BGH Urteil vom 25.09.2002 – VIII ZR 253/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 25. September 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB § 9 Abs. 1 AGBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
a) Auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (§ 1 UKlaG) findet das Erfordernis "die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG) keine Anwendung.
b) Eine vorformulierte Vertragsbedingung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtvergütung des Tankstellenhalters für "verwaltende" Tätigkeit gezahlt werden, hält wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand.
BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 1999 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein Dachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes
in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Ihm gehören elf Mitgliedsver-
bände an, die satzungsgemäß verpflichtet sind, den Kläger in der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Kläger hat nach seiner Satzung unter an-
derem die Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ih-
nen angeschlossenen Unternehmen gemäß § 13 UWG und § 13 AGBG zu för-
dern und den unlauteren Wettbewerb und mit dem AGB-Gesetz nicht zu ver-
einbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen.
Die Beklagte ist eine Mineralölgesellschaft, deren Produkte überwiegend
von Tankstellenbetreibern als Handelsvertretern im Namen und für Rechnung
der Beklagten vertrieben werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Be-
klagten und den Tankstellenbetreibern werden in einem von der Beklagten
vorformulierten Tankstellenvertrag geregelt.
Der Kläger beanstandet die Verwendung einer Klausel, die in einer die
Vergütung des Tankstellenbetreibers regelnden Bestimmung des Tankstellen-
vertrages enthalten ist. Sie lautet:
"50 % der von (der Beklagten) an Partner nach dieser Vereinba-
rung zu zahlenden Agenturvergütung sind für verwaltende Tätig-
keiten."
Der Kläger hält diese Bestimmung des Tankstellenvertrages nach § 9
AGBG für unwirksam, weil sie den Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-
betreibers nach § 89 b HGB unzulässig beschränke.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-
teln untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Tankstellenverträgen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die beanstandete oder inhaltlich gleiche
Klauseln zu verwenden, und hat dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die
Urteilsformel zu veröffentlichen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
(OLG Hamm, JR 2002, 67). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am
25. Oktober 1999 eingelegten Revision.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil
sie den Tankstellenpächter als Vertragspartner der Beklagten unangemessen
benachteilige. Es liege keine nach § 8 AGBG kontrollfreie Regelung über die
Höhe der Vergütung des Tankstellenpächters vor. Dafür spreche zwar ihr
Wortlaut. Ihrem Sinn und Zweck nach handele es sich aber um eine Bestim-
mung über den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, die gegen § 89 b Abs. 4
HGB verstoße, weil sie den Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters ent-
gegen dem gesetzlichen Verbot verkürze.
B.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Be-
rufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die von dem Kläger an-
gegriffene Klausel in den von der Beklagten verwendeten Tankstellenverträgen
ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie gegen das Unabdingbar-
keitsgebot des § 89 b Abs. 4 HGB verstößt (so bereits Senatsurteil vom 10. Juli
2002 - VIII ZR 58/00, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a).
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der
Verwendung unwirksamer Bestimmungen in deren Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) weiterhin zu.
1. Der Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz auf der Grundlage des am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom
26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts,
BGBl. I S. 3138, 3173) zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 UKlaG sind die nach
dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000
(BGBl. I S. 946) am 1. Januar 2002 anhängigen Verfahren nach den Vorschrif-
ten des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen. Auf eine Übergangsre-
gelung hat der Gesetzgeber verzichtet, weil das Unterlassungsklagengesetz die
Verfahrensvorschriften des AGB-Gesetzes inhaltsgleich übernommen habe
(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6040 S. 276).
2. Bei Erlaß des Berufungsurteils war demgegenüber für die vom Kläger
erhobene Verbandsklage noch § 13 Abs. 2 des AGB-Gesetzes in der Fassung
maßgebend, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften
auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, im folgenden verkürzt: Fernabsatz-
gesetz) galt und die ihrerseits ohne Übergangsregelung durch die Neufassung
ersetzt wurde. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. konnte ein Unterlassungsan-
spruch wegen unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen geltend gemacht werden von allen "rechtsfähigen Verbänden zur Förde-
rung gewerblicher Interessen". Diese nicht weiter eingeschränkte Vorausset-
zung erfüllt der Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
3. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG steht allerdings
ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abgesehen von weiteren Voraussetzun-
gen, jetzt nur noch solchen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-
cher Interessen zu, denen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange-
hört, die Waren oder gewerbliche Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt vertreiben. Diese einschränkende Voraussetzung des
Rechts zur Verbandsklage ist bereits durch Art. 3 Nr. 5 des am 30. Juni 2000 in
Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG einge-
fügt und von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, der die Vorschrift des § 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AGBG zum 1. Januar 2002 abgelöst hat, insoweit unverändert
übernommen worden.
a) Dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht
nach dieser in der Revisionsinstanz zu beachtenden Gesetzesänderung nicht
bereits entgegen, daß dem Kläger als Dachverband keine Gewerbetreibenden
angehören, sondern Regionalverbände, die nicht selbst Gewerbetreibende sind.
Für den Unterlassungsanspruch eines Dachverbandes reicht es aus, daß der
Dachverband satzungsgemäß die Interessen der Gewerbetreibenden fördert,
die seinen Mitgliedsverbänden angehören (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995
- I ZR 107/93, NJW 1995, 2558 unter II 2 a.E., m.w.Nachw. zu der entspre-
chenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UKlaG gilt dies ebenso.
b) Der Kläger erfüllt aber nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UKlaG nicht die weitere Voraussetzung, nach der ein Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen nur dann anspruchsberechtigt ist, wenn ihm Gewerbe-
treibende angehören, die auf demselben Markt Waren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Aus dem Sinnzusammen-
hang sowie aus der Herkunft dieser Regelung ergibt sich, daß mit "demselben
Markt" der Markt gemeint ist, auf dem sowohl die Gewerbetreibenden als auch
der Anspruchsgegner tätig sind und zueinander im Wettbewerb stehen. Daran
fehlt es beim Kläger. Die Gewerbetreibenden, die Tankstellenbetreiber, deren
gewerbliche Interessen er fördert, sind nicht "auf demselben" Markt gewerblich
tätig wie die Beklagte und nicht deren Wettbewerber.
aa) Die genannte Voraussetzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist der
zuvor geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG entnommen
worden, die ihrerseits auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zurückgeht. Die Bestimmung
des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschränkt den Anspruch von Verbänden auf Un-
terlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen - in Übereinstimmung mit der
Anspruchsberechtigung einzelner Gewerbetreibender
(§ 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG) - auf solche Verbände, deren Mitglieder mit dem Unterlassungsschuldner
auf demselben Markt konkurrieren; es muß ein abstraktes Wettbewerbsverhält-
nis bestehen (BGH, Urteile vom 25. April 1996 - I ZR 82/94, NJW 1996, 3280
und vom 11. Juli 1996 - I ZR 183/93, NJW 1996, 3278). Ziel der Neufassung
von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG durch das Fernabsatzgesetz war es, eine
stärkere Angleichung des AGB-Gesetzes an die Parallelvorschrift des § 13
UWG vorzunehmen (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
zu Art. 3 Nr. 5 und 7 des Entwurfs des Fernabsatzgesetzes, BT-Drucks.
14/3195 S. 35). Das Erfordernis "auf demselben Markt" bezieht sich somit bei
Klagen gegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso
wie in § 13 Abs. 1 UWG auf den Markt, auf dem der Anspruchsgegner ge-
schäftlich tätig ist, und weist demnach den Anspruch nur noch solchen Verbän-
den zu, deren Mitglieder in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Verwender
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Die geänderte Vorschrift des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG ist nach dem Inkrafttreten des Fernabsatzge-
setzes auch in diesem Sinne verstanden worden (MünchKomm BGB/Micklitz,
4. Aufl., § 13 AGBG Rdnr. 114 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 13
AGBG Rdnr. 14 c; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 13
Rdnr. 40; Koch/Artz, WM 2001, 1018).
bb) Ein Wettbewerbsverhältnis in dem vorgenannten Sinne besteht zwi-
schen Tankstellenbetreibern und der Beklagten nicht. Tankstellenhalter sind in
das Vertriebssystem der Mineralölgesellschaft eingebunden und stehen zu ihr
nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Während die Mineralölgesellschaft ihre
Produkte im Wettbewerb mit anderen Mineralölgesellschaften anbietet, ist der
Tankstellenhalter im Geschäftsinteresse der Mineralölgesellschaft tätig, indem
er den Verkauf von deren Produkten an den Kunden vermittelt.
