Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 299/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegen

die Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprü-

che aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch

die Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgart

abgegeben worden. Die Klägerin hat im Mahnantrag dieses Gericht, in dessen

Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, als für ein streitiges Verfahren zuständig

bezeichnet.

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 29. Mai 2002 ein Schreiben an die

Klägerin mit folgendem Zusatz verfügt: "Sofern sich der Unfall nicht im Bereich

der Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ereignet hat und Verweisung an

das für den Unfallort zuständige Amtsgericht beantragt wird, möge erklärt wer-

den, ob die Verweisung im schriftlichen Verfahren erfolgen kann". Daraufhin

hat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Brühl bean-

tragt. Auf Befragen hat die Beklagte erklärt, sie sei mit einer Verweisung an

das Amtsgericht Brühl einverstanden. Daraufhin hat sich das Amtsgericht

Stuttgart mit Beschluß vom 11. Juli 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den

Rechtsstreit an das Amtsgericht Brühl verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit

mit Beschluß vom 29. Juli 2002 an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem das Amtsgericht Stuttgart die Sa-

che gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Verwei-

sungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart für bindend und somit die Zustän-

digkeit des Amtsgerichts Brühl für gegeben. Dem stehe die Angabe im Mahn-

bescheid, das streitige Verfahren solle vor dem Amtsgericht Stuttgart durchge-

führt werden, nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1, § 700

Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Korrektur der im Mahnantrag getroffenen Zuständig-

keitswahl nur durch übereinstimmendes, bereits vor der Abgabe an das Emp-

fangsgericht erklärtes Verlangen der Parteien möglich. Der Verweisungsbe-

schluß entbehre jedoch auch im vorliegenden Fall, in dem die übereinstimmen-

den Erklärungen erst nach der Abgabe erfolgten, nicht jeder rechtlichen

Grundlage und sei daher nicht willkürlich.

Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer

Rechtsauffassung sieht, die

in Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Schleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts

(MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur

Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II.

Auf Grund der zulässigen Divergenzvorlage ist das Amtsgericht

Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen.

1.

Die in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für ei-

ne Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht Stuttgart, in dessen

Bezirk die Beklage ihren Sitz hat und das deshalb - wegen Fehlens eines ab-

weichenden ausschließlichen Gerichtsstands - gemäß §§ 12, 17 ZPO für den

Rechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht

Brühl hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das

genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ

102, 338, 339 f.).

2.

Das Amtsgericht Stuttgart ist für den vorliegenden Rechtsstreit

zuständig.

a)

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart wird durch

die nach § 32 ZPO bestehende konkurrierende örtliche Zuständigkeit des

Amtsgerichts Brühl nicht berührt. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht im

Sinne des § 35 ZPO zu. Davon hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie in

dem Mahnantrag das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart gemäß § 690

Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht be-

stimmt hat. Seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Januar 1992

in Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990

(BGBl. I, 2847) muß nicht mehr zwingend der allgemeine Gerichtsstand des

Antragsgegners als zuständiges Gericht angeben werden. Daher gibt es heute

keinen Grund mehr für die zum früheren Recht vertretene Auffassung, wonach

diese Angabe keine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen bedeute und

das Wahlrecht daher noch im Verlauf des weiteren Verfahrens ausgeübt wer-

den könne.

Die Parteien hätten zwar übereinstimmend verlangen können, daß das

Verfahren vom Mahngericht, dem Amtsgericht Euskirchen, nicht an das Amts-

gericht Stuttgart, sondern an ein anderes Gericht abgegeben werde (§ 696

Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO). Ein solcher übereinstimmender Antrag ist

jedoch beim Mahngericht bis zur Abgabe an das Amtsgericht Stuttgart nicht

eingegangen. Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl un-

widerruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW

1993, 1273).

b)

Das Amtsgericht Stuttgart konnte den Rechtsstreit demgemäß

nicht an das Amtsgericht Brühl verweisen. Eine Verweisung kommt nur dann in

Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Ge-

richtsstand nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall -

die Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-

gründet wurde. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird,

durch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen

fehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696

Abs. 5 ZPO); es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vor-

schriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner

Unzuständigkeit eröffnet; ist es - wie hier - zumindest auch für die Entschei-

dung zuständig, scheidet eine Verweisung aus.

c)

Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart kommt

auch keine Bindungswirkung zu.

Zwar sind im Interesse der Prozeßökonomie und zur Vermeidung von

Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Ver-

teuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbar. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht er-

gangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende

Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ

102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902

f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß je-

doch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im

Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379,

384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs

beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will-

kürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v.

04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002

- X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Parteien zwar rechtliches

Gehör gewährt. Dem Beschluß haftet jedoch ein schwerwiegender Rechtsfehler

an, der ihn als willkürlich erscheinen läßt. Zwar läßt der Beschluß jegliche Be-

gründung vermissen; der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist aber

aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verfügung vom 29. Mai 2002,

deutlich zu erkennen. Das Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, trotz

seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit könne die Klägerin auch noch nach Ab-

gabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht wäh-

len, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gericht

auszusprechen sei. Sonst hätte das Amtsgericht nicht der Klägerin von sich

aus anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.

Dem dahinter stehenden Rechtsstandpunkt ist jedenfalls durch die

Neufassung des § 696 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Die-

se mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Gericht entweder nicht

zur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderung der

gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten.

Jedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß

sich das Amtsgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und

nach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte.

Unter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluß nicht hinge-

nommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisung

willkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Ge-

setzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden

sollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993

- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die

betreffende Gesetzesänderung - wie im vorliegenden Fall - bereits mehr als

zehn Jahre zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechts-

streits nach § 281 ZPO in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus-

führlich erörtert worden sind. Nicht minder schwerwiegend wäre der Gesetzes-

verstoß, wenn das Gericht das geänderte Gesetz zwar gekannt, sich jedoch

ohne weiteres darüber hinweggesetzt haben sollte. Aus diesem Grund kann

der Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO

ergangen angesehen werden.

Auch der Umstand, daß die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt

hat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung des

Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht,

kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen ge-

eignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbe-

schluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988

- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.;

Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a). Dies kann aber jedenfalls

dann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die

sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich

aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.

Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr ein-

verstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, daß sie durch die rechtlich

unzutreffende Information dazu veranlaßt worden sind. Schon aus diesem

Grund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen

Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf