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BGH Beschluss vom 24.09.2002 – 3 StR 314/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 314/02

BESCHLUSS

vom

24. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 5. April 2002 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt

(§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht

unter Verstoß gegen § 261 StPO in seiner Beweiswürdigung einer verlesenen

Urkunde einen Inhalt beigemessen hat, der im Widerspruch zu ihrem Wortlaut

steht (vgl. BGHSt 29, 19, 21; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 18 Nr. 11;

BGH bei Miebach NStZ 1988, 212 Nr. 16). Dem liegt folgendes zugrunde:

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehefrau des Ange-

klagten aus Angst vor diesem aus dem Fenster des Kinderzimmers der im

vierten Stock eines Mietshauses gelegenen Ehewohnung geklettert und hatte

sich an der Außenwand des Gebäudes festgeklammert. Diese Situation nutzte

der Angeklagte zur Tötung seiner Ehefrau aus, indem er sie in die Tiefe stieß.

Seine Überzeugung von diesem Tatgeschehen hat das Landgericht auch dar-

auf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Selbstmord der

Ehefrau des Angeklagten auszuschließen sei. Dies ergebe sich unter anderem

aus dem von den Zeugen S. und L. bekundeten Hilferuf

des Tatopfers "Helfen sie mir, mein Mann bringt mich um, die Kinder !". Diese

Zeugen seien glaubhaft, wobei "entscheidend" hinzukomme, daß der Ange-

klagte zwei Tage nach der Tat, am Abend des 7. Juli 2001. gegenüber der

Zeugin A. selbst erklärt habe, er habe einen solchen Ruf seiner

Frau gehört.

Gegen die Aussage der Zeugin A. hat der Angeklagte eingewandt,

diese müsse ihn falsch verstanden haben. Er habe der Zeugin nur den Tatvor-

wurf geschildert, der in dem gegen ihn am selben Tag, dem 7. Juli 2001, ver-

kündeten und sofort außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wegen fahrlässiger

Tötung enthalten gewesen sei. Diese Einlassung des Angeklagten hat das

Landgericht für widerlegt erachtet, weil in dem - gemäß § 249 Abs. 1 StPO

verlesenen - Haftbefehl der Hilferuf der Ehefrau des Angeklagten überhaupt

nicht erwähnt sei.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Würdigung des Land-

gerichts im Widerspruch zum Wortlaut des Haftbefehls steht. Denn dort ist

ausdrücklich festgehalten, daß die Ehefrau des Angeklagten, nachdem sie aus

dem Kinderzimmerfenster geklettert war, einer Nachbarin zurief: "Hilfe, der

bringt mich um". Die Überzeugungsbildung des Landgerichts beruht daher in

diesem Punkt nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Damit hat es ge-

gen § 261 StPO verstoßen.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung

(§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat es trotz der an sich unzweideutigen

Schilderung des Kerngeschehens der Tat durch die Zeugin L. für

seine Überzeugungsbildung als wesentlich erachtet, ob auch nach dem sonsti-

gen Beweisergebnis ein Selbstmord der Ehefrau des Angeklagten auszu-

schließen sei. Hierzu hat es sich zwar in erster Linie auf die Angaben der Zeu-

gen S. und L. zu dem Hilferuf des Tatopfers gestützt, mit "ent-

scheidend" aber auch auf die eigene Bekundung des Angeklagten gegenüber

der Zeugin A. zu diesem Hilferuf abgestellt. Der Senat vermag daher

nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Erfassung des In-

halts des Haftbefehls vom 7. Juli 2001 die Einlassung des Angeklagten zu sei-

ner Äußerung bei der Zeugin A. und damit letztlich die Möglichkeit eines

Selbstmords der Ehefrau des Angeklagten abweichend gewürdigt hätte.

Da das angefochtene Urteil schon aufgrund dieses Verfahrensfehlers

keinen Bestand haben kann, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die

rechtlich nicht unproblematischen Ausführungen des Landgerichts zum Mord-

merkmal der niedrigen Beweggründe und zum Vorliegen besonderer Schuld-

schwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert