BGH Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 49/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 8. Januar 2008 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des am 23. September 1999 angemeldeten
deutschen Patents 199 45 719 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft einen
Hundefutterbeutel und umfasst elf Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitskla-
ge insgesamt angegriffen werden. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche Form und
eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Verschluss aufwei-
sende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des
Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf (7) angebracht ist."
Wegen der weiteren auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11
wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Der Kläger, der wegen Verletzung des Streitpatents vor dem Landgericht
Düsseldorf gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat mit der Nichtig-
keitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht
schutzfähig sei, da es sich bei diesem nicht um eine technische Erfindung han-
dele und er nicht neu sei. Beutel in der Form, Größe und Art, wie in der Patent-
schrift beschrieben, seien seit Jahrzehnten bekannt und würden in unzähligen
Varianten auf dem Markt angeboten. Hierzu hat der Kläger insbesondere auf
handelsübliche Beutel zur Aufbewahrung von Stiften, Kameraobjektiven und
Toilettenartikeln verwiesen, die dem Gegenstand des Streitpatents ähnlich sei-
en. Darüber hinaus hat der Kläger eine offenkundige Vorbenutzung des patent-
gemäßen Futterbeutels durch einen Lieferanten des Beklagten behauptet. Der
Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise
verteidigt er Patentanspruch 1 in folgenden Fassungen (Einfügungen kursiv),
wobei sich die nachgeordneten Patentansprüche jeweils auf die geänderte Fas-
sung des Patentanspruchs 1 zurückbeziehen sollen:
Hilfsantrag 1:
1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche
Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-
schluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens
einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf
(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im
Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen
(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei
die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-
gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin
der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst.
Hilfsantrag 2:
1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche
Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-
schluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens
einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf
(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im
Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen
(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei
die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-
gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin
der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der
Beutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im We-
sentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öff-
nung (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt.
Hilfsantrag 3:
1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der Beutel (1) eine längliche
Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-
schluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens
einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem Halteknopf
(7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im
Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen
(1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei
die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der Anbrin-
gungsstelle des Bandes (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin
der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der
Beutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im We-
sentlichen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öff-
nung (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt und
wobei das Beutelmaterial ein widerstandsfähiges Baumwoll-
oder Polyamidfasergewebe ist.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Gegen-
stand des Streitpatents nicht patentfähig und das Streitpatent daher für nichtig
I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Hundefutterbeutel zum Trainieren von
Hunden. Zur Erläuterung des Verwendungszwecks des Futterbeutels gibt die
Streitpatentschrift eingangs als das wesentliche Ziel des Hundetrainings an,
dass der Hund den Willen des Menschen akzeptiere. Hierzu könne der Jagdin-
stinkt des Tieres genutzt werden, indem dem Hund das Jagen unter der men-
schlichen Führung erlaubt werde, wobei der Mensch die Beute in Form von Fut-
ter in einer geeigneten Form zur Verfügung stelle (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0002).
Als Stand der Technik zitiert die Streitpatentschrift eine Trainingsvorrich-
tung für Hunde nach der US-Patentschrift 5 706 762 in Form eines "Dummies",
der in Gestalt eines Vogels einem potentiellen Beutetier nachgebildet ist. Hierzu
hält die Beschreibung des Streitpatents fest, dass in der US-Patentschrift eine
Befüllung des Dummies mit Futter nicht offenbart ist (Streitpatent, Sp. 1
Tz. 0003).
Demgegenüber bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Er-
findung, einen Futterbeutel für ein Hundetraining zu schaffen, der von dem
Hund als Beute betrachtet, angenommen und erjagt werden kann, an dessen
Inhalt das Tier aber nicht ohne menschliche Hilfe gelangt. Zudem soll der zur
Verfügung zu stellende Futterbeutel gut handhabbar sein. Insbesondere soll der
Beutel gut zu werfen sein und von dem Tier leicht aufgenommen werden kön-
nen, und er soll diese Eigenschaften auch dann behalten, wenn er nur teilweise
befüllt ist (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0004).
2. Hierzu soll durch das Streitpatent ein Futterbeutel zum Trainieren von
Hunden zur Verfügung gestellt werden, für dessen Ausgestaltung in Patentan-
spruch 1 folgende Merkmale vorgeschlagen werden:
1.
2.
Der Beutel hat eine längliche Form und
eine in seiner Längsrichtung verlaufende Öffnung.
2.1 Die Öffnung weist einen Verschluss auf.
3.
An wenigstens einem Ende des Beutels ist ein Band ange-
bracht.
3.1 Das Band hat einen Halteknopf.
Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltene Charakterisie-
rung des patentgemäßen Gegenstands als Beutel für Hundefutter und der dort
weiter aufgenommene Zusatz "zum Trainieren von Hunden" sind keine unmit-
telbaren Merkmale der allein unter Schutz gestellten Vorrichtung, die im Rah-
men der Hundeerziehung Anwendung finden kann und durch ihre Gestaltung
das Training für den Menschen erleichtern soll. Diese Angaben stellen lediglich
eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Beutels dar. Einer
Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent ge-
schützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-
körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass
er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112,
140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77,
GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR
1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04,
GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v.
28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsstütze).
Dies bedeutet im Streitfall etwa, dass der patentgemäße Beutel so gestaltet
sein muss, dass er zur Aufnahme von Hundefutter geeignet ist, vom Hund wie
eine Jagdbeute betrachtet werden kann und sich zum Hundetraining eignet.
Nach der Streitpatentbeschreibung ist die Form des Beutels (Merkmal 1)
so ausgebildet, dass ein Hund ihn gut aufnehmen kann (Streitpatent, Sp. 1
Tz. 0005). Die verschließbare Öffnung (Merkmale 2, 2.1) dient dazu, dem Tier
den Futterinhalt des Beutels dosiert und unter Erhaltung der Beutefunktion ge-
gebenenfalls wiederholt zugänglich zu machen. Das Band mit Halteknopf
(Merkmale 3, 3.1) dient dazu, den gefüllten Beutel mühelos eine erhebliche
Strecke wegzuschleudern (Streitpatent, Sp. 1 Tz. 0005, 0011 u. 0015). Darüber
hinaus wird nach Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
durch das Band erleichtert, dass der Beutel statt mit einer über den Kopf ausho-
lenden Wurfbewegung auch mit seitwärts bzw. zum Boden gerichteten Arm
weggeschleudert werden kann; auf diese Weise soll sich vermeiden lassen,
dass der Hund nicht reflexartig sofort mit der Wurfbewegung, sondern erst auf
gesondertes Kommando losläuft, um den Beutel zu apportieren.
Weitere Ausgestaltungen wie etwa das zur Herstellung des Beutels zu
dessen Schutz vor dem Hundebiss zu verwendende Material, für das die Streit-
patentbeschreibung beispielhaft widerstandsfähiges Baumwoll- oder Polyamid-
fasergewebe vorschlägt (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012), werden in der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 nicht unter Schutz gestellt.
Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Futterbeutels illustriert die
einzige in der Streitpatentschrift enthaltene und nachstehend verkleinert wie-
dergegebene zeichnerische Darstellung:
Das Beispiel zeigt dabei eine Ausbildung des Futterbeutels (1) in der be-
vorzugten Ausführungsform, wie sie u.a. durch die Unteransprüche 3, 4, 5, 7
und 9 gekennzeichnet wird, wonach der Beutel eine im wesentlichen zylindri-
sche Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) aufweist, die Öffnung (2) sich ü-
ber die gesamte Länge des Beutels erstreckt und der Verschluss durch einen
Reißverschluss (3) gebildet wird und einen parallel zur Reißverschlussöffnung
liegenden Klettverschluss (5) umfasst, der dazu dient, eine Verschmutzung o-
der Beschädigung des Reißverschlusses zu vermeiden. Weiter ist bei dieser
Ausführungsform vorgesehen, dass das Band (6) schlingenförmig ausgebildet
und an beiden Seiten der Reißverschlussöffnung am Ende des Beutels in die
Naht (1c) eingenäht ist, wobei das Band durch zwei Bohrungen (7a) des läng-
lich ausgebildeten Halteknopfs geführt wird.
II. 1. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil
dessen Gegenstand nicht neu sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
die offenkundige Vorbenutzung des Hundesfutterbeutels durch die Hundeschule
des Zeugen K. mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 erwiesen. Vor
dem Zeitrang des Streitpatents sei der Hundefutterbeutel für den Zeugen K.
bereits in größerer Stückzahl durch eine Kundin der Hundeschule, die Zeu-
gin Kr. , gefertigt worden. Der damit gegenüber dem Zeitrang des Streitpa-
tents präexistente Futterbeutel sei als Stand der Technik zu betrachten, da er
ebenfalls vor der Anmeldung des Streitpatents der Öffentlichkeit dadurch zu-
gänglich gemacht worden sei, dass der Zeuge K. die Futterbeutel über
seine Hundeschule verkauft habe.
2. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bedürfen keiner
Erörterung. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des Streitpatents aufgrund of-
fenkundiger Vorbenutzung bereits neuheitsschädlich getroffen ist. Denn diese
Lehre war im Stand der Technik jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten kann (§ 4 Satz 1 PatG).
a) Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist, wer üblicherweise mit ein-
schlägigen Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet
betraut ist, und nicht der Anwender, Interessent, Abnehmer oder Auftraggeber
des beanspruchten Gegenstands, der dem Fachmann allerdings Anregungen
geben kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 126 m.w.N.;
Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl. § 4 PatG Rdn. 36; zu
Bsp. aus der Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1964 - Ia ZR 152/63, GRUR 1965,
138, 141 - Polymerisationsbeschleuniger; Sen.Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 1/99;
Urt. v. 11.12.2007 - X ZR 57/03; BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Xa ZR 138/05
- Fischbissanzeiger). Hier ist Durchschnittsfachmann somit nicht ein Hundetrai-
ner. Interessiert sich ein Hundetrainer für die Entwicklung eines als Trainings-
mittel zu verwendenden Futterbeutels, wird er das hiermit verbundene techni-
sche Problem, da sich ein für diese Aufgabenstellung gerüsteter Spezialisten-
kreis ersichtlich nicht herausgebildet hat, an eine ihm im Einzelfall geeignet er-
scheinende, technisch versierte Person herantragen. Ohne dass hierzu auf-
grund der mündlichen Verhandlung genauer eingrenzende Feststellungen ge-
troffen werden konnten, ist als maßgeblicher Fachmann im Streitfall deshalb ein
Praktiker auf dem Gebiet der Textilverarbeitung anzusehen, der von einem
Hundetrainer mit dem zu lösenden technischen Problem vertraut gemacht wor-
den ist und der die hierzu von seinem Auftraggeber erhaltenen Vorgaben zu
berücksichtigen hat
(vgl. BGH, Urt.
v. 30.07.2009
- Xa ZR 22/06
- Dreinahtschlauchfolienbeutel). Als Praktiker besitzt er - beispielsweise auf-
grund seiner Tätigkeit in einem handwerklichen Gewerbebetrieb - Erfahrungen
mit der Entwicklung und Herstellung von Taschen, Beuteln und ähnlichen Be-
hältnissen aus Textilien.
b) Ein solcher Fachmann hatte ebenso wie sein Auftraggeber, bei dem er
sich gegebenenfalls über die spezifischen Bedürfnisse des Hundetrainings in-
formiert, mit den auf dem Markt gängigen Beuteln etwa zur Aufbewahrung von
Schreibutensilien Vorbilder, die Anlass zur Auffindung gerade der patentgemä-
ßen Lösung hätten sein können. Gegenüber den gestalterischen Merkmalen
der ihm zur Verfügung stehenden handelsüblichen Beutel tritt bei der patent-
gemäßen Vorrichtung lediglich ein am Ende des Beutels angebrachtes Band mit
Halteknopf hinzu (Merkmalsgruppe 3).
Ein damit verbundener Rückgriff auf die ihm bekannte technische Form-
gestaltung derartiger Gebrauchsgegenstände hat für den Fachmann auch na-
hegelegen. So waren herkömmliche Schreibetuis und sog. "Schlampermäpp-
chen", die mit Hundefutter gefüllt worden sind, im Streitfall dem eigenen in der
mündlichen Verhandlung bestätigten Vorbringen des Beklagten zufolge in des-
sen Hundeschule schon vor der Entwicklung des patentgemäßen Futterbeutels
als Trainingsvorrichtung für Hunde verwendet worden. Auch in der Hundeschule
des von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen K.
hatten mit Hundefutter gefüllte Federmappen nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme vor dem Patentgericht, dem der Beklagte mit seiner Berufung inso-
weit nicht entgegengetreten ist, als Simulation einer vom Hund zu erjagenden
und zum Hundetrainer zu apportierenden Jagdbeute Verwendung gefunden.
Zudem fand sich auch in der Fachliteratur, die für den Anwenderkreis von Hun-
detrainings-Vorrichtungen einschlägig ist, der Hinweis, dass zum Training des
Apportierens auch mit Hundefutter gefüllte Beutel verwendet werden könnten.
In dem Buch "Der Wolf im Hundepelz" des Autors Günther Bloch, das der Klä-
ger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist in der vor Anmeldung des
Streitpatents erschienenen zweiten Auflage aus dem Jahr 1998 auf Seite 109
davon die Rede, dass ein Hund bei der Jagdsimulation auf ein Hilfsmittel kon-
zentriert werden könne, indem etwa ein Tabakbeutel mit "Leckerlies" gefüllt
werde.
Die offensichtliche Eignung herkömmlicher Schreibetuis zum Einsatz als
Trainingsvorrichtung folgt nicht nur aus deren äußerer Formgebung, die ihre
Aufnahme durch einen Hund erleichtert, sondern auch aus deren Funktion als
verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse, die - abgesehen von ihren Wurfei-
genschaften - sämtliche Vorgaben des nach der Streitpatentschrift zu lösenden
technischen Problems erfüllen. Danach ergeben sich allein aus der unterschied-
lichen Zweckbestimmung der handelsüblichen zur Aufbewahrung etwa von Stif-
ten bekannten Beutel und des zu konstruierenden Futterbeutels als Trainingsin-
struments keine durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann den Nutzen
länglich geformter Schreibetuis als Vorbild zur Entwicklung eines Futterbeutels
mit bestimmten Eigenschaften zur Verbesserung einer Vorrichtung der Hunde-
erziehung erkennt und als seinen Ausgangspunkt zur Lösung des technischen
Problems wählt.
c) Der aus der einzig zusätzlichen Merkmalsgruppe 3 sich ergebende
Vorteil einer Verbesserung der Wurfeigenschaft des Beutels hat sich als anzu-
strebendes Ziel für den Fachmann schon aus der in der Patenbeschreibung
angeführten Problemstellung ergeben, wonach die Vorrichtung zum Trainieren
des Apportierens möglichst weit weg geschleudert werden muss. Gleiches gilt
für die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte weitere
Zweckbestimmung des Bandes, eine Wurfbewegung mit seitwärts bzw. nach
unten gerichtetem Arm zu erleichtern, die beim Hund noch keinen Reflex zum
Loslaufen auslöse. Insoweit bedurfte es lediglich technischen Allgemeinwis-
sens, um die prinzipielle Idee zu entwickeln, den bekannten Beutel zweckmäßi-
gerweise mit einem Band zu versehen. Bei Zugrundelegung dieser Idee musste
sich für den Fachmann des Weiteren geradezu aufdrängen, am Ende des Ban-
des auch einen Halt vorzusehen, der ein Erfassen des Beutels beim Weg-
schleudern erleichtert.
Eine entsprechende Lösung bei einer Trainingsvorrichtung für Hunde ist
auch bereits beschrieben gewesen durch die in der Streitpatentschrift als Stand
der Technik zitierte US-Patentschrift 5 706 762. Dort ist eine Attrappe ("Dum-
my") in Gestalt eines (Wasser-)Vogels, die von den vier Abbildungen der Pa-
tentschrift dargestellt wird, mit einer durch ihren Körper verlaufenden Schnur
(18) gezeichnet, die über den Austritt am Schwanzende hinaus verlängert ist
und damit einen Griff bietet, um die Vorrichtung wegzuschleudern. Bei dieser
Ausführungsform ist die Schnur an ihrem Ende zu einem Knoten (28) abgebun-
den, der für zusätzlichen Halt beim Wurf sorgen soll. Diese bereits aus der Il-
lustration der Trainingsvorrichtung zu entnehmende Funktion der am hinteren
Ende der Attrappe befindlichen Schnur ist ebenfalls in der Beschreibung der
bevorzugten Ausführungsform des US-Patents erläutert (vgl. Sp. 2 Tz. 54-62;
Sp. 3 Tz. 28-31; Sp. 5 Tz. 48-54).
Damit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der
Idee gefordert, an dem als Vorbild bekannten Beutel ein Band mit einer Halte-
vorrichtung anzubringen, für die die zweckmäßige Verwendung eines Knopfes
auf der Hand lag. Derartiges verlangte jedoch nur eine Vornahme handwerkli-
cher Maßnahmen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. Busse/
Keukenschrijver, aaO Rdn. 135 m.w.N.; Asendorf/Schmidt, aaO Rdn. 63
m.w.N.).
3. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patenanspruchs 1 führen
zu keiner abweichenden Beurteilung.
Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentanspruch 1 die Merkmale der er-
teilten Unteransprüche 3 und 5 bis 7 aufgenommen werden. Hierbei handelt es
sich teils um selbstverständliche, teils um nahe liegende nähere Ausgestaltun-
gen der durch den Stand der Technik nahegelegten Lehre nach Patentan-
spruch 1; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt dieser Ausführungen
ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. So entspricht die aus
Unteranspruch 3 entnommene im Wesentlichen zylindrische Form des Beutels
mit kreisförmigen Endflächen der bereits bekannten Formgebung herkömmli-
cher Schreibetuis im gefüllten Zustand. Derartige Behältnisse werden üblicher-
weise auch mit einem Reißverschluss verschlossen, wie er aus Unteranspruch
5 aufgenommen werden soll. Mit der aus Unteranspruch 6 entnommenen Öff-
nungsrichtung des Reißverschlusses ist die zweckmäßigere der beiden alterna-
tiven Öffnungsrichtungen gewählt worden (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0008). Die
aus Unteranspruch 7 entnommene Anbringung eines zusätzlichen Klettver-
schlusses zum Schutz des Reißverschlusses (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0014) er-
fordert nur handwerkliche Fähigkeiten; die Überlegung, den Reißverschluss
durch einen diesen überdeckenden Verschluss zu schützen, hat sich wegen
des Verwendungszwecks des Behältnisses, das Hundebissen standhalten
muss, dem Fachmann aufgedrängt. Auch in ihrer Kombination weisen die zu-
sätzlichen Merkmale keinen erfinderischen Gehalt auf.
Gleiches gilt für die mit den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigte Fassung
des Streitpatents. Nach Hilfsantrag 2 soll die vorgenannte Merkmalszusammen-
fassung um die Merkmale aus den Unteransprüchen 2 und 4 ergänzt werden,
wonach der Beutel im gefüllten Zustand über seine Länge einen im Wesentli-
chen gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öffnung über die gesamte
Länge des Beutels erstreckt. Hilfsantrag 3 ergänzt die Merkmalszusammenfas-
sung um die genannte der Patentbeschreibung entnommene Materialangabe
(Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0012). Auch insoweit handelt es sich um triviale Ausfüh-
rungen, für die dem Fachmann etwa in Gestalt herkömmlicher Schreibetuis
Vorbilder bekannt gewesen sind.
4. Die übrigen erteilten Unteransprüche betreffen ebenfalls nur nähere
Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1, die erfinderische
Qualität nicht erkennen lassen. Eine solche wird von dem Beklagten auch nicht
geltend gemacht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.01.2008 - 4 Ni 7/06 -