Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2002 – X ARZ 110/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht.

BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02 - OLG Dresden

AG Weißwasser AG Alsfeld

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Zuständig ist das Amtsgericht Alsfeld.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der

sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Haupt-

sache.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden

Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 €)

für Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zu-

nächst angerufene Amtsgericht Weißwasser hat sich nach Anhörung der Par-

teien mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und

den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Als-

feld hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzustän-

dig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des

zuständigen Gerichts vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zu-

ständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der

Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000,

1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) ge-

hindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich

mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten

Beschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese

haben entschieden, ein Verweisungsbeschluß sei willkürlich und deshalb nicht

bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das

OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz überwiegenden" (so das OLG Naumburg

aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforde-

rung regelmäßig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht

Dresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit

für unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer ver-

tretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäßig wenig Befür-

worter haben.

III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36

Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weißwasser als auch das

Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich un-

zuständig erklärt.

2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbe-

schluß des Amtsgerichts Weißwasser ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bin-

dend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein

Verweisungsbeschluß nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf

Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich

unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede

rechtliche Grundlage

fehlt

(Sen.Beschl. v. 19.1.1993

NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei ver-

ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht

mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49;

vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amt s-

gerichts Weißwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weißwasser ist in se i-

nem Verweisungsbeschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die

sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten

vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht

zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätz-

lich fremd ist, eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder ober-

gerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grun-

de als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zu-

sätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht

mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993

- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg.

Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01,

OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep.

Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep.

Brandenburg 2001, 247, 249).

Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das

Amtsgericht Weißwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinan-

dergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat

zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner

Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkür-

lich ist sie nicht.

Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der

Senat nicht anzuschließen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der

Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffas-

sung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer mißbräuchlichen An-

wendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu kön-

nen (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste,

3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit ver-

bundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem

Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer mißbräuchlichen An-

wendung von Verfahrensvorschriften kommt, muß diese im Einzelfall festge-

stellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung

schon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend be-

zeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch

MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold,

21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens