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BGH Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 73/02

URTEIL

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. September 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Stuttgart vom 26. September 2001 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes

gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

AWV in 694 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Verabredung eines sol-

chen Verbrechens gem. § 30 Abs. 2 StGB freigesprochen; ferner hat es be-

stimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädi-

gen ist. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und

beanstandet im übrigen, daß die Strafkammer auch einen Verstoß gegen das

Kreditwesengesetz verneint habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundes-

anwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Der Angeklagte stammt aus dem kurdischen Teil des Irak und ist an-

erkannter Flüchtling. Im Tatzeitraum verhalf er in Deutschland ansässigen

Landsleuten dazu, deren notleidende Verwandte in den kurdischen Schutzzo-

nen im Norden des Irak finanziell zu unterstützen. Dabei ging er in der Weise

vor, daß er nach Vereinnahmung des entsprechenden Geldbetrages Kontakt

mit seinem Bruder im Irak aufnahm und diesen anwies, aus dort vorhandenen

Guthaben den entsprechenden Betrag nach Abzug der vereinbarten Provision

in Höhe von 2,5 % - 5 % an den jeweiligen Empfänger auszuzahlen.

Auf diese Weise kam es im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 21. No-

vember 2000 zu Geldtransfers im Gesamtvolumen von DM 609.550. Den

Transaktionen lagen 694 Einzelaufträge zwischen DM 100 und DM 13.700

zugrunde, wobei der überwiegende Teil sich in einer Größenordnung um

DM 500 bewegte. In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte bereits

US-$ 3.200 von dem früheren Mitangeklagten R. entgegengenommen. Zu

der vereinbarten Auszahlung kam es jedoch nicht mehr, weil der Betrag sicher-

gestellt wurde, bevor der Angeklagte seinem Bruder den Auftrag zur Auszah-

lung erteilen konnte.

2. Die Strafkammer hat den hinsichtlich des Tatgeschehens bis auf den

letzten, nicht zur Ausführung gelangten Fall zum objektiven Sachverhalt ge-

ständigen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Sie ist sei-

ner Einlassung gefolgt, er sei davon ausgegangen, das Embargo gelte seit der

Einrichtung der Schutzzonen nur für den Zentralirak. Von einer Genehmi-

gungsbedürftigkeit nach deutschem Recht für Zahlungen humanitärer Art habe

er nichts gewußt, weshalb ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliege. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Bege-

hensweise gem. § 34 Abs. 7 AWG komme ebenfalls nicht in Betracht, da er die

Genehmigungsbedürftigkeit nicht habe erkennen können. Schließlich habe sich

der Angeklagte auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz

nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG strafbar

gemacht, weil er angesichts des auf ihn entfallenden geringen Provisionsan-

teils von 0,5 % nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, was ge-

werbsmäßiges Handeln für seine Person ausschließe.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des landge-

richtlichen Urteils.

1.a) Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich - in der hier in Betracht kom-

menden Alternative - strafbar, wer einer aufgrund des Außenwirtschaftsgeset-

zes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die der Durchführung einer

vom UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen be-

schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die Resolution

Nr. 661/90 des Sicherheitsrates vom 6. August 1990 enthält in Ziffer 4 ein Em-

bargo des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Irak. Dieses ist mit Einfüh-

rung des § 69e AWV in nationales Recht umgesetzt worden. § 69e AWV füllt

die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG aus.

§ 69e AWV steht in striktem Regelungsbezug zu der vom Sicherheitsrat

beschlossenen Sanktionsmaßnahme (vgl. dazu BGHSt 41, 127; BGH NJW

2002, 1357). Sie geht nicht deshalb über diese hinaus, weil der vom deutschen

Verordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlun-

gen erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. Zwar enthält die UN-Resolution

für Zahlungen zu humanitären Zwecken keinen Genehmigungsvorbehalt. Die

Resolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem Hoheitsgebiet

befindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit Ausnahme solcher für

medizinische und humanitäre Zwecke - in den Irak zu überweisen. Ziel des

Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr auszu-

schließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (vgl. BGH NJW 2002,

1357). Die Resolution verlangt von den Mitgliedsstaaten eine effektive Durch-

setzung des Embargos, die eine umfassende Überwachung von dessen Ein-

haltung bedingt. Dem dient der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte

Genehmigungsvorbehalt. Soweit davon nach der Resolution materiell erlaubte

Zahlungen für humanitäre Zwecke erfaßt werden, kann aufgrund des Geneh-

migungsvorbehaltes überprüft werden, ob tatsächlich ein Fall humanitärer Lei-

stungen vorliegt. Dadurch wird verhindert, daß das Embargo durch angeblich

humanitäre Leistungen umgangen wird, ohne daß damit materiell eine Aus-

weitung der Sanktionsmaßnahmen verbunden wäre. Ließe der deutsche Ge-

setzgeber eine Umgehung zu, indem die Umsetzung des Embargos in inner-

staatliches Recht keine geeigneten Kontrollmechanismen für solche Vorgänge

vorsieht, die ausnahmsweise materiell nicht unter das Embargo fallen, würde

dies die Beziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich bela-

sten und seinem Ansehen schaden.

b) Die durch den Angeklagten veranlaßten Zahlungen bedurften nach

§ 69e Abs. 2 Buchst. c AWV der Genehmigung. Da der Angeklagte eine solche

nicht besaß, hat er den objektiven Tatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m.

§ 69e Abs. 2 Buchst. e AWV erfüllt.

c) In subjektiver Hinsicht hat die Kammer den von ihr angenommenen

Irrtum des Angeklagten über das Erfordernis einer Genehmigung nicht tragfä-

hig begründet.

aa) Die Erwägung, mit der die Strafkammer der Einlassung des Ange-

klagten zur subjektiven Tatseite - einer von ihm bestätigten Erklärung, die sein

Verteidiger abgab - gefolgt ist, reicht nicht aus, einen Irrtum über die Voraus-

setzungen des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m. § 69e Abs. 2 Buchst. e AWV anzu-

nehmen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein darauf an, ob der

Angeklagte annahm, daß die Zahlungen, die er für seine Landsleute an deren

Verwandte im Nordirak veranlaßte, humanitären Zwecken dienten und deshalb

nicht unter das Embargo fielen. Das von ihm und seinem Bruder initiierte und

praktizierte System („Hawala-Banking“) setzte eine geschäftsmäßige Organi-

sation, eine gründliche Planung und eine fortwährende Abstimmung der Zah-

lungsvorgänge voraus. Es erforderte detaillierte Überlegungen, wie die Geld-

zahlungen organisatorisch abgewickelt werden konnten, insbesondere auf wel-

che Weise die im Irak befindlichen Guthaben, aus denen die Auszahlungen

erfolgten, aufzufüllen waren. Es versteht sich nicht von selbst, daß dies ohne

Verstoß gegen Embargo-Vorschriften geschehen konnte. Daher liegt nahe, daß

der Angeklagte auch in diesem Zusammenhang Vorstellungen über die Reich-

weite des ihm bekannten Irak-Embargos entwickelte. Dazu verhält sich das

Urteil nicht näher, obwohl die Strafkammer aufgrund der Einlassung des Ange-

klagten festgestellt hat, die im Irak vorhandenen Guthaben hätten entweder

aus Geldzahlungen von dort lebenden Personen gestammt, die ihrerseits Geld

in die Bundesrepublik transferieren wollten, oder von Geschäftsleuten im Irak,

die Geschäftsleuten im Ausland Geldbeträge aus genehmigten Handelsge-

schäften schuldeten (UA S. 7). Das aber belegt ein Bewußtsein des Angeklag-

ten, daß die Embargo-Vorschriften nicht allein die Zahlungen seiner Auftragge-

ber an ihre hilfsbedürftigen Verwandten betrafen, sondern auch die Herkunft

der Guthaben, aus denen die Auszahlungen erfolgten. Denn nur so ist seine

Einlassung verständlich, diese hätten aus genehmigten Geschäften gestammt,

womit ersichtlich nur eine Genehmigung nach den Vorschriften über das Irak-

Embargo gemeint sein konnte.

bb) Der neue Tatrichter wird dies näher aufzuklären haben und in die

Erwägungen mit einbeziehen müssen, daß auch nach Kenntnis des Angeklag-

ten übliche Bankverbindungen in den Nordteil des Irak nicht bestanden und

sich seine Landsleute deshalb an ihn wandten, um Zahlungen an ihre dort an-

sässigen Landsleute zu tätigen. Es spielt keine entscheidende Rolle, welche

Vorstellung diese Auftraggeber oder andere in Deutschland ansässige, kur-

dischstämmige Personen oder sonstige Stellen hinsichtlich des Genehmi-

gungserfordernisses für Zahlungen in die UN-Schutzzonen hatten. Da der An-

geklagte es übernahm, einen bisher nicht bestehenden Zahlungsverkehr nach

dort gewissermaßen wie eine Bank erst zu organisieren, und diesen durch-

führte, liegt es nahe, daß er wesentlich weitgehendere Überlegungen über die

Zulässigkeit seines Vorgehens angestellt und eine Genehmigungsbedürftigkeit

sehr wohl erwogen hat.

cc) Die Frage, ob nach den von der Kammer zur subjektiven Tatseite

getroffenen Feststellungen ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum vor-

lag, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden. Er weist je-

doch darauf hin, daß in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis

differenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu ent-

scheiden ist (BGH NStZ 1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).

Dabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im

allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren Unwert

erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder ob

es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall

aufgrund der Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. BGH NStZ 1993,

594;

Cra-

mer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 17 Rdn.12a).

Die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen verbieten den Zahlungsver-

kehr mit dem Irak insgesamt. Davon ausgenommen sind nur Zahlungen für

humanitäre Zwecke. Die Genehmigungspflicht für einen eng begrenzten Teil

des Zahlungsverkehrs mit dem Irak dient der notwendigen Überwachung der

Einhaltung des Embargos. Verstöße dagegen stellen beachtliches Unrecht dar,

wie die gesetzliche Regelung zeigt, die dieses Verhalten ebenso wie Embargo-

verstöße selbst durch § 34 AWG erfaßt.

dd) Soweit nach der Vorstellung des Angeklagten die Schutzzonen im

Nordirak vom Embargo nicht erfaßt wurden und er zudem davon ausging, es

handele sich nicht um Zahlungen dorthin, weil die Auszahlungen aus dort vor-

handenen Guthaben erfolgten, unterlag er jedenfalls nur einem Subsumtions-

irrtum, der als Verbotsirrtum nach § 17 StGB einzustufen ist (vgl. Senatsurteil

vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95 = BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).

Denn vom Bestehen des Irak-Embargos hatte er Kenntnis. Lediglich infolge

falscher Auslegung wußte er nicht, welchen räumlichen Geltungsbereich das

Embargo erfaßte und welche Vorgänge als Zahlungen in das Embargogebiet

anzusehen sind.

d) Unter der Voraussetzung, daß der von dem Angeklagten veranlaßte

Zahlungsverkehr wegen ausschließlich verfolgter humanitärer Zwecke materiell

nicht unter das Irak-Embargo fiel und eine Genehmigung durch die zuständi-

gen Behörden nach § 69e Abs. 2 AWV in Betracht kommen konnte, erschöpft

sich der Unrechtsgehalt seines Tuns im Handeln ohne die erforderliche Ge-

nehmigung. Der neue Tatrichter wird ggf. der sich für diese Fallgestaltung aus

den Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaß-

verbots ergebenden Bedenken gegen den in § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG vorge-

sehe-

nen Regelstrafrahmen - 2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe - (vgl. BVerfGE 90,

145, 171 ff.; 92, 277, 325 ff.) durch die Annahme minder schwerer Fälle gem.

§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG Rechnung zu tragen haben, was unter Umständen

auch die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB ermöglicht.

2. Zu Unrecht hat die Strafkammer ferner einen Verstoß gegen § 54

Abs. 1 Nr. 2 KWG verneint. Der Angeklagte erbrachte Finanzdienstleistungen,

ohne die dazu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Die Entgegennahme

von Bargeld und dessen Weiterleitung an den Empfänger in einer Weise, daß

dieser darüber verfügen kann, ist die Besorgung eines Zahlungsauftrages im

Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, wobei es auf den physischen Trans-

port des Geldes nicht ankommt, insbesondere der Einsatz kommunikativer

Mittel ausreicht (vgl. Füllbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 1

Rdn. 131 ff.; Findeisen WM 2000, 2125). Der Angeklagte bedurfte einer Er-

laubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil er solche Finanzdienstleistungen

gewerbsmäßig erbrachte. Darauf, daß ihm aufgrund seines Provisionsanteils

von 0,5 % nur ein relativ geringer Gesamtgewinn zufloß, kommt es nicht ent-

scheidend an. Die Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG knüpft nicht an die

Gewerbsmäßigkeit des Bankgeschäftes, sondern an das Handeln ohne Ge-

nehmigung an. Zwar erfordert auch Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 32

Abs. 1 Satz 1 KWG, daß die Bankgeschäfte auf Dauer angelegt sind und mit

Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden (Füllbier aaO. § 1 Rdn. 17 ff.). Soweit

die Kammer in diesem Zusammenhang auf den Umfang der tätereigenen Ein-

nahmen abgestellt hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.,

Vorbem. §§ 52 ff., Rdn. 95 m.Nachw.), hat sie jedoch den gewerberechtlichen

Charakter des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit in §§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1

KWG verkannt, mit dem nicht strafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten

normiert werden, sondern geregelt werden soll, welche Vorgänge der Bankauf-

sicht unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Bei dieser Sachlage ist für

die Frage der Gewerbsmäßigkeit auf den Betrieb in seiner Gesamtheit abzu-

stellen und nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des einzelnen Tatbeteiligten.

Der Tatzeitraum, die Vielzahl der in diesem Zeitraum durchgeführten Einzel-

aufträge und die verlangten Provisionen belegen hinreichend, daß der Betrieb

hier auf Dauer und Gewinnerzielung angelegt war.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz