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BGH Urteil vom 25.09.2002 – 4 StR 173/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

25. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

25. September 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers Bernhard S. ,

Bernhard S. in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Nebenklägers Bernhard S.

wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. No-

vember 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am

Abend des 5. Februar 2001 den 37-jährigen selbständigen Bauunternehmer

Uwe S. heimtückisch aus nächster Nähe mit zwei Schüssen aus einem

Schrotgewehr getötet zu haben. Von seiner Täterschaft konnte sich das Land-

gericht nicht überzeugen.

Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,

erstrebt der Nebenkläger die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das

Rechtsmittel hat Erfolg, da die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswür-

digung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

II.

1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in leitender Funk-

tion in einer Fensterbaufirma tätig, die in regelmäßiger Geschäftsverbindung

mit dem Bauunternehmen S. stand, an dem neben weiteren Familienmit-

gliedern der später getötete Uwe S. beteiligt war. Zwischen dem Ange-

klagten und den in dem Bauunternehmen tätigen Mitgliedern der Familie

S. war über die Jahre der Geschäftsverbindung ein freundschaftliches

Verhältnis entstanden. Insbesondere der im Büro der Firma S. beschäf-

tigten Birgit S. , der Ehefrau des Uwe S. , mit der er bei geschäftli-

chen Besuchen auch über private Fragen sprach, brachte der Angeklagte

sichtbar Sympathien entgegen.

Für den Abend des 5. Februar 2001 hatte der Angeklagte mit Uwe

S. einen geschäftlichen Besprechungstermin vereinbart, der in den Räu-

men der Fensterbaufirma stattfinden sollte und an dem neben Uwe S.

noch dessen Vettern Jörg und Ralf S. teilnehmen sollten. Da Jörg und

Ralf S. aus privaten Gründen den Termin letztlich nicht wahrnehmen

konnten, fuhr Uwe S. gegen 19.30 Uhr mit seinem Pkw allein zu dem

ca. 35 bis 40 Fahrminuten entfernten Betriebsgebäude der Fensterbaufirma, in

welchem sich zu dieser Zeit nur der Angeklagte aufhielt. Zu welchem Zeitpunkt

der Angeklagte frühestens erfahren hatte, daß Uwe S. allein zu dem Ter-

min erscheinen werde, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Späte-

stens anläßlich eines Anrufs auf dem Handy von Uwe S. um 19.58 Uhr

erhielt er jedoch hiervon Kenntnis. Nachdem Uwe S. den Betrieb des An-

geklagten erreicht und seinen Pkw vor diesem abgestellt hatte, wurde er zwi-

schen 20.15 Uhr und 20.20 Uhr unmittelbar vor dem linken Seiteneingang des

Firmengebäudes durch zwei Schüsse aus einer Schrotwaffe, die maximal aus

einer Entfernung von 10 cm abgegeben worden waren, getötet. Gegen

20.42 Uhr forderte der Angeklagte telefonisch über die Notrufnummer 112 ei-

nen Rettungswagen und Rettungskräfte an.

2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der

bestreitet auf Uwe S. geschossen zu haben, nicht zu überzeugen ver-

mocht. Es hat hierbei im wesentlichen folgende den Angeklagten be- und ent-

lastende Umstände berücksichtigt:

Gegen den Angeklagten spreche zunächst, daß er in Anbetracht des

Tatorts und der Tatzeit „über die idealen Voraussetzungen [verfügte], um die

Tat zu begehen“. Ein zufälliges Zusammentreffen des Uwe S. mit dem

Täter, etwa mit einem Dieb oder Einbrecher, sei angesichts der ungewöhnli-

chen Tatwaffe und des Umstandes, daß bei dem Tatopfer Bargeld in Höhe von

über 690.- DM vorgefunden werden konnte, äußerst unwahrscheinlich. Auch

Widersprüche im Aussageverhalten des Angeklagten, etwa zur optischen und

akustischen Wahrnehmung der Schüsse, sowie sein Bestreben, den Tatver-

dacht durch unwahre Behauptungen auf einen Dritten zu lenken, könnten für

dessen Täterschaft sprechen. Als „auffällig“ hat es das Landgericht zudem be-

zeichnet, daß der Angeklagte um ca. 20.19 Uhr und nochmals um etwa

20.36 Uhr jeweils aus seinem Büro Birgit S. angerufen hat, um nach dem

Verbleib Ihres Ehemannes zu fragen, zumal da er spätestens um 20.20 Uhr

den ihm bekannten Pkw des Uwe S. vor der Firma geparkt wahrgenom-

men hatte und damit jedenfalls vor dem zweiten Gespräch wußte, daß dieser

bereits eingetroffen sein mußte. Schließlich sei auch als belastendes Indiz zu

werten, daß der Angeklagte sich in „auffälliger zeitlicher Nähe vor dem Tatge-

schehen“ Bargeld in Höhe von 120.000 DM verschafft habe. Die - wechseln-

den - Erklärungen, die der Angeklagte zur Verwendung dieses Geldes abge-

geben hat, hat das Landgericht hierbei sämtlich für widerlegt erachtet. Es ist

vielmehr zu dem Schluß gekommen, daß „gewichtige Anhaltspunkte“ dafür

sprächen, daß die Beschaffung des Geldbetrages in Verbindung mit der Tat

gestanden habe. Die – wie das Landgericht ausführt – naheliegendste Mög-

lichkeit, daß das Geld als Auftragslohn für die Tötung des Uwe S. durch

einen Dritten benötigt wurde, hat es jedoch letztlich als „eher fernliegend“ ver-

worfen, da der Angeklagte sich in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten habe

und der Zweck der Beauftragung eines Dritten gerade darin liege, daß der Auf-

traggeber sich zur Tatzeit unter Verschaffung eines Alibis fern vom Tatort auf-

halte.

Gegen eine Täterschaft des Angeklagten spreche, daß ein Motiv für die

Tat nicht ersichtlich sei. Insbesondere habe ein Liebesverhältnis zwischen ihm

und der Ehefrau des Opfers nicht bestanden. Daß der Angeklagte einseitig an

Birgit S. interessiert und möglicherweise heimlich in sie verliebt war, kön-

ne nicht als ein plausibles Motiv für die Tat angesehen werden. Zudem seien

unmittelbare Beweismittel und Tatspuren bei dem Angeklagten nicht vorgefun-

den worden. So hätten – trotz sofortiger und intensiver Nachsuche – weder die

Tatwaffe aufgefunden werden noch bei einer Schußabgabe durch den Ange-

klagten zu erwartende Schmauchspuren an dessen Händen oder - in Anbe-

tracht der kurzen Schußentfernung – serologische Anhaftungen des Opfers an

seiner Kleidung oder seinen Schuhen festgestellt werden können. Zu Gunsten

des Angeklagten spreche auch, daß es von vorneherein stets sein ausdrückli-

cher Wunsch gewesen sei, daß Jörg und Ralf S. ebenfalls zu dem Termin

erscheinen sollten. Unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte erst seit dem

Telefonat um 19.58 Uhr sicher davon ausgehen konnte, daß Uwe S. allein

zu dem Treffen erscheinen werde, habe er zudem nur einen kurzen Zeitraum

von ca. einer Viertelstunde bis zur Tatbegehung zur Verfügung gehabt. Gegen

eine Täterschaft des Angeklagten spreche schließlich auch der von Zeugen

geschilderte aufgelöste, von Panik gekennzeichnete Zustand des Angeklagten

nach der Tat sowie der Umstand, daß die brutale, einer Hinrichtung gleich-

kommende Tat für den nach Zeugenaussagen weichen, gefühlsbetonten und

bisher nicht durch Gewalttätigkeit auffälligen Angeklagten eher persönlich-

keitsfremd sei.

Zusammenfassend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß

zwar eine Vielzahl von Indizien für die Täterschaft des Angeklagten spräche,

jedoch weder jedes einzelne Indiz noch deren Gesamtheit den sicheren Schluß

auf die Schuld des Angeklagten zuließen, „wenngleich die dafür sprechende

Wahrscheinlichkeit ... auch hoch [sei]“ (UA 69). Letztlich seien die gegen die

Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände aber auch nicht von so

untergeordnetem Gewicht, daß darauf gestützt nicht letzte Zweifel an der

Schuld des Angeklagten verblieben.

3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-

gel hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tat-

richters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem

Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in

sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-

lich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweis-

würdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend

sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen auseinander-

setzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweis-

würdigung 2).

4. Hieran gemessen hält die dem Freispruch zugrundeliegende Beweis-

würdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie in einem wesentli-

chen Punkt lückenhaft und nicht erschöpfend ist.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, gewichtige Anhaltspunkte

sprächen dafür, daß die Beschaffung des Geldbetrages von 120.000.- DM

durch den Angeklagten in Verbindung mit der Tat gestanden habe. Die vom

Landgericht selbst zunächst als am naheliegendsten bezeichnete Möglichkeit,

daß es sich um den Auftragslohn für die Tatbegehung durch einen Dritten ge-

handelt haben könnte, hat es schließlich allein aufgrund des Umstandes ver-

worfen, daß der Angeklagte – was für eine Auftragstat untypisch sei - sich zur

Tatzeit in Tatortnähe aufgehalten habe. Diese Argumentation greift zu kurz; sie

wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

Das Landgericht hat nämlich insoweit nicht bedacht, daß der Angeklagte

auf andere Weise als durch eine Abwesenheit vom Tatort versucht haben

könnte, sich für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Hierauf könnte die – auch

vom Landgericht als „auffällig“ bezeichnete – Häufung von Telefongesprächen

hinweisen, die der Angeklagte in der als Tatzeit in Betracht kommenden Zeit-

spanne vom Festanschluß in seinem Büro aus geführt hat. Nach den Feststel-

lungen rief der Angeklagte gegen 19.58 Uhr das Tatopfer auf dessen Handy an

(UA 15). Er wußte damit, daß Uwe S. sich zu diesem Zeitpunkt schon auf

der Anfahrt befand. Bereits um ca. 20.15 Uhr folgte ein weiterer Anruf des An-

geklagten auf denselben Handy-Anschluß, den Uwe S. – möglicherweise

weil er „zu diesem Zeitpunkt seinem Mörder bereits gegenüber stand“ – nicht

mehr entgegennahm (UA 16). Den Grund dieses Anrufs konnte das Landge-

richt nicht „sicher aufklären“. Einige Minuten später, um ca. 20.19 Uhr, rief der

Angeklagte nunmehr die Ehefrau des Tatopfers, Birgit S. , auf deren Fest-

netzanschluß an, „möglicherweise um ihr mitzuteilen, daß Uwe S. immer

noch nicht eingetroffen sei“ (UA 18). Obgleich das Gespräch nach kurzer Zeit

wegen des für den Angeklagten unerwarteten Eintreffens des Zeugen R.

beendet werden mußte, blieb die Verbindung zum Festnetzanschluß

S. für die Dauer von weiteren 13 Minuten und 52 Sekunden aufrechter-

halten, „wobei der Grund hierfür nicht aufgeklärt werden konnte“ (UA 19).

Schließlich rief der Angeklagte gegen 20.36 Uhr erneut Birgit S. an. Den

Zweck dieses Anrufes hat das Landgericht als „nur schwerlich nachvollziehbar“

bezeichnet (UA 52), zumal da der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung

das ihm bekannte Fahrzeug des Uwe S. bereits um 20.20 Uhr wahrge-

nommen hatte, mithin zum Zeitpunkt des Anrufes bereits wußte, daß Uwe

S. auf dem Firmengelände eingetroffen war.

Aufgrund dieser Auffälligkeiten hätte daher das Landgericht bei der

Prüfung der Frage, ob die Tat im Auftrag des Angeklagten durch einen Dritten

begangen worden ist, in seine Überlegungen die Möglichkeit miteinbeziehen

müssen, daß der Angeklagte bestrebt war, sich durch die festgestellten zahl-

reichen Telefonanrufe, deren fernmeldetechnische Erfassung und Aufzeich-

nung ihm naheliegend bekannt war, für den in Betracht kommenden Tatzeit-

raum ein Alibi zu konstruieren. In diesem Zusammenhang hätte gegebenenfalls

auch der Umstand berücksichtigt werden können, daß der Angeklagte seit sei-

ner Jugend ein starkes Interesse an der Ermittlungstätigkeit der Polizei hat,

Ordner über Kriminalfälle anlegte, sich einen Spurensicherungskoffer ver-

schaffte und durch Straftaten zum Nachteil seines früheren Arbeitgebers Poli-

zeieinsätze provoziert hat, um anschließend „als Tatentdecker“ die polizeiliche

Ermittlungsarbeit beobachten zu können (UA 4/5).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, das in seiner

zusammenfassenden Würdigung die Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft des

Angeklagten als hoch bezeichnet hat, bei Berücksichtigung dieser Gesichts-

punkte seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten überwunden und eine

Strafbarkeit als (Mit-) Täter oder jedenfalls als Anstifter bejaht hätte. Dies gilt

umso mehr, als einer Reihe von Umständen, die das Landgericht als entla-

stend gewertet hat, - wie etwa das Nichtauffinden der Tatwaffe, das Fehlen von

Tatspuren am Körper und an der Kleidung des Angeklagten und die als eher

persönlichkeitsfremd gewertete Art der Tatausführung - bei Ausführung der Tat

durch einen Dritten entweder überhaupt kein oder aber nur ein geringeres Ge-

wicht zukommen würde.

Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Maatz Athing

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