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BGH Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 1/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 17. September 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Oktober 1998 ver-

kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts teilweise abgeändert.

Das deutsche Patent 42 16 252 wird dadurch teilweise für nichtig

erklärt, daß seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharma-

zeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes,

Gelen oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Be-

standteilen in Apotheken, in einem zur Herstellung von Re-

zepturmischungen bemessenen verschließbaren Mischgefäß

mit einem am Ende einer durch eine Zentralöffnung eines

Deckels hindurchführbaren Antriebswelle eines drehzahlre-

gelbaren Elektromotors festlegbaren Flügelrührer mit Reibflä-

chen, die unter Reibdruck an Innenflächen des Mischgefäßes

anliegen oder anlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß

das Mischgefäß eine Schraubkruke (1) mit einem verschieb-

baren Boden und mit einem auf ein Außengewinde (8) des

Krukenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26)

ist, die zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, daß die

Zentralöffnung (30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen

der Antriebswelle (54) verschließbar ist und daß das Misch-

gefäß relativ zum Flügelrührer auf- und abbewegbar ist.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

der Krukenkörper (2) ein Kreiszylinder ist, dessen dem Au-

ßengewinde (8) gegenüberliegendes Ende eine Bodenöff-

nung (6) und einen Innenring aufweist und in dem verschieb-

bar ein Boden (9) angeordnet ist.

3. Anordnung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Innenfläche (11) des in der Schraubkruke verschiebbaren

Bodens (9) der Form des Rührwerkzeugs (56) angepasst ist,

und sein Außenrand (12) in einen unteren Gleitring (13) über-

geht.

4. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die Zentralöffnung (30) im Schraubdeckel (26) zur Befesti-

gung unterschiedlicher Applikatoren (38 - 42) ausgebildet ist.

5. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

der Flügelrührer (56) Rührflügel (57) aufweist, die halbmond-

förmig ausgebildet sind, daß die Reibflächen (58) an den

beim Rühren nacheilenden Flügelteilen (59) sitzen, die ela-

stisch an dem Innenmantel (3, 16) des Krukenkörpers (2, 15)

anliegen, und daß der Abstand (60) zwischen einander gege-

nüberliegenden Reibflächen (58) in ausgefahrenem Zustand

größer ist als der Durchmesser (4, 17) der Schraubkruke (1,

14).

6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß

der Flügelrührer (56) zwei Rührflügel (57) aufweist.

7. Anordnung nach den Ansprüchen 5 und 6, dadurch gekenn-

zeichnet, daß die Übergänge zwischen den Rührflügeln (57)

und der Nabe (62) des Flügelrührers (56) nach Art von Luft-

schraubenprofilen (61) gekrümmt sind derart, daß beim Rüh-

ren das Rührgut auf den Krukenboden (9, 19) gepresst wird.

8. Anordnung nach den Ansprüchen 5 bis 7, dadurch gekenn-

zeichnet, daß die unteren Flächenbereiche (64) des Flügel-

rührers (56) der Form der Innenflächen (11, 20) des ver-

schiebbaren Krukenbodens (9, 19) angepasst sind.

9. Anordnung nach den Ansprüchen 5 bis 8, dadurch gekenn-

zeichnet, daß die oberen Flächenbereiche (63) des Flügelrüh-

rers (56) der Form der Innenfläche (29) des Schraubdeckels

(26) angepaßt sind.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auf einer am 18. November

1993 offengelegten Anmeldung vom 16. Mai 1992 beruhenden deutschen Pa-

tents 42 16 252, dessen erteilter Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharmazeuti-

schen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder

Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen, in ei-

nem zur Herstellung von Rezepturmischungen bemessenen ver-

schließbaren Mischgefäß mit einem am Ende einer durch eine

Zentralöffnung eines Deckels hindurchführbaren Antriebswelle ei-

nes drehzahlregelbaren Elektromotors festlegbaren Flügelrührer

mit Reibflächen, die unter Reibdruck an Innenflächen des Misch-

gefäßes anliegen oder anlegbar sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mischgefäß eine

Schraubkruke (1, 14) mit einem auf ein Außengewinde (8) des Kru-

kenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26) ist, die

zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, und daß die Zentralöff-

nung (30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen der Antriebs-

welle (54) verschließbar ist."

Wegen der weiterhin erteilten, unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der Kläger hat begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es

gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-

ruhe. Das Bundespatentgericht hat diesem Antrag entsprechend das Streitpa-

tent für nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt das

Streitpatent nur noch in geänderter Fassung, wobei er einen Hauptantrag und

drei Hilfsanträge stellt, die jeweils einen Hauptanspruch 1 sowie unmittelbar

oder mittelbar hierauf bezogene Unteransprüche umfassen. Was Patentan-

spruch 1 betrifft, beantragt der Beklagte hauptsächlich,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß Patentanspruch 1 wie

folgt lautet (Änderungen kursiv):

"Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharmazeuti-

schen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder

Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen in

Apotheken, in einem zur Herstellung von Rezepturmischungen be-

messenen verschließbaren Mischgefäß mit einem am Ende einer

durch eine Zentralöffnung eines Deckels hindurchführbaren An-

triebswelle eines drehzahlregelbaren Elektromotors festlegbaren

Flügelrührer mit Reibflächen, die unter Reibdruck an Innenflächen

des Mischgefäßes anliegen oder anlegbar sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mischgefäß eine

Schraubkruke (1, 14) mit einem auf ein Außengewinde (8) des Kru-

kenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26) ist, die

zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, daß die Zentralöffnung

(30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen der Antriebswelle

(54) verschließbar ist und daß das Mischgefäß relativ zum Flügel-

rührer auf- und abbewegbar ist."

Die nach dem ersten Hilfsantrag erstrebte Fassung des Patentan-

spruchs 1 kann dem Urteilstenor entnommen werden. Im übrigen wird wegen

der weiteren hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 auf den

Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 Bezug genommen.

Der Kläger tritt dem Begehren des Beklagten entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens des Prof. Dr.-Ing. habil. L. M. vom Institut für Apparate- und

Umwelttechnik - ... - der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der

... Universität M. . Dieses Gutachten hat der gerichtliche Sachver-

ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte

hat ein Privatgutachten von Prof. Dr. K. H. B. vom Pharmazeutischen In-

stitut ... Universität F. vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Das

Streitpatent ist gemäß § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG teilweise für nichtig

zu erklären. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent-

fähigkeit (§§ 1-5 PatG) besteht jedoch nicht, soweit das Streitpatent mit dem

ersten Hilfsantrag verteidigt wird.

1. In der verteidigten Form betrifft das Streitpatent die Herstellung von

pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen

oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen in Apotheken.

Dort wurden solche Produkte als Rezepturmischungen im allgemeinen in weit

offenen Mörsern hergestellt, indem die Bestandteile der Rezeptur bei ungehin-

dertem Luftzutritt mittels Pistills in Handarbeit verrieben und gemischt wurden.

Das hat - wie in Sp. 1 Z. 10 ff. der Beschreibung des Streitpatents auch ange-

geben ist - mehrere Nachteile. Die Handarbeit ist aufwendig. Angesichts des

ungehinderten Luftzutritts wird eine unverantwortlich große Anzahl von Luft-

keimen in das Mischgefäß eingebracht, was insbesondere die Haltbarkeit der

Rezepturmischung beeinträchtigt (vgl. Sp. 6 Z. 16 f.). Das Mischgefäß muß

nach dem Gebrauch aufwendig gereinigt werden. Das fertige Produkt muß

nach Beendigung des Mischvorganges zur Abgabe an den Patienten in ein an-

deres Gefäß umgefüllt werden.

Die Streitpatentschrift erwähnt ferner, daß auch bereits Salbenmisch-

und Rührmaschinen bekannt waren, welche die Handmischung mehr oder we-

niger nachahmen. Hierdurch läßt sich die zum Verreiben und Mischen anson-

sten nötige aufwendige Handarbeit ersparen; nach der Darstellung in Sp. 1

Z. 25 ff. der Beschreibung des Streitpatents sind die anderen zuvor genannten

Nachteile aber auch bei diesem Stand der Technik vorhanden.

Nach der weiteren Angabe in Sp. 1 Z. 28 ff. war es schließlich bekannt,

aus pharmazeutischen, biochemischen, chemischen, kosmetischen oder ähnli-

chen Stoffen Mischungen kleiner Mengen unter weitgehendem Luftabschluß

maschinell herzustellen. Nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift war

insoweit ein Laborgerät zum Dispergieren, Emulgieren und/oder Mischen sol-

cher Stoffe bekannt, das einen Behälter mit druckdichtem Deckel aufweist, in

den ein drehbares Werkzeug einsetzbar ist. Abgesehen davon, daß auch bei

ihm der Reinigungsbedarf und die Notwendigkeit des Umfüllens des erzeugten

Produkts besteht, kritisiert die Beschreibung des Streitpatents an diesem La-

borgerät die als außerordentlich aufwendig bezeichnete Konstruktion des Auf-

nahmebehälters und des Deckels.

Diese Darstellung des vorbekannten Formenschatzes führt zu der Er-

kenntnis, daß das der Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem nicht

- wie es in Sp. 1 Z. 52 ff. der Beschreibung heißt - dahin zu umschreiben ist,

ein Umfüllen von Rezepturmischungen in Abgabegefäße zu vermeiden. Das

betrifft bereits einen Lösungsansatz. Patentgemäß soll vielmehr eine einfache

und kostengünstige Anordnung zur Verfügung gestellt werden, die für die Er-

stellung von Rezepturmischungen geeignet ist, wie sie in Apotheken hergestellt

werden müssen, und welche die geschilderten Nachteile vermeidet, insbeson-

dere die Kontaminierungsgefahr und den Reinigungsaufwand vermindert.

Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidig-

ten Fassung lehrt eine Anordnung mit einem verschließbaren Mischgefäß und

einem Rührwerk, deren Merkmale sich im einzelnen wie folgt gliedern lassen:

1. Das Rührwerk

a) dient zur Mischung von pharmazeutischen und/oder kos-

metischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder Emulsio-

nen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen in

Apotheken,

b) hat einen Flügelrührer,

aa) der am Ende einer Antriebswelle eines drehzahlregel-

baren Elektromotors festlegbar ist,

bb) der Reibflächen aufweist,

(1)

die unter Reibdruck an Innenflächen des Misch-

gefäßes anliegen oder anlegbar sind.

2. Das verschließbare Mischgefäß

a)

ist zur Herstellung von Rezepturmischungen bemessen,

b)

ist eine Kruke,

c) weist ein Außengewinde (auf dem Krukenkörper) auf,

d) weist einen Deckel auf,

aa) der auf das Außengewinde aufschraubbar ist,

bb) der eine Zentralöffnung hat,

(1)

durch welche die Antriebswelle hindurchgeführt

werden kann,

(2)

die - nach Entfernen der Antriebswelle - ver-

schließbar ist;

e)

ist relativ zum Flügelrührer auf- und abbewegbar,

f) wird zugleich als Abgabegefäß verwendet.

2. Die Fassung, mit welcher der Beklagte Patentanspruch 1 mit seinem

Hauptantrag verteidigt, ist zulässig. Der hiermit definierte Gegenstand gehörte

- unabhängig davon, ob alle neu aufgenommenen Merkmale zur vorrichtungs-

mäßigen Bestimmung der beanspruchten Anordnung beitragen - bereits nach

den ursprünglich zur Anmeldung des Streitpatents eingereichten Unterlagen zu

der angemeldeten Erfindung. Seite 1 der ursprünglichen Beschreibung offen-

bart, daß eine Problemlösung bei der Herstellung von Rezepturmischungen

beansprucht ist, die "in der Apotheke" erfolgen kann. Auf Seite 7 f. der ur-

sprünglichen Beschreibung war ferner angegeben, anmeldungsgemäß könne

der Rührvorgang geschehen, indem entweder die Bedienungsperson die Kruke

relativ zum Flügelrührer auf- und abbewege oder indem bei festgelegter Kruke

der Elektromotor auf- und abgeführt werde, was bei einer Antriebswelle be-

stimmter Länge ebenfalls zu einer Relativbewegung des an ihrem Ende fest-

legbaren Flügelrührers gegenüber der Kruke führt.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten

Fassung ist neu. Wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, weist keine Entge-

genhaltung alle Merkmale dieses Gegenstands auf. Ihn aufzufinden, war je-

doch für einen Fachmann naheliegend, so daß ihm die für einen Patentschutz

nötige erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt.

a) Maßgeblicher Fachmann ist hier entgegen der Meinung des Beklag-

ten nicht ein Absolvent eines Pharmaziestudiums mit langjähriger Apotheken-

praxis. Ausbildung und Berufsbild des Apothekers geben nichts dafür her, daß

Mitglieder dieses Personenkreises sich typischerweise als Entwickler von Ge-

rätschaften für die Apotheke betätigen. Die Apotheker wissen aber um die in-

soweit bestehenden Probleme und sind auch in der Lage, sie Dritten zu ver-

mitteln. Erkennt ein Apotheker Probleme, die im Zusammenhang mit in seinem

Betrieb verwendeten Gerätschaften bestehen, wird er sie bei Interesse an einer

Lösung deshalb an ihm im Einzelfall geeignet erscheinende, technisch ver-

sierte Personen oder Unternehmen herantragen. Da die technischen Probleme,

die in einer Apotheke auftreten können, eher begrenzt sind, kann ferner davon

ausgegangen werden, daß sich ein gerade zur Problemlösung auf diesem Ge-

biet gerüsteter Spezialistenkreis nicht hat herausbilden können. Maßgeblicher

Fachmann ist hier deshalb ein von einem Apotheker mit der anstehenden Pro-

blematik vertraut gemachter, auch verfahrenstechnisch gebildeter Apparate-

bauer, der nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf Grund langjäh-

riger Berufspraxis gewohnt ist, gerätetechnische Lösungen nach den Anforde-

rungen zu realisieren, die bei Anwendern auf verschiedenen Gebieten der

Technik bestehen. Das deckt sich mit den Bekundungen des gerichtlichen

Sachverständigen. Er hat bestätigt, daß dies die Fachleute sind, die dann,

wenn es um Entwicklungen nach den Anforderungen von Pharmazeuten in dem

hier interessierenden Bereich geht, entsprechende Entwicklungen machen. Der

Umstand, daß das Arbeitsgebiet dieser Fachleute vergleichsweise weit ge-

streut ist, hat dabei auch zur Folge, daß sie bei ihren Entwicklungen nicht nur

bisher bekannte Geräte der jeweils interessierenden Größe oder des engeren

Bereichs in den Blick nehmen, für den sie gerade eine gerätetechnische Lö-

sung suchen. Der gerichtliche Sachverständige hat dies - mit Bezug auf den

Streit der Parteien und durchaus anschaulich - dahin ausgedrückt, daß es für

den hier maßgeblichen Fachmann nicht erheblich ist, ob es sich bei den reali-

sierten Apparaten um große oder kleine Apparaturen handelt und ob im ent-

sprechenden Apparat Salben, Kuchenteig oder Zement gemischt werden.

b) Ein solcher Fachmann hat in dem Vorschlag nach der deutschen Of-

fenlegungsschrift 36 38 656 ein Vorbild, das hinsichtlich der Verringerung der

Gefahr von Verunreinigung durch Luftkeime bereits den Anforderungen ge-

nügte, die dem Streitpatent zugrunde liegen und die zu erkennen selbst keine

besondere Leistung war, die sich vielmehr aus der Praxis in der Apotheke ohne

weiteres geradezu zwangsläufig ergaben. Die deutsche Offenlegungsschrift

betrifft ein Laborgerät, in dem pharmazeutische und/oder kosmetische Stoffe in

kleinen Mengen gemischt werden können. Genannt sind - ohne Untergrenze -

Mengen von 1 l oder weniger. Das vorbekannte Gerät kommt deshalb ohne

weiteres auch für die hier interessierende Herstellung von Rezepturmischun-

gen in Apotheken in Betracht. Seiner körperlichen Gestaltung und objektiven

Eignung nach ist es ein Gerät zur Mischung von pharmazeutischen und/oder

kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder Emulsionen mit oder ohne

Zusatz von festen Bestandteilen in einer Apotheke (Merkmal 1 a). Es weist fer-

ner ein verschließbares Mischgefäß (Merkmal 2) mit einem Deckel (Merk-

mal 2 d) auf. Sein Rührwerk (Merkmal 1) umfaßt Schaufeln, was Merkmal 1 b

entspricht. Die Schaufeln sind am Ende einer Antriebswelle eines drehzahlre-

gelbaren Elektromotors installiert (Merkmal 1 b aa), die durch eine zentrale

Öffnung des Deckels

(Merkmal 2 d bb) hindurchgeführt

ist

(Merk-

mal 2 d bb (1)). Hiernach war es also bekannt, Rezepturmischungen, wie sie in

einer Apotheke hergestellt werden müssen, nicht in einem offenen Behälter,

sondern in einem geschlossenen Gefäß ohne aufwendige Handarbeit maschi-

nell zu erzeugen.

Über die Schaufeln des Rührwerks heißt es in der deutschen Offenle-

gungsschrift 36 38 656, daß sie zweckmäßigerweise bis an den Innenwan-

dungsbereich des Behälters reichen und vorzugsweise Abstreifer zum ständi-

gen Reinigen der Innenseite des Behälters tragen; hierdurch werde sicherge-

stellt, daß keine Toträume innerhalb des Behälters entstünden und Materialien

nicht unvermischt blieben. Das Bundespatentgericht, das aufgrund des techni-

schen Sachverstands seiner technischen Richter ohne weiteres die für die Be-

antwortung derartiger Fragen erforderliche Sachkunde besitzt, hat angenom-

men, daß dem Fachmann damit auch eine Gestaltung gelehrt war, wie sie mit

den Merkmalen 1 b bb und 1 b bb (1) beansprucht ist. Der Senat vermag nicht

zu einer anderen Feststellung zu gelangen. Denn der Vorschlag nach der

deutschen Offenlegungsschrift schließt ein, Schaufeln oder Abstreifer mit

Druck an Innenflächen des Mischgefäßes wirken zu lassen. Das vorbeschrie-

bene Gerät weist dann unter Reibdruck anliegende Reibflächen auf. Außerdem

ist dann auch eine Führung des Rührwerks gewährleistet, wie sie nach Mei-

nung des Beklagten durch die Merkmale 1 b bb und 1 b bb (1) patentgemäß

sichergestellt werden kann. Daß das in der deutschen Offenlegungsschrift vor-

beschriebene Gerät als Vorbild für die Entwicklung des patentgemäßen Ge-

genstands in Betracht kommt, kann schließlich auch nicht etwa dann durch-

greifenden Zweifeln unterliegen, wenn die soeben genannten Merkmale dar-

über hinaus noch zum Ausdruck bringen sollen, daß in der patentgemäßen An-

ordnung die Bestandteile vergleichbar dem Verreiben und Mischen mittels Pi-

stills in einem Mörser sollen bearbeitet werden können. Ob der hierauf abstel-

lenden Sicht des Beklagten gefolgt werden kann, mag dabei dahinstehen.

Denn die maschinelle Nachahmung der händischen Bearbeitung war ausweis-

lich Sp. 1 Z. 20 der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls schon bekannt.

Sie gehörte damit zu dem zur Verfügung stehenden Wissen. Dieses Wissen

konnte demgemäß ohne weiteres auch im Hinblick auf die Gestaltung des Ge-

räts nach der deutschen Offenlegungsschrift eingesetzt werden. Denn die

deutsche Offenlegungsschrift legt den Fachmann nicht auf eine bestimmte Ge-

staltung des Rührers fest, überläßt es vielmehr ihm, die insoweit für den be-

treffenden Anwendungsfall optimale Lösung aus dem bekannten Formenschatz

selbst auszuwählen. Das führt zu der Feststellung, daß dem Fachmann auf-

grund der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 ohne erfinderisches Be-

mühen eine Anordnung der Merkmale 1, 1 a, 1 b einschließlich aller Unter-

merkmale, 2, 2 a, 2 b, 2 d bb, 2 d bb (1) zur Verfügung stand.

c) Zu seiner gegenteiligen Ansicht, die deutsche Offenlegungsschrift

36 38 656 sei kein vom Fachmann verwertbarer Stand der Technik, ist der Be-

klagte gelangt, weil er nicht die Merkmale, die eine weitgehende Übereinstim-

mung in der Gestaltung der Vorrichtung ergeben und deren Eignung mit-

bestimmen, sondern den sich aus der deutschen Offenlegungsschrift ergeben-

den Einsatzzweck und diejenige Konstruktion des dort beschriebenen Geräts in

den Blick genommen hat, die in Sp. 1 Z. 46 ff. der Streitpatentschrift als auf-

wendig und deshalb nachteilig bezeichnet ist. Das verkennt, daß eine vorver-

öffentlichte Lehre zum technischen Handeln alle Brauchbarkeiten umfaßt, die

auf Grund der offenbarten Gestaltung der Vorrichtung zukommen. Dies ist hier

nicht anders. Die bemängelte aufwendige Konstruktion des Laborgeräts nach

der deutschen Offenlegungsschrift ergibt sich lediglich aus zusätzlichen Merk-

malen, beispielsweise der vorgeschlagenen exzentrisch angeordneten Auf-

nahmeöffnung oder der zu einer verläßlichen Druckdichtheit führenden Maß-

nahmen, die durch den Zweck dieser Neuerung bedingt sind, ihre grundsätzli-

che Eignung jedoch nicht berühren. Angesichts der Qualifikation des hier maß-

geblichen Fachmanns kann überdies angenommen werden, daß er ohne weite-

res die Entbehrlichkeit der in der deutschen Offenlegungsschrift zusätzlich of-

fenbarten Merkmale erkennt und daß er auf sie auch verzichtet, wenn es nicht

auf die spezifischen Zwecke ankommt, derentwegen der Lösungsvorschlag der

deutschen Offenlegungsschrift gemacht worden ist. Denn eine - wie man es

kurz bezeichnen kann - Bereinigung der Vorrichtung, vor allem derjenigen, die

in Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift gezeigt ist, beispielsweise um die

Mittel, die wegen eingesetzter Dispergierwerkzeuge oder der Befestigung des

Deckels vorgeschlagen sind, ist eine rein handwerkliche Maßnahme. Ein

Fachmann, der - um im Beispiel zu bleiben - Dispergierwerkzeug und die in der

deutschen Offenlegungsschrift gezeigte druckdichte Befestigung des Deckels

für den von ihm ins Auge gefassten Verwendungszweck nicht braucht, wird

diese Bereinigung als willkommene Vereinfachung ansehen und deshalb auch

nutzen.

d) Der Fachmann hat dann auch ein Mischgefäß, das einer Kruke

(Merkmal 2 b) gleicht, in der üblicherweise angemischte Salben, Pasten, Cre-

mes, Gele oder Emulsionen von Apotheken an ihre Kunden zur häuslichen

Anwendung abgegeben werden. Die Übereinstimmung in der Form wird durch

Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 belegt. Bezüglich der

Größe ergibt sich die Übereinstimmung aus der erstinstanzlich vorgelegten

Anl. 3 (GA 63), wonach der Handel den Apotheken Kruken mit einem Fas-

sungsvermögen bis 1.000 g anbietet, was der maximalen Literangabe gleich-

kommt, die - wie bereits erwähnt - in der deutschen Offenlegungsschrift ent-

halten ist. Was schließlich die sonstigen Beschaffenheitsmerkmale (etwa das

zu verwendende Material) anbelangt, sind der deutschen Offenlegungsschrift

verbindliche Vorgaben nicht zu entnehmen. So sind Glas und Metall nur als

bevorzugte bzw. mögliche Materialien benannt. Die Lehre für das vorbekannte

Laborgerät schließt deshalb auch Mischgefäße ein, die nicht nur hinsichtlich

Form und Größe, sondern auch ihrer sonstigen Herrichtung nach das Merkmal

2 b verwirklichen.

e) Da eine Kruke ein Gefäß ist, in dem üblicherweise angemischte Sal-

ben, Pasten, Cremes, Gele oder Emulsionen von Apotheken an ihre Kunden

zur häuslichen Anwendung abgegeben werden, führt das zwangsläufig zu der

Feststellung, daß dem durch Merkmal 2 f zum Ausdruck kommenden Vorschlag

ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu Grunde liegt. Dieses Merkmal

korrespondiert mit dem Merkmal 2 b, ohne selbst eine besondere Herrichtung

für die angegebene Verwendung zu kennzeichnen. Weil der hauptsächlich

verteidigte Patentanspruch 1 sich in diesem Zusammenhang auf die Angabe

der späteren Verwendung und damit eines bestimmten Zwecks der Kruke be-

schränkt und insoweit ohne jede weitere Konkretisierung ist, beschreibt Merk-

mal 2 f im Rahmen der eine Vorrichtung betreffenden Lehre lediglich die Eig-

nung der Vorrichtung, die durch ihre objektive Beschaffenheit gegeben ist. Das

Gefäß, das die Besonderheiten, die gerade dem Zweck der deutschen Offenle-

gungsschrift dienen, nicht (mehr) aufweist, kann damit auch Merkmal 2 f erfül-

len. Dabei ist es unter den bereits dargelegten Umständen ohne Belang, daß in

der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 nichts offenbart ist, das hätte

darauf hinweisen können, das beschriebene Mischgefäß zugleich als Abgabe-

gefäß zu verwenden. So wie nach dem Vorschlag der deutschen Offenle-

gungsschrift das Gefäß nach Form, Größe und sonstiger Beschaffenheit ge-

staltet sein kann, schließt es eine solche Verwendung nicht aus. Mit diesem

Gefäß stand der Fachwelt - soweit sie nicht an der Nutzung der spezifischen

Besonderheiten dieser Neuerung interessiert war - mithin jedenfalls in nahelie-

gender Weise ein Gefäß zur Verfügung, das zugleich als Abgabegefäß in der

Apotheke verwendet werden kann.

f) Eine Anordnung dieser Gestaltung zusätzlich mit den Merkmalen 2 c

und 2 d aa sowie 2 d bb (2) auszustatten, kann ebenfalls nicht als Leistung an-

erkannt werden, der eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Der Anerken-

nung steht entgegen, daß - wie der gerichtliche Sachverständige, ohne daß

das von den Parteien in Zweifel gezogen worden wäre, in der mündlichen Ver-

handlung ausgeführt hat - ein auf ein Außengewinde aufschraubbarer Deckel

die gegenüber der in der deutschen Offenlegungsschrift beschriebenen Ge-

staltung nächsteinfachere Form des Verschlusses eines Behältnisses ist, die

dem Fachmann zur Verfügung stand. Sie zu wählen war deshalb nahegelegt,

wenn unter Verzicht auf in der Streitpatentschrift als aufwendig bezeichnete

Besonderheiten die Möglichkeiten genutzt werden, die auf Grund der sonstigen

Gestaltung der Anordnung nach dem Vorschlag der deutschen Offenlegungs-

schrift bereits zur Verfügung standen. Zu den Bereinigungsmöglichkeiten, die

in diesem Falle zu einer Vereinfachung führen und deshalb von einem Fach-

mann der hier maßgeblichen Qualifikation konsequenterweise in Betracht ge-

zogen werden, gehörte ferner, die Welle für den motorischen Antrieb nicht

dauerhaft am Deckel festzulegen, sie vielmehr nur bei Bedarf durchzustecken.

Die Öffnung im Deckel ist dann nur zeitweise wirklich von Nöten, was es gera-

dezu selbstverständlich sein läßt, sie im übrigen verschließbar zu machen. Da

geeignete Mittel hierzu dem hier maßgeblichen Fachmann zur Verfügung ste-

hen, muß mithin angenommen werden, daß auch diese Maßnahme im Rahmen

der Nutzung der grundsätzlichen Möglichkeiten der in der deutschen Offenle-

gungsschrift beschriebenen Vorrichtung naheliegend war.

g) Der für eine Patentierung erforderliche erfinderische Überschuß der

nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung beanspruchten

Lehre zum technischen Handeln kann schließlich entgegen der Meinung des

Beklagten auch nicht in der dem Merkmal 2 e zugrundeliegenden Anweisung

gesehen werden. Dieses Merkmal ist in Sp. 4 Z. 51 ff. der Beschreibung des

Streitpatents dahin erläutert, daß auch in senkrechter Richtung eine Relativ-

bewegung zwischen Flügelrührer und Mischgefäß stattfindet, indem entweder

bei feststehendem Mischgefäß der Elektromotor mittels eines Handgriffs in an

sich bekannter Weise auf- und abbewegt wird, was eine entsprechende Bewe-

gung des Flügelrührers zur Folge hat, oder daß bei feststehendem Elektromo-

tor und damit bei in vertikaler Hinsicht festgelegtem Flügelrührer eine Bedie-

nungsperson das Mischgefäß auf- und abbewegt. Eine solche Gestaltung ist

zwar in der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 nicht offenbart. Auch sie

stellt aber eine naheliegende Ergänzung der übrigen nach Patentanspruch 1 in

der hauptsächlich verteidigten Fassung patentgemäßen Merkmale dar. Sie

führt dazu, daß der Rührer zur Herstellung von Rezepturmischungen nur be-

reichsweise an Innenflächen des Mischgefäßes wirken kann. Ein nur bereichs-

weise an Innenflächen des Mischgefäßes wirkender Angriff hat den ohne weite-

res ersichtlichen Vorteil, daß dann die Reibkräfte leichter zu beherrschen sind

und man deshalb beispielsweise mit einem weniger leistungsfähigen Antrieb

auskommen kann. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen

Verhandlung anschaulich geschildert, welche Kräfte im Falle von Klumpenbil-

dung, mit der bei Mischung von trockenen mit flüssigen Substanzen zu rechnen

ist, aufzuwenden sind, wenn der Rührer Wandungen des Gefäßes über ihre

gesamte Höhe bestreicht. Dadurch war es eine nahegelegte Möglichkeit der

Gestaltung, den Flügelrührer seiner Höhe nach so zu dimensionieren, daß er

mit seinen Reibflächen jeweils nur an einem Teil der Innenfläche anliegt oder

anlegbar ist. Der Fachmann, der wegen der leichter beherrschbaren Reibkräfte

die Möglichkeit eines nur bereichsweise anliegenden bzw. anlegbaren Rührers

ins Auge faßte, mußte allerdings noch dafür sorgen, daß gleichwohl möglichst

alle Innenflächen, an die zu mischende Substanzen gelangen können, von dem

Flügelrührer erreicht werden, weil ansonsten die Verarbeitung aller Bestand-

teile zu einer homogenen Mischung nicht gewährleistet ist. Auch diese sich aus

dem Zweck der zu schaffenden Anordnung ohne weiteres ergebende Notwen-

digkeit stellte den Fachmann jedoch nicht vor Probleme, die er nicht mit seinem

Fachwissen hätte lösen können. Bereits aus der händischen Herstellung von

Mischungen, beispielsweise auch von Salben in Mörsern mittels Pistills, war zu

ersehen, daß es sinnvoll sein kann, wenn die Höhenlage des Werkzeugs im

Verhältnis zum Gefäß variabel ist. Das war nur auf den maschinellen Betrieb zu

übertragen. Schwierigkeiten der Realisierung ergaben sich insoweit nicht. Zu

dem hieraus folgenden Ergebnis, daß Merkmal 2 e ebenfalls nahegelegen hat,

ist auch der u.a. gerade hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgiebig be-

fragte gerichtliche Sachverständige gelangt. Danach mag zwar eine Relativbe-

wegung des Rührers bei Mischgefäßen mit kleinem Durchmesser unter 10 cm

nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen haben. Die abgehandelten und für

den maßgeblichen Fachmann ohne weiteres einsichtigen prinzipiellen Vorteile

gaben aber hinreichend Anlaß, das Mischen durch diese im Fachkönnen lie-

gende Gestaltung auch bei solchen Behältern zu optimieren. Eine Bestätigung

dafür, daß eine Auf- und Abbeweglichkeit eines Flügelrühres im Verhältnis zu

einem Mischgefäß auch kleineren Durchmessers bei einer maschinell betrie-

benen Anordnung zu verwirklichen sei, bildet das deutsche Gebrauchsmuster

87 05 605. Denn dort ist für einen solchen Behälter, in dem verschiedene Be-

standteile zu einem Produkt gemischt werden sollen, offenbart, wie die in

Merkmal 2 e vorgeschlagene Bewegung funktionieren kann. Die Fähigkeiten

des hier maßgeblichen Fachmanns schließen ein, diese Gestaltung als Vorbild

auch für das hier interessierende Anwendungsgebiet zu erkennen und sich bei

der Mischung von pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten,

Cremes, Gelen oder Emulsion mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen

in Apotheken zunutze zu machen. Es ist deshalb unerheblich, daß das deut-

sche Gebrauchsmuster die relative Auf- und Abbewegung ausdrücklich nur für

die Zubereitung von Babynahrung in der Flasche vorschlägt, mit der das Klein-

kind sodann versorgt wird.

h) Das von dem Beklagten vorgelegte Privatgutachten hindert nicht die

somit zu treffende Feststellung, daß der eine Vorrichtung lehrende Anspruch 1

des Streitpatents in der hauptsächlich verteidigten Fassung mangels erfinderi-

scher Tätigkeit nicht patentfähig ist. Dieses Gutachten hat vorrangig konkrete

Gestaltungen in den Blick genommen, auf die weder der hauptsächlich vertei-

digte Patentanspruch 1 noch der ihm entgegengehaltene Stand der Technik

beschränkt sind. Vor allem hat der Privatgutachter nicht den vollständigen Of-

fenbarungsgehalt des entgegengehaltenen Stands der Technik zu ergründen

gesucht, der neben dem allgemeinen Fachwissen und Fachkönnen des Fach-

manns darüber entscheidet, ob eine erfinderische Tätigkeit verneint werden

muß. Dadurch gehen die bestehenden Gemeinsamkeiten verloren, die An-

spruch 1 des Streitpatents in der hauptsächlich verteidigten Fassung als bloße

fachmännische Weiterentwicklung einer vorbekannten Vorrichtung ausweisen,

die zur Folge hat, daß sie für den Zweck brauchbar ist, pharmazeutische

und/oder kosmetische Salben, Pasten, Cremes, Gele oder Emulsionen mit oder

ohne Zusatz von festen Bestandteilen in Apotheken nach maschineller Her-

stellung in demselben Gefäß abgeben zu können.

4. Die auf Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung

unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüche bedürfen keiner

weiteren Prüfung, weil der Beklagte nach der in der mündlichen Verhandlung

gegebenen Erläuterung seines Berufungsantrags für den Fall, daß der haupt-

sächlich verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, Patentschutz in

Form seiner hilfsweise verteidigten Anspruchssätze wünscht.

5. Mit diesem Begehren hat die Berufung auch Erfolg. Denn hinsichtlich

der in dem Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag definierten Lehre

zum technischen Handeln, die nach Maßgabe des Anspruchs 5 der An-

spruchsunterlagen formuliert und deren Beanspruchung deshalb ebenfalls zu-

lässig ist, kann nicht festgestellt werden, daß sie nicht auf erfinderischer Tätig-

keit beruht. Es verbleiben durchgreifende Zweifel, daß es naheliegend war,

eine Anordnung der bereits abgehandelten Beschaffenheit vorzuschlagen, bei

der - wie Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag zusätzlich vorschlägt -

das Mischgefäß

2. g) einen verschiebbaren Boden hat.

Anders als sonstige Merkmale des Patentanspruchs 1 betrifft diese Ge-

staltung vornehmlich einen Bereich, der erst im Zusammenhang mit der Abga-

be der Mischung interessiert. So stellt auch die Streitpatentschrift wesentlich

darauf ab, daß es der verschiebbare Boden möglich macht, den Inhalt der Kru-

ke nach und nach durch die Zentralöffnung des Deckels hinauszudrücken

(Sp. 2 Z. 7 ff.). Ein weiterer Nutzen, der in der Streitpatentschrift beschrieben

ist, nämlich eine mikrobielle Verunreinigung sowie unerwünschte Luftein-

schlüsse und Luftoxidation weitgehend ausschließen zu können, weil durch

Hochschieben des Bodens vorhandene Luft verdrängt werden kann, ist hinge-

gen mehr im Sinne eines zusätzlichen Vorteils erwähnt (Sp. 6 Z. 5 ff.). Merkmal

2 g bedeutet damit eine gegenständliche Konkretisierung des Gefäßes im Hin-

blick auf die Kennzeichnung, als Abgabegefäß verwendet zu werden (Merkmal

2 f). Es handelt sich um eine gestalterische Anpassung an die durch Merkmal 2

f gegebene Eignung durch eine bestimmte Herrichtung des Gefäßes. Schon

die Erkenntnis, daß eine solche Herrichtung überhaupt in Betracht komme, war

mit dem - oben herausgearbeiteten - Umstand nicht verbunden, daß dem

Fachmann eine Vorrichtung der mit dem hauptsächlich verteidigten Patentan-

spruch 1 beanspruchten Merkmale in naheliegender Weise zur Verfügung

stand. Um zu dem durch Merkmal 2 g gekennzeichneten Vorschlag zu gelan-

gen, mußte deshalb als erstes die Überlegung hinzukommen, daß das bisher

zum Mischen von pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten,

Cremes, Gelen oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandtei-

len in Apotheken benutzte Gefäß auch als Abgabegefäß bestimmt werden

kann, damit der Kunde sich hieraus mit der Mischung behandeln könne.

Eine Anregung, zu dieser Erkenntnis zu gelangen und hiervon ausge-

hend das Gefäß vorteilhaft zu gestalten, konnte der Fachmann der deutschen

Offenlegungsschrift 36 38 656 nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, bietet

die Offenbarung dieser Schrift insoweit nichts. Etwas anderes kann auch für

die europäische Patentschrift 0 178 658 nicht festgestellt werden, auf die der

Kläger seine Klage ferner wesentlich gestützt hat. Diese Schrift betrifft die Her-

stellung von Knochenzement zur Fixierung von Prothesen durch Mischen ver-

schiedener Stoffe. Auch hier ist also die Behandlung eines kranken Menschen

mit einer individuell dafür herzustellenden Mischung betroffen, deren Menge

entsprechend begrenzt zu bemessen ist. Daraus ergeben sich vergleichbare

Probleme, namentlich auch diejenigen, die dem Streitpatent zugrunde liegen.

Es verwundert deshalb auch nicht, daß in dem europäischen Patent die Schäd-

lichkeit ungehinderten Luftzutritts ebenso angesprochen ist wie der Wunsch,

das Umfüllen des Gemischs zu vermeiden. Das in der europäischen Patent-

schrift beschriebene und in Fig. 2 abgebildete Mischgefäß mit verschiebbarem

Boden bleibt nach diesem Vorschlag aber im Bereich der Klinik, in der die Mi-

schung hergestellt wird, also sozusagen in derselben Hand; es wird nicht an

denjenigen abgegeben, der mit der Mischung für die gebotene Behandlung

einer Krankheit sorgen soll. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden,

daß die europäische Patentschrift bei dem Fachmann, der eine Lösung der

dem Streitpatent zu Grunde liegenden Problematik sucht, erst Interesse findet,

wenn er bereits zu der Erkenntnis gelangt ist, das Gefäß auch als Abgabege-

fäß bestimmen und insoweit vorteilhaft herrichten zu müssen. Was schließlich

die vom Privatgutachter angesprochenen Kartuschen mit Fugendichtungs-

masse anbelangt, so waren diese Vorrichtungen mit verschiebbarem Boden

lediglich als am Einsatzort zu benutzende Behältnisse bekannt. Schon die Her-

stellung einer Mischung betreffen sie nicht. Das verbietet auch hinsichtlich die-

ses Stands der Technik, zur Überzeugung zu gelangen, daß der Fachmann

durch ihn eine Anregung erhielt, ein zum Mischen bestimmtes und geeignetes

Gefäß durch gezielte Herrichtung, wie sie durch Merkmal 2 g zum Ausdruck

kommt, weiter zu entwickeln.

Die damit verbleibende Frage, warum der Fachmann bei Nutzung durch-

schnittlicher Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Weiterentwicklung ge-

wählt haben sollte, führt zu durchgreifenden Zweifeln, daß die nach dem ersten

Hilfsantrag beanspruchte Lehre nahegelegt gewesen sei. Der gerichtliche

Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin zwar gemeint, die Gleich-

setzung von Rührgefäß und Abgabegefäß sei durch die dem Streitpatent zu

Grunde liegende Aufgabe vorgegeben gewesen. Es ist jedoch nicht auszu-

schließen, daß diese Angabe durch eine nachträgliche Sicht beeinflußt ist, die

bereits Kenntnisse einschließt, die erst die Streitpatentschrift vermittelt. So

entfällt bei maschineller Mischung in einem geschlossenen Gefäß, welche die

Einbringung unnötig vieler Luftkeime verhindert, die aufwendige Reinigung des

Mischgefäßes auch dann, wenn auf seine Wiederverwendung verzichtet wird.

Wesentlichen Aspekten der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Problematik

konnte mithin auch auf andere als von diesem vorgeschlagene Weise Rech-

nung getragen werden. Das läßt die Schlußfolgerung des gerichtlichen Sach-

verständigen nicht zwingend erscheinen. Mangels Anregung im Stand der

Technik, sich das Mischgefäß als Abgabegefäß zu nutze zu machen, ist es da-

her möglich, daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 in der Fassung

des ersten Hilfsantrags doch erfinderisches Bemühen notwendig war, so daß

das Streitpatent in dieser Form Bestand haben muß.

6. Dementsprechend kann der Beklagte Patentschutz auch in Ansehung

der Gestaltungen beanspruchen, die auf einen festen Boden des Mischgefäßes

verzichten und entsprechend den aus dem erteilten Patent übernommenen

Unteransprüchen als unmittelbar oder mittelbar auf den so eingeschränkten

Patentanspruch 1 rückbezogene Ansprüche mit dem ersten Hilfsantrag weiter

verfolgt werden. Der erteilte Unteranspruch 3, nach dem zwingend ein fester

Boden des Mischgefäßes vorzusehen ist, ist mit dem Inhalt des Patentan-

spruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag unvereinbar. Der Senat geht deshalb

davon aus, daß dieser Antrag einen solchen Unteranspruch nicht umfaßt. Das-

selbe gilt, soweit der erteilte Unteranspruch 9 als alternative Möglichkeit neben

dem nach Patentanspruch 1 kennzeichnenden verschiebbaren Boden auch

eine Ausbildung mit festem Boden zuläßt. Die dadurch notwendige Anpassung

des Anspruchsatzes bedingt die vorgenommene teilweise Änderung der Nume-

rierung der Unteransprüche.

7. Soweit das Streitpatent von dem Beklagten nicht mehr verteidigt wird,

ist es für nichtig zu erklären (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1996, X ZR 49/94, GRUR

1996, 857, 858 - Rauchgasklappe, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).

8. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck