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BGH Beschluß vom 18.12.2002 – 1 StR 340/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 340/02

URTEIL

vom

18. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom

30. April 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei

Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der

Hehlerei in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fäl-

len II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlich

der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge-

genstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (Crystal-

Speed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu

dessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die

Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1

Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Me-

thamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an dem

vom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,

meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei

4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und der

Staatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung des

Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäu-

bungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Re-

visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil -

bleibt der Erfolg versagt.

Wie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, für

Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2

BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der

Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bun-

desgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus

Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen

Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,

255), Methyldioxyamphetamin

-MDA-, Methylendioxymethamphetamin

-

MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3

StR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Am-

phetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) ein-

heitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem

Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,

267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen der

genannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Kon-

sumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestellten

Drogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,

aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.

Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine

Anwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden

(BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine

Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich

seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ

2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht erge-

ben.

Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Menge

im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nur

die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründe

nach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es

den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senat

vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vom

richtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in den

Fällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotz

des engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamt-

strafe verhängt hätte.

Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen

zu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,

den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtliche

Feststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf