BGH Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 299/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.
Gründe
I.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegen
die Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprü-
che aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch
die Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgart
abgegeben worden. Die Klägerin hat im Mahnantrag dieses Gericht, in dessen
Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, als für ein streitiges Verfahren zuständig
bezeichnet.
Das Amtsgericht Stuttgart hat am 29. Mai 2002 ein Schreiben an die
Klägerin mit folgendem Zusatz verfügt: "Sofern sich der Unfall nicht im Bereich
der Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ereignet hat und Verweisung an
das für den Unfallort zuständige Amtsgericht beantragt wird, möge erklärt wer-
den, ob die Verweisung im schriftlichen Verfahren erfolgen kann". Daraufhin
hat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Brühl bean-
tragt. Auf Befragen hat die Beklagte erklärt, sie sei mit einer Verweisung an
das Amtsgericht Brühl einverstanden. Daraufhin hat sich das Amtsgericht
Stuttgart mit Beschluß vom 11. Juli 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das Amtsgericht Brühl verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit
mit Beschluß vom 29. Juli 2002 an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem das Amtsgericht Stuttgart die Sa-
che gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Verwei-
sungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart für bindend und somit die Zustän-
digkeit des Amtsgerichts Brühl für gegeben. Dem stehe die Angabe im Mahn-
bescheid, das streitige Verfahren solle vor dem Amtsgericht Stuttgart durchge-
führt werden, nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1, § 700
Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Korrektur der im Mahnantrag getroffenen Zuständig-
keitswahl nur durch übereinstimmendes, bereits vor der Abgabe an das Emp-
fangsgericht erklärtes Verlangen der Parteien möglich. Der Verweisungsbe-
schluß entbehre jedoch auch im vorliegenden Fall, in dem die übereinstimmen-
den Erklärungen erst nach der Abgabe erfolgten, nicht jeder rechtlichen
Grundlage und sei daher nicht willkürlich.
Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer
Rechtsauffassung sieht, die
in Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts
(MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur
Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Auf Grund der zulässigen Divergenzvorlage ist das Amtsgericht
Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen.
1.
Die in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für ei-
ne Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht Stuttgart, in dessen
Bezirk die Beklage ihren Sitz hat und das deshalb - wegen Fehlens eines ab-
Rechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2
Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht
Brühl hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das
genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ
102, 338, 339 f.).
2.
Das Amtsgericht Stuttgart ist für den vorliegenden Rechtsstreit
zuständig.
a)
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart wird durch
die nach § 32 ZPO bestehende konkurrierende örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Brühl nicht berührt. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht im
Sinne des § 35 ZPO zu. Davon hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie in
dem Mahnantrag das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart gemäß § 690
Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht be-
stimmt hat. Seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Januar 1992
in Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I, 2847) muß nicht mehr zwingend der allgemeine Gerichtsstand des
Antragsgegners als zuständiges Gericht angeben werden. Daher gibt es heute
keinen Grund mehr für die zum früheren Recht vertretene Auffassung, wonach
diese Angabe keine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen bedeute und
das Wahlrecht daher noch im Verlauf des weiteren Verfahrens ausgeübt wer-
den könne.
Die Parteien hätten zwar übereinstimmend verlangen können, daß das
Verfahren vom Mahngericht, dem Amtsgericht Euskirchen, nicht an das Amts-
gericht Stuttgart, sondern an ein anderes Gericht abgegeben werde (§ 696
Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO). Ein solcher übereinstimmender Antrag ist
jedoch beim Mahngericht bis zur Abgabe an das Amtsgericht Stuttgart nicht
eingegangen. Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl un-
widerruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW
1993, 1273).
b)
Das Amtsgericht Stuttgart konnte den Rechtsstreit demgemäß
nicht an das Amtsgericht Brühl verweisen. Eine Verweisung kommt nur dann in
Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Ge-
richtsstand nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall -
die Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-
gründet wurde. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird,
durch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen
fehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696
Abs. 5 ZPO); es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vor-
schriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner
Unzuständigkeit eröffnet; ist es - wie hier - zumindest auch für die Entschei-
dung zuständig, scheidet eine Verweisung aus.
c)
Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart kommt
auch keine Bindungswirkung zu.
Zwar sind im Interesse der Prozeßökonomie und zur Vermeidung von
Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Ver-
teuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2
Satz 2 ZPO unanfechtbar. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht er-
gangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende
Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ
102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902
f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß je-
doch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im
Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379,
384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs
beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will-
kürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v.
04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002
- X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Parteien zwar rechtliches
Gehör gewährt. Dem Beschluß haftet jedoch ein schwerwiegender Rechtsfehler
an, der ihn als willkürlich erscheinen läßt. Zwar läßt der Beschluß jegliche Be-
gründung vermissen; der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist aber
aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verfügung vom 29. Mai 2002,
deutlich zu erkennen. Das Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, trotz
seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit könne die Klägerin auch noch nach Ab-
gabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht wäh-
len, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gericht
auszusprechen sei. Sonst hätte das Amtsgericht nicht der Klägerin von sich
aus anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.
Dem dahinter stehenden Rechtsstandpunkt ist jedenfalls durch die
Neufassung des § 696 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Die-
se mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Gericht entweder nicht
zur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderung der
gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten.
Jedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß
sich das Amtsgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und
nach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte.
Unter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluß nicht hinge-
nommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisung
willkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Ge-
setzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden
sollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993
- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die
betreffende Gesetzesänderung - wie im vorliegenden Fall - bereits mehr als
zehn Jahre zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechts-
streits nach § 281 ZPO in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus-
führlich erörtert worden sind. Nicht minder schwerwiegend wäre der Gesetzes-
verstoß, wenn das Gericht das geänderte Gesetz zwar gekannt, sich jedoch
ohne weiteres darüber hinweggesetzt haben sollte. Aus diesem Grund kann
der Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO
ergangen angesehen werden.
Auch der Umstand, daß die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt
hat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung des
Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht,
kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen ge-
eignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbe-
schluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988
- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a). Dies kann aber jedenfalls
dann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die
sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich
aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.
Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr ein-
verstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, daß sie durch die rechtlich
unzutreffende Information dazu veranlaßt worden sind. Schon aus diesem
Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen
Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf