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BGH Beschluss vom 23.08.2002 – 2 StR 291/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 291/02

BESCHLUSS

vom

23. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Gießen vom 23. April 2002

a)

im Urteilstenor dahin berichtigt und klargestellt,

daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Ge-

walt und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form

nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vor-

zutäuschen, schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück-

verwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln (Ecstasy) in nicht geringer Menge unter Bei-

sichführen einer Schußwaffe in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit

Besitz und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen

anderen Gegenstand vorzutäuschen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gegen

ihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrüge

angreift, hat zum Schuldspruch im Umfang des Beschlußtenors Erfolg; im übri-

gen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schießkugelschreiber

unterfällt der Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c

WaffG, die § 53 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG verdrängt

(BGH, Beschl. vom 9. November 1993 - 5 StR 617/93; Steindorf, Waffenrecht,

7. Aufl., § 53 Rdn. 18). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt. Er

weist darauf hin, daß die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" oder

ihre Einordnung als minder schwerer Fall nicht in die Urteilsformel gehören

(BGHSt 27, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25

m.w.N.).

Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte

gleich in dreifacher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sind auch

die Strafzumessungserwägungen fehlerhaft. Zudem ist das Landgericht zu La-

sten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Wirkstoffgehalt von

49,23 g MDMA-Base der von ihm gehandelten Ecstasytabletten den Grenzwert

zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr als

das Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g MDMA-Base - über-

schritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt je-

doch die nicht geringe Menge bei dem in den sogenannten Ecstasy-Tabletten

enthaltenen Wirkstoff Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) erst bei 30 g

MDMA-Base (BGH NStZ 2001, 381).

Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,

daß das Landgericht ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe festgesetzt

hätte.

Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und kön-

nen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf