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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 168/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 5. November 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit die Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgrün-
de verurteilt worden sind;
b)
in den Aussprüchen über die gegen den Ange-
klagten A. verhängte Gesamtstrafe und über
die gegen den Angeklagten W. verhängte Ein-
heitsjugendstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A.
und W. werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten - die Angeklagten A. , T.
und W. unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten A. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-
raubung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, ge-
fährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von 13 Jahren;
- den Angeklagten T. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe
aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-
ren und drei Monaten;
- den Angeklagten S. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren;
- den Angeklagten W. wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, Bei-
hilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Kör-
perverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Ju-
gendstrafe von acht Jahren.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen
Rechts; die Angeklagten A. , T. und S. beanstanden darüber hinaus
das Verfahren.
Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und S. haben Erfolg. Die
Rechtsmittel der Angeklagten A. und W. haben einen Teilerfolg; im übri-
gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe jeweils
wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Frei-
heitsberaubung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; einer Erörte-
rung der insoweit von den Angeklagten A. , T. und S. erhobenen Ver-
fahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wurde Alexander F.
von dem Angeklagten S. unter Drohungen aufgefordert, Andreas G. , der
ein Geschäft betrieb, Zigaretten zu einem billigen Preis anzubieten und ihn in
eine als Werkstatt angemietete Halle zu locken, wo er ausgeraubt werden
sollte. Andreas G. zeigte Interesse am Ankauf von Zigaretten, wies Alexander
F. aber darauf hin, daß er aus Geldmangel keine große Menge abnehmen
könne, sich jedoch nach anderen Interessenten umsehen wolle. Im Einverneh-
men mit dem Angeklagten S. vereinbarte Alexander F. mit Andreas G. für
den 23. Juni 1999 die angebliche Übergabe von Zigaretten. Alexander F. fuhr
in den früheren Morgenstunden des 23. Juni 1999 mit einem zuvor angemiete-
ten Kleinlastwagen zu der Halle. Nachdem Andreas G. dort eingetroffen war,
folgte er Alexander F. , der mit dem Lkw in die Halle fuhr. Dort hielten sich -
"sämtlich maskiert" - außer den Angeklagten noch zwei weitere Männer aus
Minsk auf, von denen einer Andreas G. mit gestrecktem Bein ins Gesicht
sprang, so daß dieser besinnungslos zu Boden fiel. Als er wieder bei Bewußt-
sein war, wurde er von den herumstehenden Männern durchsucht. Seine Geld-
börse mit 1.200 DM wurde ihm weggenommen. Andreas G. , der erklärt hatte,
andere Personen, die auch zur Halle kommen wollten, hätten mehr Geld, wur-
de durch Drohungen veranlaßt, einen Mann mit dem Vornamen Erik oder Edik
herbeizurufen. Als dieser Mann erschien, wurde er von den Männern aus Minsk
und von dem Angeklagten T. geschlagen und mit Klebeband an Händen
und Füßen gefesselt. In dem Auto dieses Mannes wurden von einem der Män-
ner aus Minsk 7.000 DM gefunden, die dieser dem Angeklagten S. übergab.
Der Angeklagte T. und einer der Männer aus Minsk nahmen dem Opfer,
das von einem der unbekannten Täter durch Drohungen u.a. mit einem Messer
zur Preisgabe der Geheimnummer veranlaßt wurde, seine Geldkarte weg.
2. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung be-
gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Angeklagten haben eine Beteiligung an der Tat bestritten. Das
Landgericht stützt seine Überzeugung vom Hergang der Tat und der Täter-
schaft der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe auf die "insoweit zum Teil
übereinstimmenden und zum Teil sich ergänzenden Angaben der Zeugen F.
und G. " (UA 19). Zwar seien zwischen den Bekundungen dieser Zeugen eine
Reihe von Unstimmigkeiten aufgetreten. So habe der Zeuge F. bei seiner po-
lizeilichen Vernehmung abweichend von dem Zeugen G. , der von nur zwei
Opfern berichtet hat, ausgesagt, insgesamt seien vier Männer in die Halle ge-
lockt und beraubt worden. Er und der „dicke Alexander“ hätten drei der Tatop-
fer, die gefesselt gewesen seien, mit dem Lkw in einen Wald verbracht. In der
Hauptverhandlung habe der Zeuge F. ausgesagt, die Opfer seien von ande-
ren Tatbeteiligten in den Wald gefahren worden, während er den Lkw zurück-
gegeben habe. Trotz dieser "erheblichen Unstimmigkeiten" sei den Angeklag-
ten die Tat so, wie festgestellt, nachgewiesen. Die Diskrepanzen zwischen den
Zeugenaussagen beruhten entweder auf dem langen Zeitraum von mehr als
zehn Monaten zwischen dem Tatgeschehen und den Vernehmungen und wei-
teren Monaten bis zur Hauptverhandlung oder darauf, daß der "sehr ängstlich
wirkende Zeuge G. " einen Teil des Tatgeschehens verdrängt oder ver-
schwiegen habe. Jedenfalls könne den Aussagen "im Kern als glaubhaft" ge-
folgt werden. Zu Gunsten der Angeklagten seien nur Feststellungen getroffen
worden, die "den Gemeinsamkeiten in den Aussagen" entsprächen, so daß
Irrtümer der Zeugen ausgeschlossen seien (UA 21).
a) Die Beweiswürdigung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Ab-
weichungen in den Aussagen der beiden Zeugen nicht lediglich das Rand-,
sondern das Kerngeschehen betreffen. Nach den vom Landgericht getroffenen
Feststellungen waren sowohl die Angeklagten als auch die beiden Männer aus
Minsk maskiert, so daß der Zeuge G. keinen der Täter identifizieren konnte.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten
mithin allein auf die Aussage des Zeugen F. gestützt, der jedoch auch inso-
weit widersprüchliche Angaben gemacht hat. Nach seinen Bekundungen bei
seiner polizeilichen Vernehmung waren alle Täter außer ihm bei den Überfällen
maskiert. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge F. dagegen ausgesagt, der
Angeklagte S. "sei in der ganzen Zeit in der Werkstatt unmaskiert gewesen"
(UA 20). Die Urteilsausführungen verhalten sich weder zu den das Kernge-
schehen betreffenden widersprüchlichen Angaben zur Maskierung noch dazu,
woher der Zeuge F. wußte, wer die Maskierten waren.
b) Soweit das Landgericht im Hinblick darauf, daß die Angeklagten
A. und W. nach Angaben des Zeugen F. , ausgesprochen gewalttätig
und gefährlich gewesen seien, davon ausgegangen ist, der Zeuge F. , hätte
selbst dann, wenn er - wie von dem Angeklagten S. behauptet – wegen eines
gescheiterten Zigarettenschmuggels ein Rachemotiv gehabt habe, nicht ge-
wagt, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, läßt das Urteil die gebotene
Gesamtwürdigung (vgl. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 261 Indizien 7)
aller für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit
seiner Aussage sprechenden Umstände vermissen. Insbesondere hätte der
Erörterung bedurft, daß auch die - rechtsfehlerfrei festgestellte - Körperverlet-
zung zum Nachteil des Zeugen F. und das weitere den Angeklagten A. ,
T. und W. im einzelnen nicht zuzuordnende Tatgeschehen zum Nachteil
des Zeugen am 28. Juni 1999 (Fall II 3 der Urteilsgründe) als Motiv für eine
Falschbelastung in Betracht kommt. Zudem hätte in die Würdigung einbezogen
werden müssen, daß sich nach Auffassung des Landgerichts die Aussage des
Zeugen F. als unzutreffend erwiesen hat, der Angeklagte S. habe ihm er-
klärt, er, S. , habe die Position eines Mitglieds der kriminellen Organisation
eingenommen, für dessen Verhaftung der Zeuge die Schuld trage (UA 20).
c) Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Erwägung, den
Angeklagten A. und W. , die sich von den Abendstunden des 22. Juni
1999 bis zum Nachmittag des 23. Juni 1999 mit einem Reisebus auf der Rück-
reise von einem Urlaubsaufenthalt in Spanien befunden haben wollen, sei der
Alibibeweis mißglückt. Dies kann für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf
seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen für die Täter-
schaft sein, denn ein Angeklagter ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen.
Das Scheitern des Alibibeweises bedeutet nur, daß gegebenenfalls eine schon
anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird (vgl.
BGHSt 41, 151, 154 m. N).
Die der Annahme, der Alibibeweis sei gescheitert, zugrundeliegende
Beweiswürdigung ist zudem rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsausführungen
lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Beweistatsachen erschöpfend
ausgewertet hat (vgl. dazu Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m.N.).
Das Landgericht hält es für nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte
A. über ein Reisebüro ein Doppelzimmer in dem von ihm genannten Hotel
in Spanien gebucht und sich dort mit einem Begleiter jedenfalls bis zum Mittag
des 22. Juni 1999 aufgehalten hat. Auch die Einlassung der Angeklagten A.
und W. , in dem Hotel sei dem Angeklagten A. auf Veranlassung des Rei-
severanstalters ein Geldbetrag für die Entrichtung des Fahrpreises für die
Rückreise mit dem Bus ausgehändigt worden, ist nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme nicht widerlegt. Vielmehr ist sie, soweit es die Auszahlung eines
Geldbetrages an einen Hotelgast auf Veranlassung des Reiseunternehmens
betrifft, durch Aussagen der Ehefrau des Hotelinhabers und der an der Durch-
führung der Reise beteiligten Zeugen B. und St. bestätigt worden. Der
Zeuge St. hat zudem ausgesagt, er habe auf Veranlassung der Ange-
klagten A. und W. deren Rückreise am 22. Juni 1999 mit einem Bus der
Firma Fr. vermittelt. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, diesem
Zeugen könne nicht geglaubt werden. Er sei mit den Angeklagten A. und
W. befreundet. Für eine Falschaussage zugunsten der Angeklagten aus
Freundschaft, Solidarität unter Landsleuten oder Angst spreche zudem, daß er
Computerausdrucke mit unterschiedlichen Abreiseterminen vorgelegt habe,
was auf eine Manipulation hindeute. Insoweit hätte das Landgericht aber, was
ebenso naheliegt, auch in Betracht ziehen müssen, daß diese unterschiedli-
chen Angaben für die von den Angeklagten behauptete Umbuchung sprechen
können. Zudem hätte es die Aussage dieses Zeugen nicht isoliert, sondern im
Zusammenhang mit den anderen Erkenntnissen, die für die Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussage sprechen können, würdigen müssen. In die Gesamtwürdigung
hätten insbesondere die auf eine Teilnahme der Angeklagten an der Busfahrt
am 22. und 23. Juni 1999 hindeutenden Aussagen der Zeugen H. , M. und
Be. , die in dem Reisebus der Firma Fr. mitgefahren waren, einbezogen
werden müssen.
II.
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten im
Fall II 2 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten
A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der gegen den Angeklagten
W. verhängten Einheitsjugendstrafe.
Tepperwien Kuckein Athing
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