlich nicht anders als mit der allgemeinen Sachrüge die Beweis-

würdigung des Landgerichts sachlichrechtlich beanstandet. Indes hält die

sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer sachlichrechtlicher Nachprü-

fung stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsge-

richtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337

StPO). Deshalb hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen,

wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Sachlichrechtliche Fehler können

indessen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein:

Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen

unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander-

zusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine

Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erör-

terung hinweggeht, ist fehlerhaft. Schließlich dürfen die Anforderungen an

eine Verurteilung nicht überspannt werden. Dabei ist zu beachten, daß eine

absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem

anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebens-

erfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und

nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zu-

läßt. Der Zweifelssatz darf schließlich erst nach einer solchen erschöpfenden

Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen (st.

Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Beweis-

würdigung 16; BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, jeweils m. w. N.;

siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 26).

b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen

ist das Landgericht gerecht geworden. Seine Ausführungen begründen nach

der Gesamtheit ihres Inhalts auch nicht die Besorgnis, das Landgericht kön-

ne die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt haben. Die

Beweiswürdigung leidet schließlich nicht unter einem durchgreifenden Erörte-

rungsmangel.

Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der für eine Täterschaft

bzw. Teilnahme der Angeklagten sprechenden Tatsachen vornehmlich die

Gründe für ihre Zweifel daran dargestellt. Sie hat sodann in einer Gesamt-

schau festgestellt, daß zwar durchaus gewichtige Beweisanzeichen für die

Täterschaft bzw. Teilnahme der Angeklagten hinsichtlich des Brandes am

4. November 1999 vorhanden sind. Die Indizienkette sei aber nicht lückenlos

und es blieben erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. Die

Strafkammer konnte sich auch bei Betrachtung aller Brandgeschehen und

der sie betreffenden Beweisanzeichen nicht von der Schuld der Angeklagten

überzeugen.

Die Strafkammer ist dabei auch den Angaben des Zeugen vom Hö-

rensagen, den sie für glaubwürdig gehalten hat, zum Inhalt der mit dem An-

geklagten B geführten Gespräche im wesentlichen gefolgt. Sie hat

sich nur nicht von der Richtigkeit der Äußerungen des Angeklagten überzeu-

gen können. Soweit es im Urteil für möglich gehalten wird, daß der Zeuge

– nicht näher konkretisierte – Details verwechselt und mit allgemeinen Ge-

rüchten und Spekulationen zusammengefügt habe, hat das Landgericht le-

diglich plausible Gründe für die Annahme der Unsicherheit von Angaben vom

Hörensagen aufgezeigt und nicht etwa den Zeugen widersprüchlich doch als

unglaubwürdig erachtet. Vielmehr wird die Überzeugung der Strafkammer

hervorgehoben, daß der Zeuge nicht bewußt falsch ausgesagt habe.

Mit den durch die Vernehmung zweier Polizeibeamter in die Hauptver-

handlung eingeführten Angaben einer Vertrauensperson brauchte sich das

Landgericht nicht eingehender als geschehen auseinanderzusetzen. Die

teilweise offensichtlich haltlosen, teilweise in der Hauptverhandlung nicht zu

untermauernden Bekundungen der Vertrauensperson beruhten auf vagen

Grundlagen vom Hörensagen in einer Zeit allgemeiner Spekulationen und

Verdächtigungen.

Schließlich läßt sich der Inhalt der Aussage, die der Angeklagte

B vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat und die durch dessen

Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend entnehmen; auch hieraus

ließ sich danach ein Tatnachweis nicht führen.

Sämtliche anderen Freisprüche sind im Ergebnis vom Tatrichter trag-

fähig begründet worden.

3. Das Urteil weist jedoch – was gemäß § 301 StPO zu prüfen war –

zu Lasten des Angeklagten B einen durchgreifenden Rechtsfehler

auf. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung

kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte sich für längere Zeit in Un-

tersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte.

Das Landgericht hat von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB

Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht. Ist aber

die Strafe – wie hier – infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet

eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH wistra 2002,

260, 261). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige

Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal