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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 146/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 146/03

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2003 gemäß § 46 StPO be-

schlossen:

1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2002

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Dem Angeklagten C. wird auf seinen Antrag gegen die

Versäumung der Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt

O. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 vorgetragenen

Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

3. Die Angeklagten haben die Kosten der Wiedereinsetzung zu

tragen.

Gründe:

I.

Dem Beschwerdeführer B. war auf seinen Antrag Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist zu gewähren, da die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden

beruht.

II.

Mit der Revisionseinlegung am 14. Mai 2002 hatte der Pflichtverteidiger

des Angeklagten C. , Rechtsanwalt O. , die allgemeine Sachrüge erhoben.

Mit am 10. Februar 2003, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungs-

frist eingegangenen Schriftsatz des Pflichtverteidigers war die Revision weiter

mit Verfahrensrügen und Ausführungen zur Sachrüge begründet worden. Die-

ser Schriftsatz war von einem Sozius der Anwaltskanzlei unterzeichnet worden,

weil Rechtsanwalt O. am letzten Tag der Frist "büroabwesend" war. Der

Pflichtverteidiger ging davon aus, daß eine Unterbevollmächtigung insoweit

zulässig sei. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr -

unter Beifügung einer von ihm unterschriebenen Revisionsbegründungs-

schrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.

Die Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2

StPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, son-

dern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet wor-

den war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertra-

gen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981,

393). Anhaltspunkte dafür, daß der Sozius als allgemeiner Vertreter des

Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht

ersichtlich.

Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen

grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und

fristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110;

Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02;

Beschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02). Anders aber als in den Fällen, in denen

nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht erhobene Verfah-

rensrügen geführt werden sollen, lagen hier die Verfahrensrügen bei Ablauf der

Revisionsbegründungsfrist dem Gericht - wenn auch mangels wirksamer Un-

terschrift nicht formgültig erhoben - vor. Da damit der Sache nach keine Verfah-

rensrügen nachgeschoben worden sind, sondern lediglich ein Formfehler be-

seitigt werden soll, erscheint es gerechtfertigt, dem Interesse des Angeklagten,

seine Beschwerden erschöpfend vorzubringen, gegenüber dem öffentlichen

Interesse an der Einhaltung der Rechtsmittelfristen größeres Gewicht

beizumessen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschie-

den, bei dem ein an sich rechtzeitig eingegangener Schriftsatz mit weiteren

Verfahrensrügen versehentlich nicht unterzeichnet war (BGHSt 31, 161, 163).

Nichts

anderes kann für die unzulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründung

durch einen Sozius des Pflichtverteidigers gelten, denn auch in diesem Fall

fehlt eine "rechtswirksame" Unterschrift.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck