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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 301/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 301/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002

gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2002,

mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001 als unzulässig verwor-

fen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Gründe:

1. Für die Entscheidung über die Revision war das Revisionsgericht zu-

ständig; daß die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision verspätet ge-

wesen wäre, führt nicht zur Zuständigkeit des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1

StPO, denn die Frage der Rechtzeitigkeit stellt sich nach wirksamen Rechts-

mittelverzicht nicht mehr (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2

StR 621/98 - und vom 24. Dezember 1999 - 2 StR 534/99). Auf die "sofortige

Beschwerde" des Angeklagten war daher der Beschluß des Landgerichts vom

11. März 2002 aufzuheben.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er ebenso wie sein

Verteidiger nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet

hat. Diese Erklärung ist unanfechtbar und nicht widerruflich. Gründe für eine

Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich; sie könnten sich nicht daraus ergeben,

daß sich das zugrundeliegende Motiv des Angeklagten gewandelt hat oder Er-

wartungen im Hinblick auf die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht einge-

treten sind.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer