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BGH Beschluss vom 20.09.2002 – 2 StR 335/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 335/02

BESCHLUSS

vom

20. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 19. April 2002 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-

ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ver-

gewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die "die unterbliebene

Anordnung einer Maßregel" vom Revisionsangriff ausnehmen will.

1. Diese Beschränkung ist unwirksam.

Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerde-

punkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem

nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden

können. Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren

Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41,

57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359). Der Senat kann offenlassen, ob

die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff

(gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. inso-

weit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996,

291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362

m. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch

BGH StV 1998, 342 f.). Eine Beschränkung kommt hier nämlich schon nach

allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Das Landgericht hat sich mit der

Frage der Schuldfähigkeit überhaupt nicht befaßt und dazu auch keine Fest-

stellungen getroffen; nach dem Sachvortrag der Revision in der Aufklärungsrü-

ge besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei der abgeurteilten Tat

schuldunfähig war und deshalb eine Verurteilung ausscheiden müßte; als ein-

zige Rechtsfolge für die Tat des Angeklagten käme dann nur die Unterbringung

nach § 63 StGB in Betracht. Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanord-

nung sind hier aber so eng miteinander verknüpft, daß die - unterbliebene -

Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann

(vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 10 m. w. N.).

2. Das Rechtsmittel selbst hat mit der in zulässiger Weise erhobenen

Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Die Revision beanstandet zu

Recht, daß die Strafkammer hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten

nicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Aus den Ermittlungsakten ergab sich, daß der Angeklagte einen schwe-

ren Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Vernehmung bei der Haftprüfung am

10. Januar 2002), unter Betreuung stand (Vernehmung des Angeklagten am

21. Dezember 2001 im Rahmen der Haftentscheidung) und bei ihm einen Zu-

stand nach "Polytrauma" vorlag (ärztliches Attest vom 8. Januar 2002). Dazu

kam, daß die Tat des bisher nicht bestraften Angeklagten ungewöhnliche Züge

aufwies, die auf eine Störung im Bereich der Schuldfähigkeit hindeuteten.

Angesichts dieser Besonderheiten mußte sich das Landgericht gedrängt

sehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat zu prüfen

und klären, ob und inwieweit diese aus einem der in § 20 StGB bezeichneten

Gründe aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war. Zur Klärung die-

ser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel

nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die

Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständi-

ger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW

1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen

Sachverständigen. Dabei hätte sich ergeben, daß für den Angeklagten durch

das Amtsgericht Bergheim am 12. Februar 1996 die - im Zeitpunkt der Tat noch

bestehende - umfassende Betreuung angeordnet worden war. Der Aufgaben-

kreis erfaßte die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die

Vermögenssorge sowie die Post- und Telefonkontrolle. Wie sich aus dem

- nach der Urteilsverkündung zu den Akten gelangten - Gutachten des psychi-

atrischen Sachverständigen Dr. H. im Betreuungsverfahren entneh-

men läßt, zeigte der Angeklagte in der Vergangenheit erhebliche psychische

Auffälligkeiten, bei ihm wurde unter anderem ein organisches Psychosyndrom

mit Zeichen der Enthemmung, Antriebssteigerung und fremdaggressiven Ten-

denzen (eine hirnorganische Wesensveränderung) diagnostiziert.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß sich nicht

nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat,

sondern möglicherweise auch seine Schuldunfähigkeit ergeben könnte. Das

Urteil war deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Feststellungen zum Geschehensablauf oder zur Person der Nebenklägerin,

aufrechtzuerhalten, wie der Generalbundesanwalt meint, hielt der Senat nicht

für sachgerecht, weil dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der erforder-

lichen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen nachteilig wäre.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung sind die persönli-

chen Verhältnisse des Angeklagten. Diejenigen persönlichen Umstände, die

Auswirkung auf die Höhe der Strafe haben können, müssen in dem Umfang

erörtert werden, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenaus-

spruch haben können. Falls der Angeklagte keine Angaben zur Person macht,

muß auf anderem Wege deren Feststellungen versucht werden. Die nunmehr

zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der

- auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen

zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl.

BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18;

NStZ-RR 1999, 46).

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