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BGH Beschluss vom 19.02.2003 – 2 StR 38/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzu-
lässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung
erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staats-
anwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklä-
rung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeß-
handlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur
Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder
geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem
Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als
unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschluß
vom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer