BGH Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 290/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 631, 633
a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,
schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie
vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt,
daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.
c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für
die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag verein-
bart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.
d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte
Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.
BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 290/01 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Architektin, verlangt von den Beklagten Zahlung von
Architektenhonorar. Die Parteien streiten vorrangig darüber, wer von ihnen das
Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung zu tragen hat.
II.
Die Beklagten, die einen Gewerbebetrieb betreiben, beabsichtigten im
Jahre 1997 eine Erweiterung der Betriebs- und Produktionsräume sowie die
Herstellung von Wohnmöglichkeiten für sich und die Familien ihrer beiden Kin-
der.
Ende November 1997 schlossen sie mit der Klägerin einen schriftlichen
Einheitsarchitektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9. Sie wurde mit folgen-
den Aufgaben beauftragt:
Neubau einer Mehrfamilienhausanlage für drei Familien und von Be-
triebsgebäuden sowie die Erstellung der dazugehörigen Freianlagen.
Umbau eines Wohnhauses (sog. Fehnhaus), die Tragwerksplanung, die
technische Gebäudeausrüstung, die thermische Bauphysik und die Bau-
akustik.
Das Grundstück der Beklagten liegt im unbeplanten Außenbereich der
Gemeinde U.-S.. Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12
BauGB beauftragten die Beklagten das Planungsbüro M..
Die Klägerin erbrachte für die Mehrfamilienhausanlage, die Betriebsge-
bäude und für den Umbau des Fehnhauses unterschiedliche Planungsleistun-
gen.
Den Bauantrag für den Umbau des Fehnhauses reichte die Klägerin im
Dezember 1997 und die Bauanträge für die Mehrfamilienhausanlage und die
Betriebsgebäude im März 1998 ein. Die Umbaumaßnahme des Fehnhauses
wurde am 16. Februar 1998 genehmigt.
Mit Rechnung vom 18. August 1998 forderte die Klägerin von den Be-
klagten eine Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 472.573,17 DM. In der
Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Die Beklagten
zahlten die geforderte Abschlagszahlung nicht.
Am 13. Oktober 1998 fand ein Gespräch mit den Parteien und den Ver-
tretern der Gemeinde und des zuständigen Landkreises statt. Nach dem Vor-
trag der Beklagten sei anläßlich des Gesprächs festgestellt worden, daß die
Planung der Klägerin nicht genehmigungsfähig sei.
Seit August 2000 liegt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Ge-
meinde vor. Den für die Genehmigung erforderlichen Durchführungsvertrag ha-
ben die Gemeinde und die Beklagten am 19. Juli 1999 unterschrieben.
Über die Genehmigung der nicht genehmigten Teile des Bauvorhabens
ist bisher nicht entschieden worden.
III.
Das Landgericht hat der Klage auf Abschlagszahlung in Höhe von
311.560,86 DM stattgegeben.
Während des Berufungsverfahrens haben die Beklagten den Architek-
tenvertrag mit Schreiben vom 25. April 2001 vorsorglich aus wichtigem Grund
gekündigt. Die Klägerin macht nunmehr ihre Schlußforderung geltend.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb er-
folglos. Mit ihrer Revision erstreben sie die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
II.
1. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Planung der
Klägerin hinsichtlich der Wohngebäude sei nicht genehmigungsfähig, mit fol-
genden Erwägungen als nicht erheblich angesehen:
a) Der Architekt schulde grundsätzlich Genehmigungsfähigkeit der Pla-
nung, die hinsichtlich der Wohngebäude fehlen könnte.
b) Die möglicherweise fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung
stehe der Honorarforderung der Klägerin nicht entgegen, weil die Klägerin die
fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht zu vertreten habe.
Falls Bestimmungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes lediglich
eine deutlich geringere Wohnfläche erlaubten, wäre die Klägerin verpflichtet
und berechtigt, die Planung des Wohngebäudes den Festsetzungen im Vorha-
ben- und Erschließungsplan anzupassen. Folglich liege keine mangelhafte Pla-
nung vor.
c) Außerdem entspreche die Planung der Klägerin für die Wohnbebau-
ung und insbesondere die Nutzfläche von 900 m² "ausdrücklich den Vorstellun-
gen der Beklagten". Diese konkrete Bauabsicht sei notwendige Voraussetzung
für die Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens.
d) Die Beklagten hätten damit das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der
auf ihren Vorstellungen beruhenden Planung der Wohnbebauung übernommen.
Falls die Planung aufgrund der vorhabenbezogenen Bauplanung in der vorlie-
genden Form nicht genehmigungsfähig sei, würde die Klägerin ein Nachbesse-
rungsrecht haben. Falls die Beklagten ihr Bauvorhaben aufgeben würden, so
hätten sie, weil sie das Risiko der Genehmigungsfähigkeit übernommen hätten,
die Leistung der Klägerin zu honorieren.
Damit entfalle das Argument der Beklagten, die Planung für Wohn- und
für Betriebsgebäude sowie der Umbau des Fehnhauses sei für sie nur als "Pa-
ket" sinnvoll.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand:
a) Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung hinsichtlich der
Wohngebäude ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, weil
das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat.
b) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung
verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Pla-
nung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97, BauR
1999, 1195 = ZfBR 1999, 315 m.w.N.). Die Parteien eines Architektenvertrages
können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchen
Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu
erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.
c) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
tragen keine rechtsgeschäftliche Risikoübernahme. Der von den Vertragspar-
teien verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthält keine Regelung, die vor-
sieht, daß das Genehmigungsrisiko auf die Beklagten verlagert werden sollte.
Der Umstand, daß den Beklagten das Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht
nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97, BauR 1999,
1195 = ZfBR 1999, 315). Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine
hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von
dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß die Beklagten das Genehmi-
gungsrisiko hätten tragen sollen.
d) Ist die Planung des Architekten nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist
das Architektenwerk mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB, unabhängig
davon, ob er den Mangel zu vertreten hat. Soweit die Genehmigungsfähigkeit
der Planung durch Nachbesserung erreicht werden kann, steht dem Architekten
das Recht zu, seine Planung nachzubessern. Eine Nachbesserung kommt in
Betracht, wenn die nicht genehmigungsfähige Planung nicht der vertraglich ver-
einbarten Planung entspricht und die Nachbesserung dazu führt, daß die Ge-
nehmigungsplanung der vereinbarten Planung entspricht und dauerhaft ge-
nehmigungsfähig ist.
Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist nicht verpflichtet, die
vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte
Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998
- VII ZR 236/96, BauR 1998, 579 = ZfBR 1998, 186; Urteil vom 21. Dezember
2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785 = ZfBR 2001, 310 = NZBau 2001, 261).
e) Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Vortrag der Be-
klagten ist die Planung hinsichtlich des Wohngebäudes nicht genehmigungsfä-
hig und damit mangelhaft, weil die vereinbarte Grundfläche von 900 m² die zu-
lässige Grundfläche von 400 m² übersteigt.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht erhält Gelegenheit zu klären, ob die Beklagten das Risi-
ko, daß die Planung nicht genehmigungsfähig ist, durch rechtsgeschäftliche
Vereinbarung übernommen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Be-
rufungsgericht klären müssen, ob die vereinbarte Planung dauerhaft genehmi-
gungsfähig ist. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, wird das Beru-
fungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung der für
den Vorhaben- und Erschließungsplan notwendigen und erbrachten Leistungen
hat.
Dressler Thode Hausmann
Kuffer Kniffka