Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.09.2002 – II ZR 107/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. September 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

GmbHG § 43

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann ab-

gekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin

besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen

Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v.

15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).

BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 107/01 - OLG Köln

LG Aachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2001

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des

Beklagten erkannt worden ist.

Die Auskunftsklage wird abgewiesen.

Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei

W. + S. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ke.. Der beklagte Bäckermeister führte die

Geschäfte nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls als

GmbH & Co. KG organisierten, in H.-B. ansässigen Schwestergesellschaft. Mit

dieser Kommanditgesellschaft hat der Beklagte am 18. März 1993 einen Ge-

schäftsführerdienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:

"... Er (scil. der Beklagte) übernimmt die Geschäftsführung für die Firmen Großbäckerei W.S., H.-B. und K.-Ke. (scil: das ist die Ge-

meinschuldnerin)."

Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer "Aufwendun-

gen ... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesener

Höhe zu erstatten". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt:

"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, an- dernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."

Der Kläger wirft dem Beklagten, gegen den in diesem Zusammenhang

auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, vor, seine Dienstpflichten ge-

genüber der Gemeinschuldnerin in grober Weise verletzt und ihr Schaden zu-

gefügt zu haben, u.a. indem er Spesen und sonstige Aufwendungen unrichtig

abgerechnet sowie Kosten seiner privaten Lebensführung auf die Gemein-

schuldnerin abgewälzt habe. Er hat deswegen mit der Klage von dem Beklag-

ten Schadenersatz i.H.v. 251.682,71 DM nebst Zinsen und die Feststellung der

künftigen Ersatzpflicht des Beklagten verlangt. Da der Beklagte unstreitig neben

seiner Tätigkeit als Geschäftsführer anderweitig auf dem Geschäftsfeld der

Gemeinschuldnerin tätig geworden ist, hat er außerdem darauf angetragen, den

Beklagten zur Auskunfterteilung über diese nicht erlaubten Aktivitäten und zur

Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu ver-

urteilen.

Durch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten teilweise zur Zahlung

verurteilt (93.000,48 DM), teilweise die Zahlungsklage abgewiesen (hinsichtlich

des 189.700,57 DM übersteigenden Betrages) und im übrigen die Entscheidung

dem Schlußurteil vorbehalten. Abgewiesen hat es ferner den Auskunftsantrag,

während es dem Feststellungsbegehren entsprochen hat. Gegen dieses Urteil

hat der Beklagte Berufung eingelegt, welcher sich der Kläger angeschlossen

hat. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erho-

ben, den Kläger zu verurteilen, die von dem Beklagten während seiner Tätigkeit

als Geschäftsführer erstellten monatlichen Geschäftsberichte zur Einsichtnah-

me zur Verfügung zu stellen. Der Kläger seinerseits hat seinen noch in erster

Instanz anhängigen Zahlungsantrag um rund 195.000,00 DM mit der Begrün-

dung erweitert, es habe sich zwischenzeitlich durch die staatsanwaltschaftli-

chen Ermittlungen erwiesen, daß der Beklagte in dieser Größenordnung

Schecks der Gemeinschuldnerin auf seinem Privatkonto eingelöst habe.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten lediglich i.H.v.

88.977,72 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage insoweit abgewie-

sen, als der Kläger einen 185.677,81 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag

fordert. Ferner hat es dem Auskunftsantrag stattgegeben, den Feststellungsan-

trag und die Widerklage aber als unzulässig abgewiesen.

Von den hiergegen eingelegten Revisionen der Parteien hat der Senat

- nach Heraufsetzung der Beschwer des Klägers - nur das Rechtsmittel des

Beklagten, der sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, zur Entschei-

dung angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Auskunftsklage

und im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm bejahte organ-

schaftliche Haftung des Beklagten für pflichtwidrige und die Gemeinschuldnerin

schädigende Geschäftsführung sei von § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertra-

ges nicht erfaßt, weil die dort getroffene Regelung sich allein auf vertragliche

Ansprüche beziehe; wie sich aus seiner Hilfserwägung ersehen läßt, hat es sich

dabei wesentlich von der Vorstellung bestimmen lassen, wegen des im Interes-

se der Gläubiger zwingenden Charakters von § 43 GmbHG sei vor allem eine

Abkürzung der Verjährungsfrist der nach § 43 Abs. 2 GmbHG bestehenden

Haftung des Geschäftsführers unzulässig.

2. Dies hält, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlicher Prüfung nicht

stand. Die organschaftliche Haftung des Beklagten ist, da die Klage erst mehr

als zwei Jahre nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhoben worden

ist, erloschen. Die in § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages aufgeführten tatbestandli-

chen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Es ist weder festgestellt noch vorge-

tragen worden, daß die Gemeinschuldnerin die Ansprüche spätestens binnen

sechs Monaten nach Ende des Anstellungsverhältnisses, d.h. bis zum 30. Juni

1998, geltend gemacht und der Beklagte ihre Erfüllung erst zu Beginn des Jah-

res 1999, zwei Monate vor Klageerhebung abgelehnt hätte.

a) Nicht nur der Senat (vgl. Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98,

ZIP 2000, 135 f. mit Besprechung von Altmeppen, DB 2000, 261 und 657),

sondern auch die ganz h.M. im Schrifttum (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,

GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 45; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43

Rdn. 207; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 95; Rowedder/

Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 61; Roth/

Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 43 Rdn. 59 i.V.m. Rdn. 50; a.A. unter Hinweis auf

den

gebotenen

Schutz

der

Gesellschaftsgläubiger

Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 43 Rdn. 29 i.V.m. Rdn. 2) halten im Grundsatz

- nämlich soweit nicht die Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG vorhanden

ist - eine Abkürzung der Verjährungsfrist für zulässig. Dies wird - ähnlich wie bei

dem grundsätzlich für zulässig erachteten Verzicht auf oder bei dem Vergleich

über einen gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzanspruch -

von der Erwägung getragen, daß es, solange nicht der Anwendungsbereich des

§ 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesellschafter ist, nach § 46 Nr. 8

GmbHG darüber zu befinden, ob und ggfs. in welchem Umfang sie Ansprüche

der Gesellschaft gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer verfol-

gen wollen. Wie auf die Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs - sei es

förmlich durch Vertrag, durch Entlastungs- oder durch Generalbereinigungsbe-

schluß - verzichtet werden kann, so kann auch schon im Vorfeld das Entstehen

eines Ersatzanspruchs gegen den Organvertreter näher geregelt, insbesondere

begrenzt oder ausgeschlossen werden, indem z.B. ein anderer Verschuldens-

maßstab vereinbart oder dem Geschäftsführer eine verbindliche Gesellschaf-

terweisung erteilt wird, die eine Haftungsfreistellung nach sich zieht. Die Abkür-

zung der Frist, binnen deren ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden muß,

wenn nicht Verjährung oder gar - wie hier - das Erlöschen des Anspruchs ein-

treten soll, ist nur eine andere Form dieser Beschränkungs- und Verzichtsmög-

lichkeiten.

b) Unabhängig davon, daß danach die Unanwendbarkeit der Haftungbe-

grenzungsklausel des § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertrages nicht aus dem

angeblich zwingenden Charakter der Haftung nach § 43 GmbHG hergeleitet

werden kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die genannte Re-

gelung beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche, von Rechtsirr-

tum beeinflußt.

aa) Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht zu

eigen gemacht hat, hatte sich darauf gestützt, es seien wegen der Formulierung

"Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis" nur die üblicherweise beste-

henden gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag wie "Abfindung,

Rückgewähr des Dienstwagens etc." gemeint. Da nach der Rechtsprechung

des Senats die organschaftliche Haftung als Spezialregelung die vertragliche

Haftungsgrundlage in sich aufnehme, könne der Ausgestaltung von Verjäh-

rungsfristen durch den Anstellungsvertrag keine eigenständige Bedeutung mehr

zukommen.

bb) Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß auch bei Fehlen

oder Unwirksamkeit eines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Haf-

tung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht. Das besagt aber nichts

über die Berechtigung der Beteiligten, in dem sog. Geschäftsführerdienstvertrag

auch Fragen des Organverhältnisses zu regeln. Soweit das GmbHG in diesem

Bereich nicht zwingend

ist, muß demnach der geschlossene Vertrag

- unabhängig von seiner Bezeichnung - darauf hin untersucht werden, ob und

welche Regelungen des Organverhältnisses er enthält.

Da hier die Auslegung des Tatrichters unvollständig ist und weitere tat-

sächliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbständig

auslegen: Der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin geltende

Vertrag beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung

mit dem Landgericht angenommen hat, auf die Regelung der persönlichen

Stellung des Beklagten als einer zur Erbringung höherer Dienste verpflichteten

Person, sondern enthält über diese Fragen des Anstellungsverhältnisses hinaus

verschiedene dem Organverhältnis zuzuordnende Regelungen: Nach § 1

Abs. 1 ist der Beklagte verpflichtet, die Unternehmensleitung nicht nur für seine

unmittelbare Vertragspartnerin, die H.er Schwester-GmbH & Co. KG der Ge-

meinschuldnerin, sondern auch für diese selbst zu übernehmen. Dasselbe gilt

für § 1 Abs. 2, der inhaltlich mit § 43 Abs. 1 GmbHG übereinstimmt, oder für die

in § 1 Abs. 3 des Vertrages niedergelegte Weisungsfolgepflicht oder die Pflicht,

Gesetz und Satzung einzuhalten. Bei diesen Vertragsklauseln handelt es sich

- ebenso wie bei der Verschwiegenheitsregelung in § 8 Abs. 1, der Pflicht, nur

für das Unternehmen tätig zu sein (§ 8 Abs. 2), oder der Pflicht zum sorgsamen

Umgang mit und zur Herausgabe von Firmenunterlagen auf jederzeitiges Ver-

langen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 5) - um Bestimmungen, die das Organver-

hältnis regeln.

3. Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die - wie ausgeführt - grund-

sätzlich mögliche Begrenzung der organschaftlichen Haftung des Beklagten

durch Abkürzung der gesetzlichen Fristen unzulässig ist.

Erlaß, Verzicht und die dem im Ergebnis gleichkommende Verkürzung der

Verjährungsfrist unzulässig, soweit der Pflichtverstoß des Geschäftsführers

darin besteht, daß er eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften (§§ 30, 33

GmbHG) nicht unterbunden hat und seine Ersatzleistung benötigt wird, um Ge-

sellschaftsgläubiger befriedigen zu können. Auch wenn letzteres angesichts der

Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Dezember 1997, also schon vor dem

Ende des ohne fristlose Kündigung am 31. Dezember 1997 auslaufenden An-

stellungsverhältnisses des Beklagten anzunehmen sein wird, liegen die übrigen

tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht vor. Denn die

von dem Berufungsgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit besteht nicht in einer

Verletzung der Kapitalschutzvorschriften des GmbHG, sondern darin, daß der

an der Gesellschaft nicht beteiligte Beklagte unberechtigt sich hat Spesen und

Aufwendungen ersetzen lassen, daß er es zu verantworten hat, daß unaufklär-

bare Kassenfehlbestände (Berlinerverkauf) vorhanden sind und daß er Mittel

der Gesellschaft zur Bestreitung von Maßnahmen verwendet hat, die allein in

seinem eigenen Interesse lagen.

b) In seiner Entscheidung vom 15. November 1999 (II ZR 122/98,

ZIP 2000, 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Gel-

tendmachung von nicht unter den Sondertatbestand des § 43 Abs. 3 GmbHG

fallenden Schadenersatzansprüchen ging, hat der Senat zwar in den dort dem

Berufungsgericht erteilten Hinweisen für die weitere Sachbehandlung ausge-

sprochen, die Abkürzung sei unwirksam, soweit der Schadenersatzbetrag zur

Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung

(vgl. dazu Altmeppen, DB 2000, 261 und 657; kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner

aaO, § 43 Rdn. 45; ebenso Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO,

§ 43 Rdn. 61 Fn. 223) hält der Senat nicht fest, weil sie eine Erweiterung der

Haftung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zur Fol-

ge hätte, die zwar rechtspolitisch erwünscht sein mag, aber weder im Wortlaut

noch in der Systematik des Gesetzes eine hinreichende Grundlage findet.

4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht nicht

geprüft hat, ob § 8 Abs. 6 aaO nach seinem Sinn und Zweck auch auf delikti-

sches Verhalten des Beklagten gestützte Schadenersatzansprüche der Ge-

meinschuldnerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier vor-

nehmlich an § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu denken - umfassen soll.

Sollte das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu

dem Ergebnis gelangen, daß die genannte Klausel deliktische Ansprüche nicht

einschließt, wird es zu beachten haben, daß - abweichend von der Behandlung

dieser Frage für die organschaftliche Haftung (vgl. Rspr.Nachw. bei Goette

ZGR 1995, 648 ff.) - die Darlegungs- und Beweislast für diese Ansprüche voll-

ständig bei dem Kläger liegt. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache

eröffnet dem Berufungsgericht im übrigen die Möglichkeit, auch die von dem

Beklagten hinsichtlich der Schadenhöhe erhobenen Einwände erneut zu prüfen.

II.

Der Auskunftsanspruch ist nicht begründet, weil insofern deliktische An-

sprüche nicht in Rede stehen und auch für diesen auf § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des

Geschäftsführervertrages gestützten Hilfsanspruch § 8 Abs. 6 aaO Sperrwir-

kung entfaltet.

III.

Begründet ist die Revision schließlich insoweit, als sich der Beklagte ge-

gen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig wendet. Die Widerklage ist

- erst recht, nachdem das Berufungsgericht dem auf § 424 ZPO gestützten An-

trag auf Urkundenvorlegung nicht entsprochen hat - sachdienlich. Denn der Be-

klagte ist - auch wenn ihn im Rahmen der jetzt allenfalls noch in Rede stehen-

den deliktischen Haftung die Darlegungs- und Beweislast dafür nicht trifft, daß

er mit den Mitteln der Gemeinschuldnerin pflichtgemäß umgegangen ist, alle

Geschäftsvorfälle buchmäßig ordnungsgemäß erfaßt und ggfs. für sein Vorge-

hen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat - zu seiner

Verteidigung darauf angewiesen, Einblick in die von ihm selbst gefertigten Pa-

piere zu nehmen. Wird ihm dies gestattet, besteht entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts eher die Möglichkeit, "den Streit zwischen den Parteien end-

gültig und alsbald beizulegen", als wenn ihm dies verwehrt wird.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt den Parteien die

Gelegenheit, ggfs. ergänzend zu der Frage vorzutragen, ob über die bereits

vorgelegten Geschäftsberichte hinaus weitere derartige Dokumente vorhanden

sind, weil der Beklagte seiner Pflicht nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsführerver-

trages nachgekommen ist und monatlich sowie halbjährlich schriftlich Bericht

erstattet hat. Sollte sich erweisen, daß der Beklagte nur gelegentlich schriftlich

berichtet hat, ginge es zu seinen Lasten, wenn er das Vorhandensein weiterer

Berichte über die bereits vorgelegten Dokumente hinaus nicht darlegen und

nachweisen kann. In diesem Fall erwiese sich die - zulässige, weil sachdienli-

che - Widerklage als unbegründet.

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer