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BGH Beschluss vom 20.09.2002 – 2 StR 306/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 306/02

BESCHLUSS

vom

20. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenen

Verfahrensrügen gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

der Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner

Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise

zulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom

18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damit

einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgericht

eingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend

wird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sit-

zungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor der

Hauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zu-

lässige Verfahrensrüge darstellt.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß RiBGH Fischer ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan