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BGH Beschluss vom 06.03.2002 – 4 StR 30/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 30/02

BESCHLUSS

vom

6. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 21. August 2001 mit den

Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum äuße-

ren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - jeweils in vier rechtlich zusam-

mentreffenden Fällen -, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Trunken-

heit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat

im wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat

auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

29. Januar 2002. Im übrigen kommt es auf die Verfahrensbeschwerden, soweit

diese sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Tot-

schlags richten, nicht an, weil das Urteil insoweit schon auf die Sachbeschwer-

de aufzuheben ist. Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe

mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen

Grundlage.

2. Das Landgericht hat festgestellt:

Der nicht bestrafte Angeklagte ist gelernter Maurer und betrieb zuletzt

mit seiner Frau eine Firma im Bereich des Maurer- und Stahlbetonbaus. Nach

anfänglich harmonischer Ehe kam es insbesondere wegen geschäftlicher

Schwierigkeiten etwa ein halbes Jahr vor der Tat zwischen dem Angeklagten

und seiner Ehefrau zu zunehmenden Spannungen. Dabei blieb der Angeklagte

gewöhnlich nach außen hin ruhig und kontrolliert, "fraß" aber seine Probleme

in sich hinein. Nur unter Alkoholeinfluß reagierte er mitunter aggressiv. Am

Tatabend nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau an einer Geburtstagsfeier

teil, die in einem Landgasthaus, einem Fachwerkbau, stattfand. Auch bei dieser

Feier kam es wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, aber erst,

nachdem der Angeklagte in erheblichen Mengen Alkohol zu sich genommen

hatte. Kurz nach 3.00 Uhr drängte der Angeklagte seine Ehefrau zum Aufbruch.

Diese saß zu diesem Zeitpunkt mit drei anderen Gästen an einem Tisch, etwa

zwei Meter von dem Fenster entfernt, vor dem der Angeklagte mit Front zum

Gebäude seinen Pkw Audi A 6 geparkt hatte. Während seine Ehefrau ihm be-

deutete, sie werde "gleich" kommen, verließ der Angeklagte schon zweimal das

Lokal, um jeweils nach kurzer Zeit zurückzukehren. Bevor er sodann das Lokal

zum dritten Mal verließ, versetzte er ihr einen leichten "Stubs" an den Hinter-

kopf. Die Ehefrau und die drei anderen Gäste saßen noch an dem Tisch, als

der Angeklagte seinen Pkw in einem leichten Bogen etwa 15 m von der

Parkfläche bis zu der davor verlaufenden öffentlichen Straße zurücksetzte und

dort zunächst quer zur Fahrbahn stehen blieb. Nach wenigen Minuten blendete

er dreimal auf, fuhr gleich danach an, beschleunigte seinen Pkw auf 25 bis

35 km/h und fuhr genau in Höhe des Fensters, hinter dem sich die vier Perso-

nen befanden, gegen die Hauswand. Der Pkw durchbrach die Mauer und drang

mit seiner Front etwa 1,50 m in den dahinterliegenden Raum ein, bevor er zum

Stehen kam. Die vier in dem Raum befindlichen Personen wurden durch den

Aufprall zur Seite geschoben, was Prellungen u.a. zur Folge hatte.

Der Angeklagte hat die Tat nicht in Abrede gestellt, sich aber auf Erinne-

rungslosigkeit berufen. Das Landgericht stützt deshalb seine Annahme, der

Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, allein

auf objektive Umstände. So entnimmt es dem Umstand, daß der Angeklagte,

bevor er anfuhr, dreimal aufblendete, daß er die Geschädigten "weiterhin hinter

dem Fenster sitzend wähnte, weil er sonst keine Adressaten des Aufblendens

gehabt hätte" (UA 13). Dem Angeklagten sei berufsbedingt bekannt gewesen,

daß bei dem Fachwerk wegen der geringeren Stabilität des Mauerwerks die

Wand an der betreffenden Stelle einem stärkeren Anstoß ebensowenig wie das

darauf gesetzte Fenster würde standhalten können. Weiter heißt es: "Bei dem

Einsatz des schweren und großen Pkw Audi A 6 durfte er deswegen bei der

festgestellten mittleren bis stärkeren Beschleunigung nicht darauf vertrauen,

daß die Zeugen hinter dem Fester durch das Auto selbst, durch in den Raum

geschleudertes Mauerwerk oder durch herumfliegende Glassplitter - Umstän-

de, die die Tat objektiv lebensbedrohlich machen - keine tödlichen Verletzun-

gen erleiden würde, zumal er keinerlei Einfluß auf die konkreten Auswirkungen

seiner Tat innerhalb des Gebäudes hatte und es somit dem Zufall überließ, ob

sich die Lebensgefahr für die Zeugen hinter dem Fenster verwirklichte"

(UA 14).

3. Die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen

Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das O p-

fer dabei zu Tode kommen könne, rechnet. Angesichts der hohen Hemm-

schwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Be-

tracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder je-

denfalls darauf vertraut hat, dieser "Erfolg" werde nicht eintreten. Der Schluß

auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der

Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches

Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 30 m.w.N.).

Eine solche Gesamtabwägung hat das Landgericht hier nicht vorge-

nommen. Insbesondere hat es unterlassen, die Persönlichkeitsstruktur des An-

geklagten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit in seine Be-

urteilung einzubeziehen. Darauf kam es hier aber an. Auch wenn die mißver-

ständliche, nämlich ihrem Wortlaut nach auf Fahrlässigkeit hindeutende For-

mulierung, der Angeklagte habe "nicht darauf vertrauen dürfen", daß es zu kei-

nen tödlichen Verletzungen kommen würde, dahin zu verstehen ist, der Ange-

klagte habe die Möglichkeit tödlicher Verletzungen "erkannt", beträfe dies allein

das Wissenselement des Vorsatzes, das aber nicht ohne weiteres den Schluß

auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zuläßt (st.

Rspr.; BGH StV 1988, 328). Hier kommt aber hinzu, daß der Angeklagte zur

Tatzeit erheblich alkoholisiert war (seine aufgrund einer Blutprobe zutreffend

ermittelte Blutalkoholkonzentration betrug 2,77 ‰) und das Landgericht - darin

dem gehörten Sachverständigen folgend - aus dem Zusammenwirken der Al-

koholisierung und des Affektaufbaus, "den der Angeklagte mangels Krisenma-

nagements nicht habe verarbeiten können" (UA 11) "positiv" (UA 12) zur An-

nahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gelangt

ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in solcher psycho-physischen

Ausnahmesituation die Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Täters be-

einträchtigt sind. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören

deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entge-

genstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgrün-

den bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9,

15, 40, 41, 48). Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv

für eine Tötung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein ver-

gleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14).

4. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt für sich genommen nur die Ver-

urteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, stellt aber den

Schuldspruch im übrigen nicht in Frage. Dies gilt auch, soweit das Schwurge-

richt den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden

hat. Denn Zweifel am (bedingten) Tötungsvorsatz stehen der Annahme vor-

sätzlichen Handelns nach § 224 StGB in den vom Landgericht angenommenen

Tatbestandsalternativen von Absatz 1 Nr. 2 und 5 der Vorschrift nicht entge-

gen. Gleichwohl ist das Urteil wegen der tateinheitlichen Verwirklichung der

Delikte insgesamt aufzuheben. Ausgenommen hiervon bleiben allerdings die

Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die von dem aufgezeigten Rechts-

fehler nicht berührt sind. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es

sich bei der Angabe der Tatzeit "4.30 Uhr" (UA 8) im Zusammenhang mit der

Berechnung der Tatzeit-BAK ersichtlich um einen Schreibfehler handelt; wie

sich zweifelsfrei aus den Zeitangaben auf UA 6, 9 und 12 ergibt, fand die Tat

gegen 3.30 Uhr statt.

Die Aufhebung des Schuldspruch entzieht auch der an sich nicht zu be-

anstandenen Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage.

Auch hierüber wird deshalb neu zu befinden sein.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible