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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 StR 113/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 Abs. 1, 45, 46 Abs. 1,
349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 2002 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 14. Dezember 2001 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu
gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zutreffend aus-
geführt, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert war,
die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde
form- und fristgerecht gestellt (§ 45 StPO).
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revisi-
on mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO).
Das Landgericht, das Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei
verneint hat, hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hatte Streit mit der Nebenklägerin, seiner Ehefrau. Er
zog die Schnürsenkel aus seinen Turnschuhen und fesselte das Opfer an den
Füßen. Die Nebenklägerin konnte durch Gegenwehr verhindern, daß der A n-
geklagte ihr ein Kabel um den Hals legte. Sodann würgte er sie mit seinen blo-
ßen Händen und drückte mit seinen Fingern stark auf eine Stelle im Bereich
der rechten Halsschlagader bis sie keine Luft mehr bekam. Sie wehrte sich und
sagte röchelnd zu ihm er solle das lassen. Der Angeklagte holte dann eine Pla-
stiktüte und versuchte, diese dem Opfer über den Kopf zu stülpen. Es gelang
ihm jedoch nur, die Tüte bis etwa in Höhe der Nase der Nebenklägerin herun-
terzuziehen, weil diese sich energisch zur Wehr setzte und mit ihren Händen
zwei Fetzen aus der Plastiktüte reißen konnte. Als der Angeklagte, der die Ne-
benklägerin auch mit seinen Fäusten gegen Kopf und Rücken schlug, auf den
Flur ging, gelang es dem Opfer, die Fußfesseln zu öffnen und zu entkommen.
Die Fußgelenke der Nebenklägerin wiesen gerötete und leicht angeschwollene
Striemen der Fußfesseln auf.
Der Tatrichter hat diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung
(§ 224 Abs. 1 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte habe mit gefährlichen Werk-
zeugen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich den als Fesseln benutzten Schnür-
senkeln und der eingesetzten Plastiktüte, seiner Frau über einen langen Zeit-
raum erhebliches psychisches und physisches Leid zugefügt. Außerdem wür-
den die Würgegriffe am Hals und das Überstülpen der Plastiktüte über den
Kopf der Nebenklägerin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne
von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt,
da nur die Annahme eines gefährlichen Werkzeuges durch die Verwendung
der Schnürsenkel zutreffe.
III.
Das Urteil war insgesamt aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen
tragen den Schuldspruch nicht.
1. Die Auffassung des Landgerichts, die Körperverletzung sei mittels
eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen, begegnet rechtlichen Be-
denken.
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-
der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art
seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen
herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - 4 StR
245/01 m.w.N.). Danach waren im vorliegenden konkreten Einzelfall weder die
Schnürsenkel noch die Plastiktüte ein "anderes gefährliches Werkzeug".
Die zur Fesselung der Fußgelenke verwendeten Schnürsenkel haben
nach den Feststellungen zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers geführt,
waren aber hier nach der Art ihrer Benutzung (anders als in der vom General-
bundesanwalt angeführten Entscheidung - BGH, Urt. v. 21. September 1993 -
5 StR 411/93 = NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebli-
che Körperverletzungen herbeizuführen.
Das Stülpen einer Plastiktüte über den Kopf des Opfers kann zwar
durchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dies gilt aber
nicht ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die Tüte nur bis etwa in Höhe der
Nase heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, daß das
Opfer in Atemnot geraten ist oder daß die Gefahr sonstiger - auch psychoso-
matischer - Verletzungen bestand. Da der Tatrichter hierzu konkret nichts
- insbesondere keine auf die Verwendung der Plastiktüte zurückzuführenden
Verletzungen - festgestellt hat, kann der Schuldspruch auch insoweit keinen
Bestand haben.
2. Auch die Bejahung der Alternative "mittels einer das Leben gefähr-
denden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) weist Rechtsfehler auf.
a) Die Wertung der Strafkammer, daß der Einsatz der Plastiktüte das
Leben der Nebenklägerin in konkrete Gefahr brachte, wird durch die Feststel-
lungen nicht getragen. Daraus, daß es dem Angeklagten gelang, die Tüte bis
etwa in Höhe der Nase des Opfers herabzuziehen, kann noch nicht geschlos-
sen werden, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles
abstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine Lebensgefahr
wird in derartigen Fällen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein.
Diese besteht, wenn die Atmungsorgane beeinträchtigt sind. Das ist hier nicht
festgestellt.
b) Soweit der Tatrichter durch das Würgen der Nebenklägerin am Hals
eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an-
genommen hat, lag dies allerdings sehr nahe. Denn nach den Feststellungen
des Tatrichters führte das starke Drücken auf eine Stelle im Bereich der rech-
ten Halsschlagader nicht nur dazu, daß das Opfer kaum mehr Luft bekam,
sondern auch zu einer ca. handtellergroßen flachen Schwellung mit floh-
stichartigen Einblutungen (UA S. 16). Gleichwohl verschließt sich der Senat
nicht den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhe-
bungsantrag, der die Feststellung des Tatrichters dazu vermißt, wie lange (vgl.
hierzu u.a. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00 und BGH StV 1993, 27;
offen in BGH, Urt. v. 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und BGHR StGB § 223 a
Abs. 1 Lebensgefährdung 8; aber auch BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - 2 StR
356/81 und BGH GA 1961, 241) der Angeklagte das Opfer gewürgt hat, zumal
da ohnehin - wie vorstehend aufgezeigt - über die Sache neu zu verhandeln ist.
Da somit nach den bisherigen Feststellungen keine der Alternativen des
§ 224 StGB erfüllt ist, war das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzu-
heben.
3. Nach Sachlage scheidet eine Zuständigkeit einer Strafkammer als
Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) aus. Deshalb hat der Senat die Sache an
eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.
Vizepräsident Dr. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ ist im Ruhestand und deshalb an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Fischer