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BGH Urteil vom 11.09.2002 – 2 StR 193/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 193/02

URTEIL

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß und

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 9. Januar 2002 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körper-

verletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung

der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat es abgesehen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch (zuunguns-

ten des Angeklagten) die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Er beanstandet

insbesondere die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls die Sachrüge erhebt,

wird vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg; das Rechtsmittel

der Staatsanwaltschaft hingegen greift durch.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte hatte mit der Nebenklägerin eine (intime) Beziehung

und zog in ihre Wohnung ein, in der auch das am 8. September 1997 geborene

Kind (P. ) der Nebenklägerin wohnte. Am 12. Mai 1999 wollte der Ange-

klagte von der Nebenklägerin Oralsex, was diese ablehnte. Er entschloß sich

nun, notfalls gegen deren Willen, den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzufüh-

ren. Die Zeugin empfand durch das Verhalten des fordernden Angeklagten ei-

nen derartigen "Druck", daß sie aus der Küche ein Messer holte und sich damit

an den Armen verletzte. Der Angeklagte nahm das Messer an sich und erklärte

der im Schlafzimmer auf dem Bett liegenden Zeugin sinngemäß, er werde ihr

nun zeigen, was richtige Angst sei. Er verlangte von ihr, daß sie ihn oral befrie-

dige. Als sie dies ablehnte, fuhr er mit der Klinge des Messers über die Haut

der Zeugin, vom Hals bis zum Bauch, ohne sie jedoch zu verletzen. Dann

packte er sie am Hals, drückte ihr die Luft ab und zwang sie, sein Ge-

schlechtsteil in den Mund zu nehmen, indem er ihren Kopf gegen sein Knie

drückte. Da es bei dem Oralverkehr nicht zum Samenerguß kam, drehte der

Angeklagte die Zeugin in die Bauchlage und führte mit der noch Weinenden

den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Darüber hinaus steckte er

gegen den Willen der Nebenklägerin einen Finger in ihren Anus.

2. Am 25. Mai 1999 kam der Angeklagte angetrunken nach Hause. Es

gab Streit mit der Nebenklägerin. Der verärgerte Angeklagte sang der Zeugin

nun fortlaufend ein Lied vor, mit dem Refrain "der Tod kommt langsam", wobei

er ihr erklärte, dieses Schicksal komme nunmehr auf sie zu. Dabei versetzte er

der Zeugin, die auf dem Boden vor einem Heizkörper kauerte, massive Faust-

schläge gegen den Kopf, so daß sie mit diesem gegen den Heizkörper prallte.

Danach trat er ihr mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Seite. Die Zeugin erlitt

eine Gehirnerschütterung und (später) deutlich sichtbare Hämatome an beiden

Ohrmuscheln.

Unmittelbar nach diesen Übergriffen gegen die Zeugin begab sich der

Angeklagte zu dem Kind P. , welches zwischenzeitlich zu weinen begon-

nen hatte. Er sprach beruhigend auf die Kleine ein. Dann nahm er sie auf sei-

nen Arm und ging mit ihr in die Küche. Dort begab er sich zum geöffneten

Fenster und hielt das Kind hinaus. Zugleich forderte er die Nebenklägerin, die

zu ihrem Kind in die Küche eilen wollte, auf, zurückzutreten, ansonsten werde

er P. auf die Straße fallen lassen. Die Zeugin folgte dem Angeklagten,

ebenso als er von ihr verlangte, sie solle ihre Mutter beschimpfen und sexuelle

Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Die Zeugin begann, ihre Mutter bei-

spielsweise als Schlampe zu betitulieren, was den Angeklagten amüsierte.

Zugleich tat sie so, als befriedige sie sich selbst. Hiernach forderte der Ange-

klagte sie auf, die Wohnung zu verlassen. Auch dieser Forderung kam die

Zeugin, in entsetzlicher Angst um ihr Kind, nach. Der Angeklagte folgte ihr mit

dem Kind bis zur Korridortüre. Neben dieser Türe befindet sich ein Fenster,

welches in das Treppenhaus mündet. Durch dieses Fenster hielt der Ange-

klagte das Kind nunmehr in gleicher Art und Weise wie zuvor aus dem Kü-

chenfenster hinaus und veranlaßte hierdurch die Zeugin zunächst, sich über

die Treppe zu entfernen. Schließlich gebot er ihr, in die Wohnung zurückzu-

kehren. Als die telefonisch von Nachbarn verständigten Eltern der Nebenkläge-

rin kurze Zeit später eintrafen, hatte sich die Lage entspannt.

3. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei der ersten Tat kei-

nerlei Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten vorgelegen haben. Bei dem zweiten Tatgeschehen hat die Strafkam-

mer eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von bis zu 2,77 %o ange-

nommen und eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bejaht.

III.

Revision des Angeklagten:

Die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des ange-

fochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen

Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne einen durchgreifen-

den Rechtsfehler aufzuzeigen. Der behauptete Widerspruch der Urteilsgründe

liegt nicht vor. Denn die Fähigkeit auch ein komplexes Geschehen später re-

produzieren zu können, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dies nur geordnet

und nicht sprunghaft erfolgen kann. Im übrigen wird auf die zutreffenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Juni

2002 Bezug genommen.

Es kann dahinstehen, ob die Berechnung der Blutalkoholkonzentration

des Angeklagten bei dem zweiten Tatgeschehen rechtsfehlerfrei erfolgte. Nach

den Gesamtumständen lagen die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich

nicht vor. Von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21

StGB) ist der Tatrichter aber ohnehin ausgegangen.

IV.

Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung für das Geschehen am 12. Mai 1999

hat keinen Bestand.

Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht

die Voraussetzungen der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht

hat. Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegt es sehr nahe, daß der Ange-

klagte das Messer nicht nur bei sich geführt hat (was bereits zu einer Strafbar-

keit nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB führen würde, den das Landgericht ebenfalls

nicht erörtert hat), sondern es vorsätzlich als Drohmittel zur Überwindung des

Widerstandes der Nebenklägerin verwendet hat.

Die erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung

(gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erstreckt sich auch auf die tateinheitlich be-

gangene Körperverletzung (vgl. u.a. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

Hinsichtlich dieser Körperverletzung kommt auch eine Qualifikation als

"gefährliche" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Der neue Tat-

richter wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, wie fest und wie

lange der Angeklagte das Opfer am Hals gedrückt hat, damit eine sichere

Grundlage geschaffen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Körperverlet-

zung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde (vgl.

u.a. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2002 - 2 StR 113/02 m.w.N.).

2. Auch die Verurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körper-

verletzung war aufzuheben.

a) Der Tatrichter hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, beim ersten Teil

des Tatgeschehens am 25. Mai 1999 erkennbar zu prüfen, ob es sich um eine

gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt.

Zur Bejahung der Alternative "mittels einer das Leben gefährdenden Be-

handlung" ist nicht erforderlich, daß das Leben konkret gefährdet wird. Ent-

scheidend ist, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfal-

les abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Massive Faust-

schläge gegen den Kopf des Opfers, so daß dieses mit dem Kopf heftig gegen

einen Heizkörper prallt, legen jedenfalls eine Prüfung und nähere Feststellun-

gen des Tatrichters zu der abstrakten Eignung der Handlung zur Lebensge-

fährdung nahe.

Insoweit war auch die in Tateinheit stehende - für sich allein betrachtet

nicht rechtsfehlerhafte - Verurteilung wegen Geiselnahme mit aufzuheben.

b) Der neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben, warum es

sich bei dem Tatgeschehen am 25. Mai 1999 um einen einheitlichen - zur An-

nahme von Tateinheit führenden - Geschehensablauf (UA S. 29) handelt.

Maßgebend dafür ist, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten

als ein einheitliches zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise

darstellt. Hier ist zwar ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben,

gleichwohl hat sich der Täter zunächst von der Nebenklägerin weg dem Kind

zugewandt und beruhigend auf dieses eingesprochen. Erst dann begann er die

Geiselnahme. Hierin könnte, wovon auch die Anklage ausgegangen ist, eine

Zäsur der Handlung gesehen werden, die für einen Dritten die Einheitlichkeit

des Tuns entfallen läßt. Dies wird vom neuen Tatrichter zu prüfen und zu erör-

tern sein.

3. Die Verneinung der Voraussetzungen einer Unterbringung in der Si-

cherungsverwahrung (§ 66 StGB) durch den Tatrichter weist ebenfalls Rechts-

fehler auf.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt sich den Urteilsgrün-

den nicht eindeutig entnehmen (vgl. dazu auch die Ausführungen des General-

bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2002), daß die formellen

Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Denn die mitgeteilten

Verurteilungen zu Jugendstrafen lassen nicht sicher erkennen, ob der Richter

in den früheren Verfahren bei wenigstens einer der einheitlich geahndeten

Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn

er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (vgl. u.a. BGHR StGB §

66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6). Jedoch liegen die formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - auch die des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB - vor. In-

sofern kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB, die bei § 66 Abs. 3 StGB ebenfalls erfüllt sein müssen,

rechtsfehlerfrei geprüft wurden. Dies ist nicht der Fall.

b) Die Begründung des Tatrichters, mit der ein Hang des Angeklagten im

Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint wurde, begegnet rechtlichen Be-

denken. Das Merkmal "Hang" verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand

des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist

danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf-

grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer

wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. u.a. BGHR

StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). An dieser Rechtsprechung hat sich das Landgericht

nicht orientiert. Es hat vielmehr - einem Sachverständigen folgend, der aller-

dings im Ergebnis wohl die Voraussetzung eines Hanges hier bejaht hat - fünf

Kriterien überprüft, deren Annahme unerläßlich zur Bejahung eines soge-

nannten Hangtäters sei. Die Kriterien "kriminelle Entwicklung" und "Gleichartig-

keit der Taten" seien zwar zu bejahen. Hinsichtlich der Kriterien der "Sozialisa-

tion", der "Charakterstruktur" und "Sozialverhalten" würden aber letzte Zweifel

verbleiben. Gegen erstes Kriterium spreche, daß der Angeklagte zu angepaß-

tem Verhalten und guten schulischen Leistungen in der Lage gewesen sei, ge-

gen die beiden anderen Kriterien, daß er seiner Freundin "durchaus Gefühle

entgegenbringe". Unabhängig davon, daß die Prüfung dieser Kriterien nicht die

von der Rechtsprechung geforderte sorgfältige Gesamtwürdigung des Täters

und seiner Taten zu ersetzen vermag, ist deren Verneinung auch nicht ohne

weiteres nachvollziehbar. Daß der Angeklagte seiner Freundin Gefühle entge-

genbringt, ist für die Beurteilung eines "Hanges" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB unerheblich. Soweit auf die Anpassung des Angeklagten abgestellt wird,

wird nicht erörtert, daß dies ersichtlich nur für die Zeit seines Haftaufenthalts

festgestellt wurde.

Der Zusatz der Strafkammer, daß "jedes weitere Körperverletzungsdelikt

von einiger Erheblichkeit dazu führen kann, daß bei erneuter Prüfung des § 66

StGB die Voraussetzungen wohl zu bejahen sein werden" (UA S. 34 unten),

zeigt zum einen, daß den als einem Hang entgegenstehend angesehenen Ar-

gumenten in Wirklichkeit kein Gewicht zukommt, zum anderen, daß der Tat-

richter zu hohe Anforderungen an die Bejahung eines Hanges zum Zeitpunkt

der Hauptverhandlung gestellt hat.

Danach war auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insge-

samt aufzuheben.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer