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BGH Beschluss vom 01.09.2004 – 2 StR 268/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 268/04

BESCHLUSS

vom

1. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 4. Dezember 2003 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB weist

Rechtsfehler auf. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht der Unterbrin-

gungsanordnung gemäß § 63 StGB die Grundlage, so daß der gesamte

Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ist.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte

den schlafenden Zeugen M. durch Schläge mit verschiedenen Gegenständen

zu töten. Der Angeklagte konnte die Tat durch Einschreiten der Polizei nicht

vollenden; das Opfer erlitt schwere Verletzungen. "Bei Begehung der Tat war

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der an einem Alkoholabhängigkeits-

syndrom und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens leidet, infol-

ge der Alkoholisierung und einer bestehenden emotional instabilen Persönlich-

keitsstörung aufgrund einer krankhaften seelischen Störung und schweren an-

deren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert,

aber nicht ausgeschlossen" (UA S. 24).

Die Strafkammer hat einen maximalen BAK-Wert von 2,84 %o zur Tat-

zeit angenommen (UA S. 43). Sie ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß

beim Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom gemäß der Internationalen

Klassifikation Psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD

10: F 10.2) vorliege. Dessen Trinkverhalten entspreche dem sogenannten

"süchtigen Trinken" (sogenannter gamma-Typ), welches durch Kontrollverluste

beim Trinken gekennzeichnet sei. Der Angeklagte leide zudem an einer schwer

ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.3), die

im Verhältnis zum bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom wesentlich

schwerer wiege (UA S. 44). Beim Angeklagten liege darüber hinaus sowohl

eine Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0) als auch

eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) vor, die

stark ausgeprägt sei (UA S. 45).

Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten

Erwachsenenstrafrecht angewandt. Eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB hat

der Tatrichter unter Bezugnahme auf BGH NStZ 2003, 480 abgelehnt. Die Vor-

aussetzungen des § 106 JGG hat er verneint (UA S. 68). Eine Strafrahmenmil-

derung gemäß §§ 23, 49 StGB hat er jedoch vorgenommen.

2. Die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB

begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat zwar

erörtert, daß der Angeklagte auch seine bisherigen Straftaten unter Alko-

holeinfluß begangen und gewußt habe, "daß er unter Alkoholeinfluß zu Ag-

gressivität neige und Angst habe, irgendwann mal jemanden totzuschlagen"

(UA S. 67). Die Strafkammer hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob

dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dies ist

unter anderem dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank oder

alkoholüberempfindlich

ist. Eine Alkoholerkrankung,

bei

der

die

Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann

vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder

ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der

Versuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl.

u.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar

2004 - 3 StR 479/03 und BGH, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter

Satz).

Im Hinblick auf das festgestellte Alkoholabhängigkeitssyndrom, dessen

Annahme hier auch die angegebene Abstinenzphase nicht entgegensteht (UA

S. 44), drängte sich im vorliegenden Fall dem Tatrichter die Erörterung auf, ob

dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorgeworfen werden

kann. Hierbei war zu berücksichtigen, daß beim Angeklagten eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vorliegt, die im Verhältnis zum bestehenden

Alkoholabhängigkeitssyndrom wesentlich schwerer wiegt. Gerade wenn im

Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB und bei der Abgren-

zung zu § 64 StGB darauf abgestellt wird, daß diese Störung ursächlich für das

eher sekundäre Alkoholabhängigkeitssyndrom und deshalb geboten ist, in ers-

ter Linie die emotional instabile Persönlichkeitsstörung zu behandeln (UA S.

71), liegt nahe, daß dem Angeklagten sein Alkoholkonsum nicht uneinge-

schränkt vorgeworfen werden kann, da er seine Persönlichkeitsstörung nicht zu

verantworten hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei rechtsfehler-

freier Erörterung eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorge-

nommen hätte. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Dies führt hier

auch zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB (die an

sich rechtlich nicht zu beanstanden ist; vgl. u.a. BGHSt 44, 338), da diese un-

trennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch verbunden ist, aus denen

sich die Voraussetzungen der positiv festgestellten erheblich verminderten

Schuldfähigkeit ergeben. Es kann dahinstehen, ob der Revision des Angeklag-

ten entnommen werden kann, daß die Maßregel nach § 63 StGB vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen sein soll, eine solche Beschränkung wäre - anders

als bei § 64 StGB (vgl. BGHSt 38, 362, 363) - wegen der dargelegten engen

Verknüpfung nicht wirksam (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 20. Septem-

ber 2002 - 2 StR 335/02).

Der Rechtsfehler bei der Erörterung der §§ 21, 49 StGB nötigt aber nicht

zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Der Tatrichter hat - sachverständig

beraten - die Annahme von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), insbesondere im

Hinblick auf die gewonnene Überzeugung von einem Tatmotiv des Angeklag-

ten (UA S. 56), rechtsfehlerfrei verneint. Der aufgezeigte Erörterungsmangel

erstreckt sich nicht auf die Frage der Schuldunfähigkeit, welche bei der gege-

benen Sachlage ohnehin auszuschließen ist.

3. Im Hinblick auf die Ausführung des Tatrichters zu § 106 JGG weist

der Senat darauf hin, daß eine unmittelbare Prüfung dieser Vorschrift, die eine

"Sonderregelung zur Milderung der Rechtsfolgen" darstellt (vgl. BGHSt 31,

189, 191), nur dann geboten ist, wenn ansonsten eine lebenslange Freiheits-

strafe verwirkt wäre. Da der Tatrichter hier eine - allerdings im Hinblick auf die

Nähe zur Tatvollendung näher zu begründende - Milderung nach Versuchs-

grundsätzen (§§ 23, 49 StGB) vorgenommen hat und deshalb zu einem Straf-

rahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe gelangt ist, war die

Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG entbehrlich. § 106

JGG fordert eine stärkere Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens

dadurch, daß auch bei grundsätzlich verwirkter lebenslanger Freiheitsstrafe bei

einem Heranwachsenden geprüft werden muß, ob eine spätere Wiedereinglie-

derung des Täters erwartet werden kann. Ist aber lebenslange Freiheitsstrafe,

zum Beispiel durch Strafrahmenverschiebungen - wobei bereits die einfache

Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ei-

nen gegenüber § 106 Abs. 1 JGG wesentlich günstigeren Strafrahmen eröffnet

- nicht verwirkt und deshalb eine spätere Wiedereingliederung ohnehin mög-

lich, kann die Sonderregelung des § 106 JGG nicht darüber hinaus zu einer

Strafrahmenverschiebung führen. Soweit in der einschlägigen Literatur (vgl.

u.a. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 106 Rdn. 3; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl.

§ 106 JGG Rdn. 8; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 3; Die-

mer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 10) für die Gegenmeinung die

Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 16. Juni 1959 - 1 StR 261/59 (= BGH

LM Nr. 10 zu § 105 JGG = NJW 1959, 1500 nur Leitsatz) und des

4. Strafsenates vom 19. August 1960 - 4 StR 182/60 (= MDR 1960, 938) ange-

führt werden, so befassen sich diese nicht mit (einer weiteren Strafrahmenver-

schiebung gemäß) § 106 JGG.

Wenn auch eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG

nicht möglich ist, so hat der dieser Vorschrift zugrundeliegende allgemeine

Gedanke auch Gültigkeit für die Bemessung zeitiger, insbesonderer längerer,

Freiheitsstrafen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. August 1994 - 2 StR 348/94 -

Leitsatz in StV 1984, 609). Denn bei der Frage, ob gegen einen Heranwach-

senden eine lange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, sind die Wirkungen, die

von der Strafe für das künftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, re-

gelmäßig besonders eingehend zu prüfen (Senatsbeschluß aaO).

Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Urlaubs- Maatz abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

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