BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 17/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 850f Abs. 2
Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forde-
rung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg
des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.
BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Safari Chabestari
am 5. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten
der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: bis 300 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung "aus vorsätzlich
strafbarer unerlaubter Handlung". Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin
auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Ihren Antrag, zugleich den unpfändba-
ren Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 850f. Abs. 2 ZPO herabzusetzen, hat
das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet
sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Vollstreckungsge-
richt an eine Angabe im Vollstreckungsbescheid, die Forderung sei auf eine
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zurückzuführen, nicht gebunden,
weil im Mahnverfahren keine Schlüssigkeitskontrolle und keine richterliche
Überprüfung des Anspruchsgrundes erfolge. Auch sei der Schuldner anderen-
falls gezwungen, gegen den Vollstreckungsbescheid allein wegen der unzutref-
fenden Bezeichnung der Anspruchsgrundlage vorzugehen, selbst wenn der An-
spruch aus seiner Sicht aus einem anderen Grunde berechtigt sei. Die Frage,
ob der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, sei nicht
im Vollstreckungsverfahren zu klären. Vielmehr müsse der Gläubiger vor dem
Prozeßgericht eine entsprechende Feststellungsklage erheben.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Vollstreckungsbescheid
sei gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Ver-
säumnisurteil gleichgestellt und der materiellen Rechtskraft fähig. Der Nachweis
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei daher erbracht, wenn
sich aus dem Vollstreckungsbescheid ein deliktischer Anspruchsgrund ergebe.
2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubi-
gers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines An-
spruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt.
Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit
auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach
der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des
unpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstrek-
kungsgericht. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen des Gläubigers und des Schuldners den der Pfän-
dung zusätzlich unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu bestimmen.
Hingegen ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das
Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangs-
vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an
die Auffassung des Prozeßgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenver-
teilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Be-
schluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170), nach
der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem
Prozeßgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraus-
setzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs
abhängt. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen,
hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus
dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuld-
grund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens
ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht
versagt.
b) Hat sich das Prozeßgericht in dem vom Gläubiger beigebrachten Titel
mit dem Vorliegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen uner-
laubten Handlung nicht oder nicht ausdrücklich befaßt, begründet auch dies
keine Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts, die materiell-rechtliche
Fragen zum Gegenstand hätte. Das Vollstreckungsverfahren ist seinem Wesen
nach auf raschen Zugriff und nicht auf Verhandlung ausgelegt. Es ist nicht kon-
tradiktorisch ausgestaltet und bietet deshalb für die Prüfung materiell-rechtlicher
Ansprüche regelmäßig eine geringere Richtigkeitsgewähr als das Erkenntnis-
verfahren (BGH, Beschluß vom 30. November 1989 - III ZR 215/88, BGHZ 109,
275, 280). Wäre dem Vollstreckungsgericht und damit dem in erster Linie funk-
tional zuständigen Rechtspfleger die Beurteilung überlassen, ob der Vollstrek-
kungstitel (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung be-
ruht, müßte es sich unter Umständen auf Vorbringen und Beweismittel stützen,
die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Damit würden die Gren-
zen zwischen den beiden Verfahrensarten und zugleich die Aufgabenverteilung
zwischen Richter und Rechtspfleger unzulässig verschoben (vgl. BGH, Be-
schluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, aaO). Schon um dem Schuld-
ner eine sachgerechte Verteidigung im Erkenntnisverfahren zu ermöglichen,
muß ein Gläubiger, der nicht bereits neben dem Leistungsantrag die Feststel-
lung des deliktischen Anspruchsgrundes begehrt hat, daher nachträglich Fest-
stellungsklage erheben (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB
180/02, aaO, 171 f.; vom 14. März 2003 - IXa ZB 52/03 - ZVI 2003, 301; vom
26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422).
c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen (BGH, Beschluß
vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, aaO, 168), ob der Gläubiger den für
§ 850f Abs. 2 ZPO erforderlichen Nachweis durch Vorlage eines Vollstrek-
kungsbescheides erbringen kann, der als Anspruchsgrund eine Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausweist. Das ist mit dem Be-
schwerdegericht (ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rdn. 13;
Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850f.
ZPO Rdn. 11; LG Düsseldorf NJW-RR 1987, 758; AG Freyung MDR 1986, 595;
ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 850f Rdn. 10,
der jedenfalls eine formularmäßige Begründung im Vollstreckungsbescheid
nicht ausreichen läßt) und entgegen der in Literatur und Rechtsprechung über-
wiegend vertretenen Auffassung (Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850f
Rdn. 28; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850f Rdn. 16; Smid, ZZP 102
(1989) 22, 52 ff.; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850f Rdn. 8a; Stöber, Forde-
rungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1193; OLG Düsseldorf JurBüro 1973, 883 zum
vormaligen Vollstreckungsbefehl; LG München II JurBüro 2004, 673; LG Karls-
ruhe ZVI 2002, 364; LG Stuttgart JurBüro 1997, 548; LG Aachen JurBüro 1980,
468; LG Wuppertal MDR 1976, 54) zu verneinen.
(1) Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einen einfachen und kosten-
günstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen (BGH, Urteil vom
21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, 225). Ob der geltend gemachte
Anspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft, auf seine
Begründung und die bis zur Neuregelung der §§ 688 ff. ZPO durch die Verein-
fachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) vorgesehene
Schlüssigkeitsprüfung verzichtet. Auch zur Individualisierung des Anspruchs
(§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem
er hergeleitet wird, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR
62/90, BGHZ 112, 367, 370). Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozeß-
gerichts findet nicht statt; die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein
auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers.
Schon deshalb kann eine Bindung für das Vollstreckungsgericht nicht eintreten
(Schuschke/Walker, aaO). Dem steht nicht entgegen, daß ein Vollstreckungs-
bescheid der materiellen Rechtskraft fähig ist und diese sämtliche Rechtsgrün-
de für den geltend gemachten Anspruch erfaßt (BGH, Urteil vom 25. Oktober
1990 - IX ZR 62/90, aaO). Denn es geht bei § 850f Abs. 2 ZPO für den Gläubi-
ger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen.
Dazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Voll-
streckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen läßt. Diese Berechti-
gung ist ausschließlich durch das Prozeßgericht zu beurteilen; die ihm oblie-
gende Prüfung kann durch die bloße Behauptung des Gläubigers, der Anspruch
ergebe sich (auch) aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung,
nicht ersetzt werden.
(2) Hinzu tritt folgendes: Das Mahnverfahren, das zum Erlaß des Voll-
streckungsbescheides geführt hat, kann nur wegen eines Anspruchs, der die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, eingeleitet wer-
den (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privi-
legierten Vollstreckung den deliktischen Schuldgrund und den für § 850f Abs. 2
ZPO erforderlichen Verschuldensgrad feststellen zu lassen (Stein/Jonas/Brehm,
aaO). Der Widerspruch des Schuldners und der dadurch bedingte Übergang in
das streitige Verfahren zielen auf die Abwehr des geltend gemachten Zah-
lungsanspruchs. Für den Schuldner besteht zur Einlegung des Widerspruchs
keine Veranlassung, wenn er nach seiner Auffassung den geforderten Betrag
- obschon aus einem anderen Rechtsgrund - jedenfalls im Ergebnis schuldet.
Denn will er lediglich eine Abänderung der rechtlichen Begründung, die der
Gläubiger für den Anspruch gegeben hat, oder eine abweichende Feststellung
des Verschuldensgrades (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) erreichen, bleibt er mit
dem vollen Kostenrisiko belastet. Das muß er ebenso wenig hinnehmen, wie er
darauf zu verweisen ist, im streitigen Verfahren eine negative Feststellungswi-
derklage zu erheben. Es ist nicht seine Aufgabe, die vom Gläubiger behaupte-
ten Voraussetzungen für § 850f Abs. 2 ZPO auszuräumen. Vielmehr obliegt es
dem Gläubiger, den Nachweis für das von ihm beanspruchte Vollstreckungspri-
vileg zu erbringen. Dazu muß er seinerseits eine Feststellungsklage erheben,
für die die Verfahrensart der §§ 688 ff. ZPO nicht geeignet ist.
3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht die Vorlage des Vollstrek-
kungsbescheides für die Vergünstigung des § 850f Abs. 2 ZPO nicht ausrei-
chen lassen und den Gläubiger auf eine den bisherigen Vollstreckungstitel er-
gänzende Feststellungsklage verwiesen.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari