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BGH Beschluß vom 08.02.2001 – VII ZR 477/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1

Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über

die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden

Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - OLG Dresden LG Leipzig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Unterbrechung des Verfahrens durch

die Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten

vom

18. Dezember 2000 am 2. Januar 2001 beendet ist.

Gründe

1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmerver-

trag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen

keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das

Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Pro-

zeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt,

der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Auf-

nahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei.

2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember

2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeach-

tet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesge-

richtshof zugelassen sind.

a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang

(§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß von

einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren

Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlung

grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der

bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklä-

ren ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmit-

telinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlun-

gen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechts-

mittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser

Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnah-

men erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit

der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt

wird. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der

Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Pro-

zeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR

229/53, BGHZ 14, 210, 211).

b) Für die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des

Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses durch den Revisionsbeklagten

gilt bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. Die

Ausgestaltung der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist Besonderhei-

ten auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insol-

venzverwalter des Revisionsbeklagten vom Erfordernis der Lokalisation abzu-

sehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Annahme der Revision in

aller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisions-

beklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Ent-

scheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbroche-

nen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbre-

chung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre eine

sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954,

aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Auf-

nahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme

der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des Prozeßbevollmäch-

tigten zweiter Instanz genügt.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka