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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 StR 113/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 113/02

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 Abs. 1, 45, 46 Abs. 1,

349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 2002 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 14. Dezember 2001 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu

gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zutreffend aus-

geführt, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert war,

die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde

form- und fristgerecht gestellt (§ 45 StPO).

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revisi-

on mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO).

Das Landgericht, das Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei

verneint hat, hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte Streit mit der Nebenklägerin, seiner Ehefrau. Er

zog die Schnürsenkel aus seinen Turnschuhen und fesselte das Opfer an den

Füßen. Die Nebenklägerin konnte durch Gegenwehr verhindern, daß der A n-

geklagte ihr ein Kabel um den Hals legte. Sodann würgte er sie mit seinen blo-

ßen Händen und drückte mit seinen Fingern stark auf eine Stelle im Bereich

der rechten Halsschlagader bis sie keine Luft mehr bekam. Sie wehrte sich und

sagte röchelnd zu ihm er solle das lassen. Der Angeklagte holte dann eine Pla-

stiktüte und versuchte, diese dem Opfer über den Kopf zu stülpen. Es gelang

ihm jedoch nur, die Tüte bis etwa in Höhe der Nase der Nebenklägerin herun-

terzuziehen, weil diese sich energisch zur Wehr setzte und mit ihren Händen

zwei Fetzen aus der Plastiktüte reißen konnte. Als der Angeklagte, der die Ne-

benklägerin auch mit seinen Fäusten gegen Kopf und Rücken schlug, auf den

Flur ging, gelang es dem Opfer, die Fußfesseln zu öffnen und zu entkommen.

Die Fußgelenke der Nebenklägerin wiesen gerötete und leicht angeschwollene

Striemen der Fußfesseln auf.

Der Tatrichter hat diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung

(§ 224 Abs. 1 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte habe mit gefährlichen Werk-

zeugen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich den als Fesseln benutzten Schnür-

senkeln und der eingesetzten Plastiktüte, seiner Frau über einen langen Zeit-

raum erhebliches psychisches und physisches Leid zugefügt. Außerdem wür-

den die Würgegriffe am Hals und das Überstülpen der Plastiktüte über den

Kopf der Nebenklägerin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne

von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt,

da nur die Annahme eines gefährlichen Werkzeuges durch die Verwendung

der Schnürsenkel zutreffe.

III.

Das Urteil war insgesamt aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen

tragen den Schuldspruch nicht.

1. Die Auffassung des Landgerichts, die Körperverletzung sei mittels

eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen, begegnet rechtlichen Be-

denken.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-

der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art

seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen

herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - 4 StR

245/01 m.w.N.). Danach waren im vorliegenden konkreten Einzelfall weder die

Schnürsenkel noch die Plastiktüte ein "anderes gefährliches Werkzeug".

Die zur Fesselung der Fußgelenke verwendeten Schnürsenkel haben

nach den Feststellungen zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers geführt,

waren aber hier nach der Art ihrer Benutzung (anders als in der vom General-

bundesanwalt angeführten Entscheidung - BGH, Urt. v. 21. September 1993 -

5 StR 411/93 = NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebli-

che Körperverletzungen herbeizuführen.

Das Stülpen einer Plastiktüte über den Kopf des Opfers kann zwar

durchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dies gilt aber

nicht ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die Tüte nur bis etwa in Höhe der

Nase heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, daß das

Opfer in Atemnot geraten ist oder daß die Gefahr sonstiger - auch psychoso-

matischer - Verletzungen bestand. Da der Tatrichter hierzu konkret nichts

- insbesondere keine auf die Verwendung der Plastiktüte zurückzuführenden

Verletzungen - festgestellt hat, kann der Schuldspruch auch insoweit keinen

Bestand haben.

2. Auch die Bejahung der Alternative "mittels einer das Leben gefähr-

denden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) weist Rechtsfehler auf.

a) Die Wertung der Strafkammer, daß der Einsatz der Plastiktüte das

Leben der Nebenklägerin in konkrete Gefahr brachte, wird durch die Feststel-

lungen nicht getragen. Daraus, daß es dem Angeklagten gelang, die Tüte bis

etwa in Höhe der Nase des Opfers herabzuziehen, kann noch nicht geschlos-

sen werden, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles

abstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine Lebensgefahr

wird in derartigen Fällen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein.

Diese besteht, wenn die Atmungsorgane beeinträchtigt sind. Das ist hier nicht

festgestellt.

b) Soweit der Tatrichter durch das Würgen der Nebenklägerin am Hals

eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an-

genommen hat, lag dies allerdings sehr nahe. Denn nach den Feststellungen

des Tatrichters führte das starke Drücken auf eine Stelle im Bereich der rech-

ten Halsschlagader nicht nur dazu, daß das Opfer kaum mehr Luft bekam,

sondern auch zu einer ca. handtellergroßen flachen Schwellung mit floh-

stichartigen Einblutungen (UA S. 16). Gleichwohl verschließt sich der Senat

nicht den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhe-

bungsantrag, der die Feststellung des Tatrichters dazu vermißt, wie lange (vgl.

hierzu u.a. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00 und BGH StV 1993, 27;

offen in BGH, Urt. v. 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und BGHR StGB § 223 a

Abs. 1 Lebensgefährdung 8; aber auch BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - 2 StR

356/81 und BGH GA 1961, 241) der Angeklagte das Opfer gewürgt hat, zumal

da ohnehin - wie vorstehend aufgezeigt - über die Sache neu zu verhandeln ist.

Da somit nach den bisherigen Feststellungen keine der Alternativen des

§ 224 StGB erfüllt ist, war das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzu-

heben.

3. Nach Sachlage scheidet eine Zuständigkeit einer Strafkammer als

Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) aus. Deshalb hat der Senat die Sache an

eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.

Vizepräsident Dr. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ ist im Ruhestand und deshalb an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Fischer