Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZB 147/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kirchhof, Dr. Fischer und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.000

Gründe

I.

Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig ge-

werblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Ver-

braucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Er

legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungen

von insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später auf

seine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu;

fünf Gläubiger versagten die Zustimmung.

(cid:0)

Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubi-

ger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsicht-

lich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Erset-

zung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht,

daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begange-

nen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldners

hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit

seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V. mit

§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO n.F.).

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103 a EGInsO sind verein-

fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine

rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger

zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,

von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den

Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt

(vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, ZInsO 2002, 766).

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht

mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner,

der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften

über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine

Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen

aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhält-

nisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-

punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,

weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung

nicht erfüllt.

Auf die von der Rechtsbeschwerde problematisierten Rechtsfragen zu

§ 302 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO kommt es danach nicht an.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser