BGH Beschluß vom 24.09.2002 – VI ZR 80/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die- derichsen, die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol- denburg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrens- mangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Vor- aussetzungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Ent- scheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehende symptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Art und Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). Die Klägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.616,55
Dr. Müller
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr