BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZB 147/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kirchhof, Dr. Fischer und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.000
Gründe
I.
Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig ge-
werblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Ver-
braucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Er
legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungen
von insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später auf
seine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu;
fünf Gläubiger versagten die Zustimmung.
(cid:0)
Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubi-
ger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsicht-
lich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Erset-
zung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht,
daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begange-
nen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit
seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V. mit
ne grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO n.F.).
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103 a EGInsO sind verein-
fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine
rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger
zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,
von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den
Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt
(vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, ZInsO 2002, 766).
Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht
mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner,
der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften
über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine
Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhält-
nisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-
punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,
weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt.
Auf die von der Rechtsbeschwerde problematisierten Rechtsfragen zu
§ 302 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO kommt es danach nicht an.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser