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BGH Beschluss vom 19.02.2003 – 2 StR 38/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 38/03

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung

erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staats-

anwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklä-

rung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeß-

handlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur

Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder

geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.

Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem

Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als

unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschluß

vom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer