BGH Beschluss vom 26.09.2002 – VI ZR 124/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzu-
lassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen stellen kann. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter bei seiner
Überzeugungsbildung persönliche Gründe einer Partei, die die Aussage ver-
weigert, berücksichtigt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die als solche kei-
ner höchst-richterlichen Entscheidung bedarf.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert - ebenfalls - keine Ent-
scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß v.
29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind nicht
geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 84.260,90
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Stöhr