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BGH Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4

Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.

BGH, Urt. v. 3. September 2002 - 5 StR 210/02 LG Neuruppin –

5 StR 210/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt P

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt Kn

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten Z ,

als Verteidiger für den Angeklagten S ,

als Verteidiger für den Angeklagten L ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Neuruppin vom 29. November 2001

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der An-

geklagte L der gefährlichen Körperverletzung,

die Angeklagten S und Z jeweils der Beihilfe

zur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen, die Angeklagten S

und Z betreffend, werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revisionen, an eine allgemeine Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten L wegen (vorsätzli-

cher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten, die Angeklagten S und Z jeweils wegen Beihilfe zur Kör-

perverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsan-

waltschaft beanstanden mit der Sachrüge, daß die Angeklagten nicht wegen

gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt wor-

den sind, ferner, daß die Angeklagten S und Z nicht als Mittäter an-

gesehen wurden. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen ha-

ben weitgehend Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 26. Mai 2001 suchte der Angeklagte L Streit mit dem in

einer Gruppe Jugendlicher vor einer Diskothek stehenden Zeugen St .

Er hatte bemerkt, daß St den anderen Jugendlichen demonstrativ L

s beschädigtes Auto gezeigt hatte, das er als Fahrzeug eines Unfall-

flüchtigen identifiziert hatte. L begab sich in die Diskothek und bat

dort die Mitangeklagten S und Z , ihn bei einer Auseinandersetzung

zu unterstützen. Beide folgten ihm, um ihn zumindest durch ihre Anwesenheit

zu stärken. Sie hielten sich anschließend stets in unmittelbarer Nähe L

s auf.

L ging zunächst auf St los, den er anpöbelte und be-

drängte. Als sich der Geschädigte H , um zu schlichten, dazwischen-

stellte, versetzte ihm L einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. H

ging zu Boden, rappelte sich jedoch wieder auf und ging erneut auf

L zu.

Daraufhin wandten sich alle drei Angeklagten dem Zeugen H

zu. Es entwickelte sich ein Gerangel, bei dem H , der gegen die Mo-

torhaube eines geparkten Fahrzeugs gestoßen wurde, schließlich erneut zu

Boden stürzte. Bei gewalttätigen Einwirkungen wurde H vorsätzlich

von L oder mit dessen Billigung von beiden Mitangeklagten oder von

einem von ihnen erneut im Gesicht sowie am rechten Unterarm verletzt.

H sind, wahrscheinlich am Schluß der Auseinandersetzung,

als er erneut zu Boden gegangen war, sieben Messerstiche in den Rücken

versetzt worden. Als H am Boden lag, wandten sich L und

auf dessen Kommando auch die beiden anderen Angeklagten abrupt von

ihm ab und entfernten sich. Das Tatmesser wurde nicht gefunden. Die Stich-

verletzungen waren nicht lebensgefährlich. Wer von den Angeklagten H

die Messerstiche beigebracht hatte, konnte das Schwurgericht nicht

klären. Es nimmt zugunsten eines jeden Angeklagten an, daß er einen Mes-

sereinsatz eines der anderen weder vorhergesehen noch gebilligt habe.

2. Die – von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich angegriffene –

Beweiswürdigung des Schwurgerichts und die hieraus folgende Nichtzurech-

nung der Messerstiche, deren Zufügung zugunsten eines jeden Angeklagten

als möglicher Exzeß eines der anderen Beteiligten gewertet wurde, ist aus

Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden, wenngleich ein anderes Ergeb-

nis nach dem Vorgeschehen, den festgestellten räumlichen Verhältnissen

und der Vielzahl der Messerstiche möglich – und sogar näherliegend – ge-

wesen wäre. Indes besteht deshalb noch kein Anlaß für das Revisionsge-

richt, in die weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein-

zugreifen.

3. Vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen, wonach aktive Körperverletzungshandlungen der Angeklag-

ten S und Z für keine Phase des Tatgeschehens sicher nachgewie-

sen worden sind, ist die Wertung des Tatgerichts, diese Angeklagten man-

gels eigenen Tatinteresses und mangels Tatherrschaft aufgrund ihrer Unter-

ordnung unter den Angeklagten L nicht als Mittäter, sondern als Ge-

hilfen anzusehen, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Zwar wäre auch ohne Feststellung eigener Körperverletzungs-

handlungen nicht ausgeschlossen gewesen, die Angeklagten Z und

S als Mittäter der Körperverletzung anzusehen, weil sie die vom Ange-

klagten L ausgeübte Zwangswirkung bewußt verstärkten (vgl. BGH

GA 1986, 229; NStZ 1984, 328, 329). Dies war hier indes nicht zwingend.

Aufgrund der Struktur des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hierfür einen grundsätz-

lich erweiterten Anwendungsbereich für die Mittäterschaft zu eröffnen, ist

wegen der Erfassung des Zusammenwirkens eines Täters mit einem Gehil-

fen durch diesen Qualifikationstatbestand (vgl. unten 4) nicht geboten. Es gilt

daher auch hier uneingeschränkt, daß die tatrichterliche Wertung bei der Ab-

grenzung zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis

zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH StV 1998, 540

m.w.N.). Daher bleiben die staatsanwaltlichen Revisionen hinsichtlich der

Angeklagten S und Z ohne weitergehenden Erfolg.

4. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft indes, daß bei sämt-

lichen Angeklagten ein Schuldspruch lediglich wegen (einfacher vorsätzli-

cher) Körperverletzung und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergangen ist. Nach den Feststellungen hat der An-

geklagte L die Körperverletzung mit anderen Beteiligten, den Ange-

klagten S und Z , gemeinschaftlich begangen, zu dieser qualifizierten

Körperverletzung haben die Angeklagten S und Z ihm vorsätzlich

Hilfe geleistet.

Nach der Fassung bis Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Re-

form des Strafrechts – 6. StrRG – vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) ver-

langte § 223a StGB a.F. für diese Tatbestandsvariante noch, daß die Kör-

perverletzung „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ werde. Nach der

Neufassung bezieht der Qualifikationstatbestand – trotz des an die Regelung

für die Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB anknüpfenden, daher etwas miß-

verständlichen Wortlauts „gemeinschaftlich begeht“ – durch den eindeutigen

Zusatz „mit einem anderen Beteiligten“, wie aus der Definition in § 28 Abs. 2

StGB zu entnehmen ist, neben einem weiteren (Mit-)Täter den Teilnehmer

und damit (§ 28 Abs. 1 StGB) auch den Gehilfen ausdrücklich ein. Der Ge-

setzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das ge-

meinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Kör-

perverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

ausreicht (h.M.; vgl. – jeweils m. w. N. – Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11;

Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 [1999], 1, 9 f.;

C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in

SK-StGB, 7. Aufl. [Stand: Mai 1998] § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998,

2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH,

Beschl. vom 5. April 2000 – 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspo-

tenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244

Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Sinn und

Zweck des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gebieten

die Einbeziehung des Zusammenwirkens von Täter und Gehilfen, soweit

durch ein solches Zusammenwirken, nicht anders als durch mittäterschaftli-

che Begehung, eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das

Opfer begründet wird.

Eine gemeinschaftliche Begehung in dieser gegenüber mittäterschaft-

lichem Handeln schwächeren Beteiligungsform ist jedenfalls dann anzuneh-

men, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverlet-

zungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage

des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird bei dieser Form der

Beteiligung regelmäßig vor allem – wie auch offensichtlich hier – durch eine

Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch

die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch

wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen

Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu

leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Mit einer derartigen Begehung

wird eine erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung begründet, wie sie für

die Qualifikationen nach § 224 Abs. 1 StGB kennzeichnend ist. Würde § 224

Abs. 1 Nr. 4 StGB seinem Wortlaut nach diese Form des Zusammenwirkens

nicht erfassen – was indes im Blick auf die ausdrückliche Erwähnung des

„Beteiligten“ nicht der Fall ist –, müßte bei diesem Qualifikationstatbestand

weit eher als nach allgemeinen Abgrenzungskriterien üblich die Annahme

von Mittäterschaft erwogen werden, um den Unrechtsgehalt erschöpfend

würdigen zu können.

Inwieweit andere Erscheinungsformen des Zusammenwirkens eines

Täters mit einem Gehilfen oder auch einem Anstifter ebenfalls die Voraus-

setzungen des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB er-

füllen, insbesondere inwieweit ein Zusammenwirken am Tatort erforderlich

ist, bedarf im vorliegenden Fall ebensowenig der Entscheidung wie die Fra-

ge, inwieweit bei bestimmten Erscheinungsformen mittäterschaftlichen Zu-

sammenwirkens, insbesondere ohne gleichzeitige Präsenz am Tatort, dieser

Qualifikationstatbestand ausnahmsweise nicht erfüllt sein kann (vgl. BGHR

StGB § 223a Abs. 1 [a.F.] gemeinschaftlich 2).

5. Da das Schwurgericht diese Variante des § 224 Abs. 1 StGB neben

den rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und

Nr. 5 StGB nicht erwogen hat, hält das angefochtene Urteil insoweit sachlich-

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erweisen, daß die Vor-

aussetzung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4

StGB in der erörterten Beteiligungsform gemeinschaftlicher Begehung des

Täters L mit den seine Zwangswirkung bewußt verstärkenden Ge-

hilfen S und Z hier ohne weiteres (mindestens) erfüllt waren.

Der Senat kann insoweit zum Schuldspruch abschließend entschei-

den. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten wirkungsvoller, als ge-

schehen, hätten verteidigen können, wenn der entsprechend in der Revisi-

onshauptverhandlung gegebene rechtliche Hinweis bereits in der tatgerichtli-

chen Verhandlung erteilt worden wäre. Zugunsten aller drei Angeklagter ist

bei der gegebenen Beweislage die denkbar mildeste Sachverhaltsvariante

festgestellt worden. Wie sich einer von ihnen in tatsächlicher Hinsicht nach

entsprechendem Hinweis erfolgversprechend noch abweichend hätte vertei-

digen können, ist nicht ersichtlich und auch von der Verteidigung in der Revi-

sionshauptverhandlung nicht begründet worden. Andererseits gibt der er-

folgte Rechtsfehler keine Veranlassung, erneut umfassende tatrichterliche

Tatsachenfeststellungen zur gesamten Tat zu verlangen, insbesondere etwa

betreffend die Feststellbarkeit eigener Körperverletzungshandlungen der

bislang als Gehilfen abgeurteilten Angeklagten oder den Einsatz des Mes-

sers, seine Kenntnis und Billigung eingeschlossen.

6. Die Schuldspruchänderung zieht wegen der unterschiedlichen Straf-

rahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Da dies auf einem

Subsumtionsfehler beruht, bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen

gemäß § 353 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht – nunmehr gemäß § 74

Abs. 1 GVG die allgemeine Strafkammer – wird die Strafzumessung auf der

Grundlage der bisherigen auch die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der

Angeklagten einschließenden Feststellungen, die allenfalls durch hierzu wi-

derspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar sind, vorzunehmen haben.

Mit der Aufhebung der Strafaussprüche erledigen sich die sofortigen

Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentschei-

dungen zugunsten der Angeklagten S und Z .

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal