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BGH Beschluss vom 20.09.2002 – 2 StR 306/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenen
Verfahrensrügen gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
der Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner
Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise
zulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom
18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damit
einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgericht
eingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sit-
zungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor der
Hauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zu-
lässige Verfahrensrüge darstellt.
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Rissing-van Saan