4. Der Kläger macht allerdings im Revisionsverfahren geltend, die Be-
klagte stehe durch eine 100% -ige Tochtergesellschaft, die bislang mindestens
zwölf Tankstellen in Nordrhein-Westfalen betreibe, in einem Wettbewerbsver-
hältnis zu den Mitgliedern seiner Mitgliedsvereine. Auf dieses Vorbringen
kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die An-
spruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist nämlich über den
Wortlaut der Vorschrift hinaus dahingehend zu erweitern, daß ein Unterlas-
sungsanspruch gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allge-
meinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) - entsprechend dem früheren
Rechtszustand (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in der bis zum 29. Juni 2000 geltenden
Fassung) - rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen
wie dem Kläger weiterhin auch dann zusteht, wenn deren Mitglieder nicht als
Gewerbetreibende "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-
wandter Art auf demselben Markt vertreiben" wie der Verwender der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen.
Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes
kann durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ
26, 78, 79). Sie ist hier zulässig und geboten, weil die Gesetzesmaterialien kei-
nen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß der Gesetzgeber mit der Änderung von
§ 13 Abs. 2 AGBG durch das Fernabsatzgesetz und mit der späteren Über-
nahme dieser Vorschrift in das Unterlassungsklagengesetz das Regelungsziel
verfolgte, den nach früherem Recht klagebefugten Wirtschaftsverbänden wie
dem Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen zu entziehen. Vielmehr ist nach den Gesetzesmaterialien
davon auszugehen, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger die Ver-
bandsklage gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen weiterhin
zustehen sollte und die dem entgegenstehenden einschränkenden Vorausset-
zungen für die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbandes auf einem
Mißgriff bei der Formulierung des Gesetzes beruhen.
a) Dies gilt zunächst für die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F.
durch das Fernabsatzgesetz. Sie geht auf eine Beschlußempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestages zurück. Der Rechtsausschuß war hin-
sichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Verbände für den neuen, durch
das Fernabsatzgesetz in das AGB-Gesetz eingefügten Unterlassungsanspruch
bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22 AGBG) der Auffassung,
"daß bei den Wettbewerbsvereinen eine stärkere Angleichung an die Parallel-
vorschrift des § 13 UWG vorgenommen werden sollte" (BT-Drucks. 14/3195,
S. 35). Er hielt es für erforderlich, zur Verhinderung von Klagen sogenannter
Abmahnvereine die eingrenzenden Bestimmungen zur Abwehr von Mißbräu-
chen aus § 13 Abs. 2 UWG in § 22 AGBG wörtlich zu übernehmen (aaO). Die
aus § 13 Abs. 2 UWG übernommene "Mißbrauchsklausel gegen Abmahnverei-
ne" wurde sodann in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG "im Interesse einer einheit-
lichen Begrifflichkeit ... ebenfalls eingefügt" (aaO). Auf diese Weise kam es zu
dem mit § 13 Abs. 2 UWG wortgleichen Erfordernis der Betätigung "auf dem-
selben Markt" wie der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine
über das terminologische Interesse an einer einheitlichen Begrifflichkeit hinaus-
gehende sachliche Rechtfertigung dafür, einem bis dahin klagebefugten ge-
werblichen Interessenverband wie dem Kläger die Anspruchsberechtigung für
den hergebrachten Unterlassungsanspruch gegen unwirksame Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entziehen, wird dagegen in der
Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses nicht gegeben und ist auch nicht
zu ersehen. Denn um "Abmahnvereine", gegen die sich die einschränkende
Mißbrauchsklausel nach der Begründung des Rechtsausschusses zu § 22
AGBG richten sollte, handelt es sich bei gewerblichen Interessenverbänden wie
dem Kläger, der unwirksame Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen eines Mineralölunternehmens bekämpft, von denen die Tankstellen-
betreiber als Vertragspartner des Mineralölunternehmens betroffen sind, er-
sichtlich nicht.
Die nur mit einem terminologischen und nicht mit einem rechtspolitischen
Anliegen begründete wörtliche Einfügung der "Mißbrauchsklausel gegen Ab-
mahnvereine" in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG spricht dafür, daß der Rechts-
ausschuß, dessen Empfehlung Gesetz geworden ist, irrtümlich der Auffassung
war, in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG in bezug auf die Anspruchsberechtigung
der hier in Rede stehenden Interessenverbände keine sachliche Änderung ge-
genüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern lediglich eine sprachliche
Vereinheitlichung mit § 22 AGBG und § 13 UWG vorzunehmen (so Schmidt-
Räntsch, ZBB-Report 2000, 344, 348). Wäre der gesetzgeberische Wille vor-
handen gewesen, die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig auf die Verbände zu beschränken,
die in UWG-Sachen und bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 22
AGBG) klagebefugt waren, dann hätte sich hierfür ein Anhaltspunkt in den Ge-
setzesmaterialien finden müssen. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsprechung
in einer jüngeren Entscheidung für die frühere Rechtslage eine derartige Be-
grenzung der Klagebefugnis nach § 13 AGBGB ausdrücklich abgelehnt hatte
(BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, NJW 1998, 454 unter 1, in-
soweit nicht abgedruckt in BGHZ 136, 394). Durch die neue gesetzliche Formu-
lierung wurde einem bislang anspruchsberechtigten Wirtschaftsverband wie
dem Kläger die Verbandsklage gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen genommen und die Anspruchsberechtigung dafür
auf den engeren Kreis der Wettbewerbsvereine im Sinne des § 13 UWG be-
grenzt. Einer solchen Einschränkung der Anspruchsberechtigung für die Ver-
bandsklage gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen durch das
Fernabsatzgesetz ist deshalb zu Recht entgegengehalten worden, daß sie über
das gewünschte Ziel, einem möglichen Mißbrauch durch Abmahnvereine vor-
zubeugen, hinausschieße (Koch/Artz, WM 2001, 1016, 1020; kritisch auch: Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 40; Münch-
KommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 13 AGB-Gesetz Rdnr. 114; von Westphalen, DB
2002, Heft 27/28, Vorblatt I).
b) Mit dem Unterlassungsklagengesetz, das die Verfahrensbestimmun-
gen des AGB-Gesetzes übernommen hat und ersetzt, hat der Gesetzgeber die-
ser Kritik in gewissem Umfang Rechnung getragen, indem einige der Voraus-
setzungen der in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG eingefügten Mißbrauchsklau-
sel ("soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbe-
werb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen") in der entsprechenden
Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBG nicht mehr für Klagen gegen un-
wirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG)
gelten, sondern nur noch für Klagen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige
Praktiken (§ 2 UKlaG). Diese Änderung von § 3 UKlaG gegenüber § 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AGBG stützt die Annahme, daß die Entziehung des Rechts zur
Verbandsklage für Wirtschaftsverbände wie den Kläger, die durch die termino-
logische Angleichung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG an § 22 AGBG und
§ 13 Abs. 2 UWG geschehen war, vom Gesetzgeber nicht gewollt war und des-
halb von ihm im Unterlassungsklagengesetz zurückgenommen werden sollte
(vgl. Schmidt-Räntsch, DB 2002, 1595, 1597).
Allerdings ist bei dieser erneuten Änderung der Befugnis zur Verbands-
klage das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Anspruchsin-
haber und Anspruchsgegner bestehen geblieben. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UKlaG verlangt weiterhin, daß die Mitglieder der Wirtschaftsverbände als Ge-
werbetreibende "auf demselben Markt tätig" sind wie der Verwender der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen. Es ist jedoch anzunehmen, daß der Gesetzge-
ber wiederum die Bedeutung der Übernahme dieser Wendung aus § 13 UWG
nicht erkannt hat und daß dabei das für Klagen nach § 1 UKlaG bestehen ge-
bliebene Erfordernis eines gegenseitigen Wettbewerbsverhältnisses vom Ge-
setzgeber für diese Klagen nur versehentlich nicht ebenso getilgt wurde wie die
Mißbrauchsklausel im übrigen. Davon ist mit Rücksicht auf die dargelegte Ent-
stehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG und den hierin zum
Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszugehen, der darauf ge-
richtet war, die zunächst durch das Fernabsatzgesetz in § 13 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AGBG eingefügte Mißbrauchsklausel gegen Abmahnvereine für Klagen
nach § 1 UKlaG wieder zurückzunehmen und dadurch den vor Inkrafttreten des
Fernabsatzgesetzes bestehenden Rechtszustand wieder herzustellen.
Bei der Gesetzgebung wurde offenbar übersehen, daß der für Klagen
gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen gebliebene
Teil der Mißbrauchsklausel die Verbandsklage in diesem Bereich durch einen
Wirtschaftsverband wie den Kläger weiterhin ausschließt. Denn eine sachliche
Rechtfertigung dafür, daß einem Wirtschaftsverband wie dem Kläger ein Un-
terlassungsanspruch gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen - entgegen der früheren Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 2
AGBG in der bis zum Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes geltenden Fas-
sung) - nicht mehr zustehen soll, ist nicht nur - wie dargelegt - den Gesetzes-
materialien zum Fernabsatzgesetz, sondern auch denen zum Unterlassungs-
klagengesetz nicht zu entnehmen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs
erfolgte die Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG gegenüber der letzten
Fassung von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AGBG lediglich zur Klarstellung, weil das
Erfordernis einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem Markt
bei Klagen gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen über die übrigen
Voraussetzungen hinausgehenden Sinn mache und zu Mißverständnissen füh-
ren könne (BT-Drucks. 14/6040, S. 275). Die Problematik, daß Wirtschaftsver-
bände wie der Kläger das Recht zur Verbandsklage gegen unwirksame Be-
stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch das bestehen
gebliebene Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses verloren hatten, wurde
offenbar auch bei der Neuregelung der Verbandsklage im Unterlassungskla-
gengesetz nicht gesehen.
c) Da hinsichtlich des Rechts zur Verbandsklage gegen unwirksame All-
gemeine Geschäftsbedingungen ein sachlich rechtfertigender Grund für die ge-
setzliche Differenzierung zwischen Wirtschaftsverbänden wie dem Kläger und
Verbänden, welche die Voraussetzungen des § 3 UKlaG auch hinsichtlich des
erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses erfüllen, weder in den Gesetzesmate-
rialien zum Fernabsatzgesetz noch in denen zum Unterlassungsklagengesetz
angeführt wird und auch nicht zu ersehen ist, bestünden insoweit gegen die
Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG auch verfassungsrechtliche
Bedenken. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot könnte verletzt
sein, wenn die einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift auf einen
Wirtschaftsverband wie den Kläger angewendet und dazu führen würden, ei-
nem solchen Verband - im Gegensatz zu den Wettbewerbsvereinen - den Un-
terlassungsanspruch gegen die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu versagen (vgl. Koch/Artz, aaO, 1020 zu
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG n.F.). Auch dieser Gesichtspunkt legt die Annahme
eines Versehens nahe und rechtfertigt es entsprechend dem gesetzgeberi-
schen Willen, dessen Umsetzung gesetzestechnisch mißglückt ist, das Erfor-
dernis, daß dem anspruchsberechtigten Verband Gewerbetreibende angehören
müssen, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt vertreiben, auf einen gewerblichen Interessenverband wie
den Kläger nicht zu beziehen.
Da der Kläger im übrigen die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 UKlaG erfüllt, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nach § 1
UKlaG unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zu.
II.
Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterlassungsklage
nach § 13 Abs. 1 AGBG (jetzt § 1 UKlaG) hat das Berufungsgericht zu Recht
angenommen, daß die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG (jetzt § 307 BGB) nicht standhält.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der
von dem Kläger beanstandeten Klausel in den Tankstellenverträgen der Be-
klagten, wonach 50 % der zu zahlenden Agenturvergütung auf verwaltende Tä-
tigkeiten entfallen, um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
handelt. Die Klausel ist Bestandteil der von der Beklagten vorformulierten Ver-
tragsbedingungen für Tankstellenverträge und wird dem Tankstellenbetreiber
bei Abschluß des Formularvertrages gestellt (§ 1 Abs. 1 AGBG, jetzt § 305
Abs. 1 BGB).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, daß die beanstandete Klausel keine Vergütungsregelung dar-
stelle, die nach § 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) einer Inhaltskontrolle
entzogen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klau-
sel, wie auch der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 2002
- VIII ZR 58/00, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a), nur vordergründig
- ihrer Formulierung nach - eine der Vertragsfreiheit unterliegende Vereinbarung
darüber enthält, welche Provision der Tankstellenbetreiber für bestimmte Tätig-
keiten erhält. Tatsächlich hat sie jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe und
die Abrechnung der an den Tankstellenbetreiber - während des bestehenden
Vertrages - zu zahlenden Provision. Ihr Zweck und ihre Wirkung bestehen aus-
schließlich darin, den Ausgleichsanspruch des Tankstellenbetreibers aus § 89 b
HGB zu regeln. Damit enthält die Klausel eine die Rechtsvorschriften über den
Ausgleichsanspruch ergänzende Regelung, die nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3
Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (§§ 307 bis 309 BGB)
unterliegt.
3. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel zu Recht als nach
§ 9 Abs. 1 AGBGB (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam angesehen. Die
Klausel benachteiligt den Tankstellenbetreiber als Vertragspartner der Beklag-
ten unangemessen, weil sie den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Tank-
stellenbetreibers im voraus beschränkt und damit gegen die zwingende Vor-
schrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Sie ist wegen dieses Verstoßes
nach § 134 BGB nichtig (Senatsurteil vom 10. Juli 2002, aaO, unter B II 2 a)
und hält schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom
29. März 1995 - VIII ZR 102/94, NJW 1995, 1552 unter II 2 m.w.Nachw., inso-
weit nicht abgedruckt in BGHZ 129, 186).
a) § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganz
ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr
oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom
11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter II). Frei aushandeln können
Unternehmer und Handelsvertreter allerdings den Grund und die Höhe der Pro-
vision nach § 87 HGB, auch wenn diese sich - mittelbar - auf die Höhe des
Ausgleichsanspruchs auswirkt. Die beanstandete Klausel hat jedoch keine
Auswirkungen auf die Höhe und die Abrechnung der an den Kläger - während
des bestehenden Vertrages - zu zahlenden Provision, sondern Bedeutung aus-
schließlich für die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Ver-
tragsbeendigung. Deshalb ist die Klausel an dem Grundsatz der Unabdingbar-
keit des § 89 b Abs. 4 HGB zu messen; anderenfalls wäre ein wirksamer Schutz
vor einer Aushöhlung der zwingenden Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB durch
scheinbare Provisionsvereinbarungen, mit denen eine Vereinbarung über den
Ausgleichsanspruch verdeckt wird, nicht möglich (vgl. BGHZ 58, 60, 67).
b) Die beanstandete Vertragsbestimmung in den Tankstellenverträgen
der Beklagten beschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Tankstellen-
betreibers, weil danach die Hälfte der an den Tankstellenbetreiber gezahlten
Gesamtvergütung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs - als vermitt-
lungsfremder (verwaltender) Provisionsanteil - außer Ansatz bleibt, ohne daß es
nach dieser Regelung darauf ankommt, ob und in welchem Umfang "verwalten-
de Tätigkeiten" vom Tankstellenbetreiber vertraglich übernommen worden sind.
Dies verstößt gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.
aa) Der in der Klausel verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist
von der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit
die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähi-
gen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu be-
zeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter
erstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860;
Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1). Deshalb ist bei
der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anhand der vertraglichen Vereinba-
rung zu prüfen, ob der Unternehmer dem Handelsvertreter vermittlungsfremde
("verwaltende") Aufgaben und Tätigkeiten übertragen und vergütet hat, für die
dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung kein Ausgleich gebührt.
Die Klausel enthält jedoch keine derartige Vereinbarung über die Vergü-
tung konkreter, gegenständlich umschriebener Tätigkeiten, die - im Hinblick auf
§ 89 b HGB - rechtlich danach zu beurteilen wären, ob es sich hierbei um "wer-
bende" (berücksichtigungsfähige) oder "verwaltende" (nicht berücksichtigungs-
fähige) Tätigkeiten handelt. Sie nimmt vielmehr die erforderliche rechtliche Be-
wertung selbst vor, indem der in der Klausel verwendete Begriff der "verwalten-
den Tätigkeiten" aufgrund seiner Bedeutung im Handelsvertreterrecht von vorn-
herein festlegt, daß der hierauf entfallende Teil der Vergütung bei einer späte-
ren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt bleibt. Deshalb hat
die scheinbar als Entgeltvereinbarung formulierte Klausel in Wahrheit nur den
Inhalt und die Bedeutung, 50 % der zu zahlenden Gesamtvergütung bei der
Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt zu lassen. Eine solche
Vertragsbestimmung im Tankstellenvertrag ist als im voraus vereinbarte Be-
schränkung des Ausgleichsanspruchs mit § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu
vereinbaren.
bb) Eine rechtliche Zulässigkeit der Klausel ist auch nicht aus der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zu einer möglichen vertraglichen Aufteilung
der Provisionsanteile für werbende und verwaltende Tätigkeiten herzuleiten. In
der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. April 1988 (I ZR 66/87, WM 1988,
1204 unter II 1 b), der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (Senatsurteile
vom 6. August 1997, aaO, unter B I 3 bzw. B I 1 c), ist dem Mineralölunterneh-
men die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt worden, daß der auf Ver-
waltungstätigkeiten entfallende Provisionsanteil größer ist als vom Tankstellen-
halter vorgetragen. Dies wurde unter anderem damit begründet, daß im Vertrag
"keine Aufteilung der Provision im einzelnen dafür vorgenommen (worden war),
in welchem Umfang damit eine werbende und verwaltende Tätigkeit vergütet
werden sollte" (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO). Soweit die Beklagte mit
der Klausel eine solche vertragliche Aufteilung, die ihr die Beweislast abnimmt,
bezweckt haben sollte, liegt dem ein Mißverständnis dieser Entscheidung
zugrunde. Die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufteilung der Provision auf ver-
schiedene Tätigkeiten setzt voraus, daß diese konkret aufgeführt, d.h. gegen-
ständlich umschrieben werden, damit auf dieser Grundlage geprüft werden
kann, ob es sich bei den übernommenen Tätigkeiten um werbende oder um
"verwaltende" handelt und ob - dementsprechend - die darauf nach dem Ver-
trag entfallenden Vergütungsanteile bei der Berechnung des Ausgleichsan-
spruchs zu berücksichtigen sind oder nicht. Unzulässig ist demgegenüber - wie
dargelegt - eine Aufteilung, die keine rechtliche Beurteilung mehr zuläßt, ob die
einzelnen Tätigkeiten und die auf sie entfallenden Vergütungsanteile bei der
Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, sondern diese
Beurteilung - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Charakter der übernomme-
nen Tätigkeiten - selbst vorwegnimmt und - der Sache nach - im voraus festlegt,
daß die Hälfte der gezahlten Vergütung aus der Berechnung des Ausgleichsan-
spruchs ausgeklammert wird. In der genannten Klausel ist auch keine Regelung
zu sehen, welche die Beweislast vom Mineralölunternehmen auf den Tankstel-
lenhalter zurückverlagert und als solche unbedenklich wäre (a.A. Olzen, JR
2002, 45, 49).
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen