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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 281/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 25. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-
sten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter anderem – wegen eines
vor einem Schwimmbad begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O verurteilt
(Fall 2 des Urteils). Zum anderen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, „im Anschluß“ an diese Tat in ei-
nem Gemüseladen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeu-
gen E begangen zu haben (Fall 3 des Urteils). Den – rechtskräfti-
gen – Freispruch hat das Landgericht nur knapp, insbesondere ohne Wie-
dergabe von Zeugenaussagen, begründet. Die auf eine Verletzung der Vor-
schriften der §§ 261, 267 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Die Bekun-
dungen des Zeugen E zum Fall 2 werden vom Landgericht einzig
zum Beleg der Feststellung herangezogen, daß der Angeklagte am Tatort
anwesend war, was der Angeklagte eingeräumt hat und von sechs weiteren
Zeugen bestätigt worden ist. Danach bedurfte es einer Wiedergabe der Aus-
sage des Zeugen E zum Fall 3, in dem er Verletzter sein sollte,
nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dem Ankla-
gesatz und dem Revisionsvortrag nicht, daß das Landgericht etwa gehalten
gewesen wäre, die Aussagen solcher weiterer Zeugen zu Fall 3 zu referieren
und zu erörtern, die möglicherweise auch Zeugen zum Fall 2 waren.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal