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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZB 208/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 26. September 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 704,62

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete bei

ihr im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu be-

gleichen. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen

Vollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als

"Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91" bezeichnet

wird. Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubi-

gerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte die

Staatsanwaltschaft im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hatten ergeben, daß im Jahre

1991 eine Reihe von fruchtlosen Pfändungsversuchen bei dem Schuldner un-

ternommen worden waren. Im Blick hierauf hat die Gläubigerin beantragt, die

erweiterte Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Zwangs-

vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen uner-

laubten Handlung betrieben werde. Der Antrag blieb in den Vorinstanzen ohne

Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr

Begehren weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung

des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576

Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht meint, die Prüfungskompetenz des Vollstrek-

kungsgerichts erstrecke sich nicht auf die Frage, ob der Anspruch auf einer

vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Denn der Titel selbst

enthalte keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung. Es liege deshalb die

Gefahr nahe, den Titel inhaltlich zu ändern oder gar durch einen anderen zu

ersetzen, wenn der erstmals im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unter-

breitete Vortrag berücksichtigt werde, der Schuldner habe bei Abschluß des

Automietvertrages einen Eingehungsbetrug begangen. Im übrigen erscheine

das Vollstreckungsverfahren für die Durchführung von Beweisaufnahmen zur

Klärung materiell-rechtlicher Fragen weniger geeignet als das kontradiktorisch

ausgestaltete Erkenntnisverfahren. Der Gläubiger sei mit seinem Begehren

deshalb auf den Weg der Feststellungsklage zu verweisen.

Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, dem Gläubiger müsse der

Nachweis einer Haftung des Schuldners aus vorsätzlich begangener uner-

laubter Handlung jedenfalls dann im Vollstreckungsverfahren offenstehen,

wenn er den Nachweis durch eine strafgerichtliche Verurteilung, der eine Ein-

stellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellen sei, führen könne.

2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

Ist in dem zu vollstreckenden Titel - wie im Streitfall - nur eine vertragli-

che Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsver-

fahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehls

oder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch

auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH,

Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZB 180/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken

des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus

unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-

trag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Schuldner zu-

stimmt. Ohne diese Zustimmung, an der es im Streitfall fehlt, darf der Gläubiger

nicht damit rechnen, daß die neuen Erkenntnisse noch im Vollstreckungsver-

fahren berücksichtigt werden. Es ist ihm zuzumuten, Feststellungsklage zu er-

heben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vor-

wurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte

Verteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann