BGH Urteil vom 18.09.2002 – 2 StR 125/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
19. September 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich
die Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch be-
schränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt ver-
tritt.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte und das Tatopfer F. waren seit 1991 ver-
heiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe war seit 1997
durch das Wiederaufleben von traumatischen Erlebnissen des Tatopfers (se-
xueller Mißbrauch durch den Vater) belastet, es kam zu heftigen verbalen Aus-
einandersetzungen zwischen den Ehepartnern. Beim Tatopfer brach die seit
längerem bestehende Neurodermitis-Erkrankung mit besonderer Heftigkeit
wieder aus, sie lehnte körperliche Annäherungen des Angeklagten immer häu-
figer ab. Nach einer psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 1998 trat
zunächst eine Besserung ein, ab dem Jahre 1999 kam es aber wieder zu häu-
figen verbalen Auseinandersetzungen, weil das Tatopfer "das Leben des An-
geklagten außerhalb seiner Familie immer weiter einschränkte, wobei sie ihre
Forderungen mit eifersüchtigen Vorwürfen verknüpfte" (UA S. 8). Der um fami-
liäre Harmonie bemühte Angeklagte zog sich aus seinem Freundeskreis zurück
und stellte jedwede Art eigener Freizeitaktivitäten, in die seine Familie nicht
eingebunden war, zurück. Bei ihm kam nach und nach das Empfinden auf,
"ausgenutzt zu werden und mit heruntergeklappten Hosentaschen an der
Wand zu stehen", wobei er das Verhalten seiner Frau als Undankbarkeit wer-
tete. Im Sommer 2000 traf er dann zufällig auf eine frühere Bekannte, was die
Eifersucht seiner Ehefrau weckte. Mit der Bekannten nahm der Angeklagte kur-
ze Zeit später heimlich Kontakt auf, und zwar auch während des Urlaubs der
Familie, bei dem es mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen
den Eheleuten kam. Nach Rückkehr aus dem Urlaub steigerten sich die eheli-
chen Spannungen. Der Angeklagte, der nunmehr vehement seine Freiheit ein-
forderte, konfrontierte das Tatopfer auch mit der Frage, ob er denn ausziehen
sollte. Letztere, die den dringenden Verdacht ehelicher Untreue hegte, be-
klagte das Empfinden sexueller Ausnutzung und der emotionalen Vernachläs-
sigung durch den Angeklagten. Bei einem Festbesuch am 4. August 2000 er-
klärte dieser seiner Ehefrau, daß er "nicht mehr könne". Am Abend des
6. August 2000 begann er nach dem Besuch einer Geburtstagsfeier das Tat-
opfer, das sich wie der Angeklagte ausgezogen hatte, zu liebkosen. Es kam im
Wohnzimmer zum einverständlichen Geschlechtsverkehr. Anschließend ent-
stand aber wieder ein Streit, bei dem das Tatopfer dem Angeklagten Vorwürfe
wegen einer mit Freunden geplanten Radtour machte, während dieser ihr vor-
hielt, was er alles für sie getan habe. Im Verlaufe des immer lauter werdenden
Streits schlug er mit der Faust auf einen gläsernen Couchtisch, eine Vase ging
zu Bruch, der Angeklagte erklärte, "verdammt nochmal, jetzt geht zum ersten
Mal in unserer Ehe etwas zu Bruch, jetzt hör endlich auf". Beide Eheleute ver-
suchten die Scherben aufzuheben, das Tatopfer hielt dem Angeklagten dabei
eine Scherbe entgegen und sagte "Du bringst mich noch zur Weißglut". Sie
ging auf ihn noch näher zu, dieser forderte sie erneut auf, endlich aufzuhören
und griff nach der Scherbe. Dabei zog er sich an den Fingern der rechten Hand
eine blutende Verletzung zu. Als seine Ehefrau schadenfroh erklärte, das habe
er jetzt davon, wich er einen Schritt in den Eingangsbereich der Küche zurück,
drehte sich zu dem unmittelbar dort befindlichen Messerblock, nahm daraus ein
Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm, drehte sich seiner Frau
wieder zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht einen wuchtigen Stich in den
nackten
Oberkörper, wobei sie entweder im Rücken oder in der Brust getroffen wurde.
Ob der Angeklagte ein zweites Mal zugestochen hat, konnte nicht geklärt wer-
den. Durch den Stich wurde sowohl die aufsteigende wie auch die absteigende
Körperhauptschlagader des Tatopfers getroffen, dessen Tod trat kurze Zeit
später durch Verbluten ein. Der Angeklagte kniete zunächst neben seiner Frau
nieder, nahm sie auf den Schoß, begann sie zu schütteln und versuchte sie
anzusprechen. Als er merkte, daß sie tot war, entschloß er sich, die Leiche
wegzuschaffen und alle Spuren zu beseitigen. Er verstaute die Leiche in sei-
nem PKW und reinigte den Tatort. Die Leiche verbrachte er in die Nähe einer
Mülldeponie und zündete sie mit dem Benzin an. Bei Verwandten und Be-
kannten gab er anschließend vor, seine Frau zu suchen, er erzählte ihnen
wahrheitswidrig, diese habe wegen eines Streits die Wohnung verlassen, er
wisse nicht wo sie sei. Am 8. August 2000 versuchte er bei der Polizei Ver-
mißtenanzeige zu erstatten, diese Anzeige wurde aber erst am 10. August
2000 entgegengenommen. An diesem Tag wurde dann auch die Leiche gefun-
den, die am 15. August 2000 als die Ehefrau des Angeklagten identifiziert wur-
de. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an diesem Tag und auch in der
Hauptverhandlung räumte er die Tat ein.
Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Totschlag
(§ 212 StGB), es geht davon aus, daß er auf Grund eines Affekts im Zustand
erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Die Strafe entnimmt es
§ 213 StGB, dessen 2. Alternative wegen des Vorliegens des vertypten Milde-
rungsgrunds des § 21 StGB gegeben sei.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staats-
anwaltschaft gegen die Bejahung der Voraussetzungen eines Affekts, während
sich das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Sachrüge gegen die Annahme
eines direkten Tötungsvorsatzes und die Verneinung der 1. Alternative des
§ 213 StGB richtet; gerügt werden auch inhaltliche Mängel des Sachverständi-
gengutachtens.
II.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Urteil weist kei-
nen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Zu Erörterungen Anlaß gibt nur die An-
nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz gehandelt.
Aus Rechtsgründen ist dies aber nicht zu beanstanden.
Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tö-
tungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und sub-
jektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-
satz, bedingter 7, 10, 27 und 54). Dem wird das Landgericht unter anderem
auch dadurch gerecht, daß es neben der Richtung des geführten Messerstichs
in den Oberkörper ersichtlich auch auf die Motivation des Angeklagten abstellt.
Dieser sah sich in den immer heftigeren Ehestreitigkeiten als Verlierer, er stand
unter einem als unerträglich empfundenen Druck. Nach dem Scheitern des er-
neuten Versöhnungsversuchs wollte er nicht wieder zurückstecken. "Der Pegel
seiner durch ständiges Nachgeben aufgebauten Gefühle von Feindseligkeit
und Destruktivität stieg an" (UA S. 37, 45). Die schadenfrohe Bemerkung sei-
ner Ehefrau zu der ihm mit einer Scherbe zugefügten Verletzung gab den An-
laß, zum Messer zu greifen. Dies spricht dafür, daß das Landgericht davon
ausging, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines "Ausrastens" beabsichtigt,
einen endgültigen Schlußstrich zu ziehen, er wollte den Partner "vernichten"
(UA S. 42). Eine solche Motivation spricht für ein Handeln mit direktem Vorsatz.
Es ist auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer übersehen haben
könnte, daß auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat (Nieder-
knien neben seiner Frau, auf den Schoß nehmen, schütteln und ansprechen)
eine andere Wertung möglich wäre. Als rechtsfehlerhaft kann auch nicht ange-
sehen werden, daß das Landgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklag-
ten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit (vgl. BGH, Beschl. v.
6. März 2002 - 4 StR 30/02) bei der Erörterung der Vorsatzform nicht aus-
drücklich in die Abwägung einbezogen hat. Der die Steuerungsfähigkeit beein-
trächtigende Affekt mußte sich nicht auf den Vorsatz und dessen Form auswir-
ken. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert
ist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folge-
richtig und zielgerichtet handeln. Überlegtes und zielgerichtetes Handeln und
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung auf Grund Affekts) schließen sich somit grundsätzlich
nicht aus (vgl. BGH StV 1997, 630 f.; StraFo 2001, 249 f. m. w. N.). Daß ein
Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise die Auswirkungen des Affekts auf die
Verwirklichung des Entschlusses (Schuldform-Vorsatz) besonderer Erörterung
bedurft hätte, belegen die Urteilsgründe nicht.
2. Auch die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der
Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
a) Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund eines
Affekts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine affektive Erregung
stellt bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob der
Affekt einen solchen Grad erreicht hat, daß er zu einer tiefgreifenden Bewußt-
seinsstörung, die im Rahmen von § 21 StGB relevant wäre, geführt hat, ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20
Rdn. 54 ff.; 57 m. w. N.). Dem wird das Urteil noch gerecht.
Diese notwendige Gesamtwürdigung, die hier insbesondere das - gegen
einen Affekt sprechende (vgl. u. a. BGH NStZ 1995, 539; 1999, 508; NStZ-RR
1997, 296) - Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht, das
sich insoweit den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen an-
geschlossen hat, im Ergebnis ausreichend vorgenommen. Der Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe belegt, daß die Schwurgerichtskammer alle in Be-
tracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte, auch solche, die gegen einen
Affekt sprechen könnten, in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Landge-
richt ist davon ausgegangen, mit ausschlaggebend für die Bejahung einer af-
fektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sei eine beim Angeklagten
festgestellte "Bewußtseinseinengung" gewesen, die sich darin gezeigt habe,
daß einige Tatumstände nicht in sein Bewußtsein aufgenommen worden seien.
Eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten ge-
bliebene Erinnerungsreste stellen Kennzeichen für mögliche affektbedingte
Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit dar, ohne daß es auf Erinnerungsver-
luste ankommt, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten
umfassen. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehaup-
tungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdings
schwierig (BGH NStZ 1997, 296). Das Landgericht sieht die tatsächlichen
Grundlagen dieser "Bewußtseinseinengung" darin, daß der von Angeklagten
geschilderte Tathergang, wonach das Tatopfer direkt nach dem Zustechen tot
umgefallen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht so nicht möglich gewesen sei.
Zwischen dem Stich und dem Eintritt des Todes habe ein Sterbevorgang des
Opfers gelegen, der mehrere Minuten gedauert habe. Da dem Angeklagten die
Erinnerung daran fehle, ohne daß er insoweit unwahre Angaben gemacht habe
(UA S. 40), sei davon auszugehen, daß bei ihm eine - wenn auch kurzzeitige -
Bewußtseinseinengung vorgelegen habe, die durch eine intensive Gefühlsauf-
wallung ausgelöst worden sei (UA S. 40, 41 i.V.m. UA S. 42). Aus diesen Aus-
führungen ergibt sich, daß das Landgericht den Angaben des Angeklagten
Glauben schenkte, ein Vortäuschen einer Erinnerungslücke durch ihn aus-
schließt und deshalb als festgestellt ansieht, daß bei ihm "eine Bewußt-
seinsstörung im Minutenbereich" vorgelegen habe und andere tatsächliche
Feststellungen nicht möglich gewesen seien. Der Senat kann auch ausschlie-
ßen, daß die Schwurgerichtskammer nicht bedacht hat, der Angeklagte könnte
die Situation verkannt und deshalb geglaubt haben, seine Ehefrau sei sofort tot
gewesen. Denn diese Möglichkeit wird im Urteil ausdrücklich erwähnt (UA
S. 33 unten/34 oben), ohne daß sie aber als erwiesen angesehen wird. Dafür
spricht auch ,daß der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben das Tat-
opfer nach dem Stich auf den Schoß genommen hat, bei dieser Gelegenheit
hätte er, wenn sein Bewußtsein nicht getrübt gewesen wäre, Lebenszeichen,
wie Herzschlag oder Atembewegungen, bemerkt. Ein Irrtum auf seiner Seite lag
deshalb fern.
b) Daß das Landgericht sich zur Frage der Erheblichkeit des Affekts den
gutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. M. "auf-
grund eigener Meinungs- und Überzeugungsbildung angeschlossen" hat, ist
unter den gegebenen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGHSt 7,
238, 240; 34, 29, 31; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl. § 267
Rdn. 13 m. w. N.).
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß RiBGH Fischer ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan