Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZR 179/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch den Be-

klagtenvertreter mit dem Schreiben vom 14. August 2002 nicht

wirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme des Verfahrens

unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78

ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Pro-

zeßbevollmächtigten erklärt werden (BGH, Beschl. v. 8. Februar

2001, VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581). Sie kann nicht vor dem

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden, weil

das Gesetz dies nicht vorsieht, so daß das Schreiben der Partei

vom 14. August 2002 für eine wirksame Aufnahme nicht ausreicht.

Ist das Verfahren aber noch unterbrochen, so hat die Revisions-

begründungsfrist noch nicht von neuem zu laufen begonnen. Der

vorsorglich gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist ist daher

gegenstandslos.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Schmidt-Räntsch