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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 146/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
2 StR 146/03
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2003 gemäß § 46 StPO be-
schlossen:
1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2002
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Dem Angeklagten C. wird auf seinen Antrag gegen die
Versäumung der Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt
O. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 vorgetragenen
Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
3. Die Angeklagten haben die Kosten der Wiedereinsetzung zu
tragen.
Gründe:
I.
Dem Beschwerdeführer B. war auf seinen Antrag Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist zu gewähren, da die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden
beruht.
II.
Mit der Revisionseinlegung am 14. Mai 2002 hatte der Pflichtverteidiger
des Angeklagten C. , Rechtsanwalt O. , die allgemeine Sachrüge erhoben.
Mit am 10. Februar 2003, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungs-
frist eingegangenen Schriftsatz des Pflichtverteidigers war die Revision weiter
mit Verfahrensrügen und Ausführungen zur Sachrüge begründet worden. Die-
ser Schriftsatz war von einem Sozius der Anwaltskanzlei unterzeichnet worden,
weil Rechtsanwalt O. am letzten Tag der Frist "büroabwesend" war. Der
Pflichtverteidiger ging davon aus, daß eine Unterbevollmächtigung insoweit
zulässig sei. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr -
unter Beifügung einer von ihm unterschriebenen Revisionsbegründungs-
schrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.
Die Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2
StPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, son-
dern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet wor-
den war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertra-
gen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981,
393). Anhaltspunkte dafür, daß der Sozius als allgemeiner Vertreter des
Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht
ersichtlich.
Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen
grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und
fristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110;
Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02;
Beschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02). Anders aber als in den Fällen, in denen
nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht erhobene Verfah-
rensrügen geführt werden sollen, lagen hier die Verfahrensrügen bei Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist dem Gericht - wenn auch mangels wirksamer Un-
terschrift nicht formgültig erhoben - vor. Da damit der Sache nach keine Verfah-
rensrügen nachgeschoben worden sind, sondern lediglich ein Formfehler be-
seitigt werden soll, erscheint es gerechtfertigt, dem Interesse des Angeklagten,
seine Beschwerden erschöpfend vorzubringen, gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Einhaltung der Rechtsmittelfristen größeres Gewicht
beizumessen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschie-
den, bei dem ein an sich rechtzeitig eingegangener Schriftsatz mit weiteren
Verfahrensrügen versehentlich nicht unterzeichnet war (BGHSt 31, 161, 163).
Nichts
anderes kann für die unzulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründung
durch einen Sozius des Pflichtverteidigers gelten, denn auch in diesem Fall
fehlt eine "rechtswirksame" Unterschrift.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck