BGH Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 17/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 306, 633 ff
Verkündet am: 21. Dezember 2000 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderrege-
lung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher
haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu
errichten verspricht, nach den §§ 633 ff BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmi-
gung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann.
BGB §§ 633, 635
Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unterneh-
mer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt
ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die
Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindestmaß von
2,4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bau-
werkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Um-
planung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988
- VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert Rückzahlung einer Rate, die Beklagte widerklagend
Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die Parteien schlossen am 14. Dezember 1994 einen Bauvertrag, in
dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Neubau mit zwölf Eigentumswoh-
nungen zum Preis von 2.866.704 DM nach einem von ihr gefertigten Planungs-
entwurf auf den der Klägerin gehörenden Baugrundstücken zu errichten. Nach-
dem die Beklagte zwei Tage später den Antrag auf Baugenehmigung fertigge-
stellt hatte, forderte sie die erste der vereinbarten Raten, auf die die Klägerin
250.000 DM zahlte. Streitig ist, ob die Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt
hatte, daß für das westlich gelegene Nachbargrundstück, das dem Ende Okto-
ber 1994 verstorbenen Ehemann der Klägerin gehört hatte, eine Vereinigungs-
baulast und für das östlich gelegene Grundstück des Nachbarn L. eine Ab-
standsbaulast zu bewilligen war. Die Klägerin ist nach dem Testament ihres
verstorbenen Ehemanns befreite Vorerbin.
Nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Klägerin im Januar und März
1995 zur Vorlage zahlreicher fehlender Unterlagen zum Bauantrag aufgefordert
hatte, setzte die nunmehr anwaltlich beratene Klägerin der Beklagten mit
Schreiben vom 3. April 1995 Frist, sämtliche noch fehlende Unterlagen ein-
schließlich der Erklärung über die Vereinigungsbaulast einzureichen. Mit
Schreiben vom 19. April 1995 focht sie den Bauvertrag wegen arglistiger Täu-
schung unter anderem mit der Begründung an, die Beklagte hätte sie auf die
Notwendigkeit von Baulasterklärungen nicht hingewiesen.
Die Klägerin hat Rückzahlung von 250.000 DM gefordert und sich hilfs-
weise auf Wandelung berufen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisauf-
nahme abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Be-
gehren auf eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gestützt. Die
Beklagte hat im Berufungsverfahren Schadensersatz wegen Nichterfüllung in
Höhe von 550.000 DM geltend gemacht und widerklagend 300.000 DM gefor-
dert. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageabweisung be-
stätigt und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision
der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe folgenden Vortrag der
Klägerin übergangen:
Die Klägerin habe den Bauvertrag in ihrem Schreiben vom 19. April
1995 zugleich nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften (HWiG) widerrufen. Dies gehe aus ihrem Schreiben her-
vor, in dem sie u.a. auf die fehlende Belehrung über ihr Widerrufsrecht hinge-
wiesen habe. Die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes hätten vorgele-
gen. Dies habe die Klägerin in beiden Rechtszügen im einzelnen dargelegt.
2. Die Verfahrensrüge der Revision hat Erfolg.
Trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dann haben die Parteien am
14. Dezember 1994 einen Vertrag geschlossen, auf den das HWiG uneinge-
schränkt anwendbar ist (a). Dieser Vertrag ist durch den Widerruf der Klägerin
nicht wirksam geworden, so daß die Klage Erfolg hat und die Widerklage un-
begründet ist (b).
a) Die Erklärung der Klägerin war auf den Abschluß eines Vertrages
über eine entgeltliche Leistung gerichtet (§ 1 Abs. 1 HWiG). Der Vertrag vom
14. Dezember 1994, der nach zwei mündlichen Verhandlungen in der Privat-
wohnung der Klägerin geschlossen wurde, enthält keine Belehrung über ein
Recht der Klägerin zum Widerruf.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG besteht das Widerrufsrecht dann nicht,
wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des Vertrags
beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind.
Dafür ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin kein Anhalt. Sie will vielmehr
nach der ersten, nicht von ihr veranlaßten Verhandlung versucht haben, die
weitere Planung der Beklagten zu stornieren. Bei der zweiten Verhandlung ha-
be der Geschäftsführer der Beklagten neben umfangreichen Planungsunterla-
gen bereits vorbereitete Bauverträge und -beschreibungen mitgebracht. Sie
habe den Vertrag im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers, der
Bauantrag müsse noch im Dezember 1994 gestellt werden, unterschrieben.
Eine vorhergehende Bestellung liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil
die Klägerin als erste Kontakt zu der Beklagten aufgenommen hatte. Denn die
Klägerin wollte von sich aus zunächst nur eine Eigentumswohnung erwerben;
damit steht der später geschlossene Bauvertrag in keinem Zusammenhang
(vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 =
ZfBR 1999, 152).
Ein Widerrufsrecht der Klägerin ist nicht nach § 6 Nr. 1 HWiG ausge-
schlossen. Es ist nicht ersichtlich, daß der von der Klägerin beabsichtigte Ver-
kauf der Eigentumswohnungen als Ausübung einer selbständigen Erwerbstä-
tigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
b) Die Klägerin hat ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Wil-
lenserklärung mit ihrem Schreiben vom 19. April 1995 wirksam widerrufen. Das
Wort "Widerruf" mußte dabei nicht ausdrücklich gebraucht werden. Denn es
genügt, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß der Widerrufende den
Vertragsschluß nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom
25. April 1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1965).
Das ist der Fall. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben die Anfechtung des
Vertrages erklärt, auf weitere Bedenken gegen den Vertragsschluß wegen
fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG hingewiesen
und die Beklagte aufgefordert, den erhaltenen Geldbetrag zurückzuzahlen.
Danach kann die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 HWiG ihre Leistung von der
Beklagten zurückverlangen. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, den sie mit ihrer Widerklage geltend macht, besteht
dann nicht.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe den Vertrag vom
14. Dezember 1994 nicht aus wichtigem Grund kündigen können. Die Klägerin
habe die Beklagte mit sämtlichen zu einem Bauwerk gehörenden Leistungen
einschließlich der Architektenleistungen beauftragt. Da sie ihre außerordentli-
che Kündigung auf Mängel der Architektenleistungen stütze, könne sie aus
wichtigem Grund nur kündigen, wenn die Beklagte grob fahrlässig gearbeitet
habe oder ihre Planungsleistungen unbrauchbar oder wertlos seien. Das sei
nicht der Fall. Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit habe die Beklagte nicht
zu vertreten. Unstreitig könne die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die
Baugrundstücke der Klägerin und das westlich angrenzende, ihr ebenfalls ge-
hörende Grundstück im Wege einer Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück
gemacht würden. Die Weigerung der Klägerin, eine Baulasterklärung abzuge-
ben, sei treuwidrig. Anderes könnte gelten, wenn die Beklagte sie auf das Er-
fordernis einer Vereinigungsbaulast nicht hingewiesen haben sollte. In diesem
Fall habe die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 3. April 1995 die Planung der
Beklagten gebilligt, so daß sie sich hierauf nicht mehr berufen könne. Eine
Baulasterklärung des Grundstücksnachbarn L. sei nicht erforderlich. Die Zu-
fahrt zur geplanten Tiefgarage lasse sich mit Hilfe einer Spundwand herstellen;
dem müsse L. nicht zustimmen.
2. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt
kann die Klägerin als Schadensersatz die Rückzahlung ihrer ersten Rate ver-
langen (§ 635 BGB). Das Berufungsgericht stellt fest, der Vertrag der Parteien
umfasse sowohl Architekten- als auch Bauleistungen mit der Maßgabe, daß
dem Vertrag die noch nicht genehmigte Planung der Beklagten zugrunde ge-
legt wurde. Die von der Klägerin gerügten Gründe, die Planung des Bauvorha-
bens sei mangels erteilter Vereinigungsbaulast nicht genehmigungsfähig
(nachfolgend a) und bedürfe der Zustimmung des Nachbarn L. (nachfolgend b),
sind gegeben. Sie führen dazu, daß das geplante Bauvorhaben nach den der-
zeitigen Feststellungen aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen nicht
durchführbar ist.
a) Die Beklagte schuldete eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte eine Baugenehmigung
für das von der Beklagten geplante Bauvorhaben nur erteilt werden, wenn die
vorgesehenen Baugrundstücke und das westlich angrenzende, ebenfalls der
Klägerin gehörende Grundstück im Wege einer von ihr zu übernehmenden
Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) zu einem Baugrundstück gemacht wurden. Das Risiko, daß die Pla-
nung nur dann genehmigungsfähig war, wenn die Klägerin eine Vereinigungs-
baulast übernahm, trug die Beklagte, sofern die Klägerin sich nicht vertraglich
zur Übernahme verpflichtet hatte oder rechtzeitig vor Vertragsschluß über die
Notwendigkeit einer Vereinigungsbaulast aufgeklärt worden und mit der Über-
nahme einverstanden war.
Die Klägerin hat sich im Vertrag nicht verpflichtet, eine Vereinigungs-
baulast zu übernehmen. Sie war auch nicht ohne weiteres gehalten, für ein be-
nachbartes Grundstück eine Baulast zu übernehmen, die als öffent-
lich-rechtliche, im Baulastverzeichnis einzutragende Verpflichtung die Bebau-
barkeit des belasteten Grundstückes nachhaltig einschränkt.
Eine rechtzeitige Aufklärung der Klägerin über die Notwendigkeit, eine
Vereinigungsbaulast zu bewilligen, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es
unterstellt vielmehr, die Beklagte habe die Klägerin bei Vertragsschluß hier-
über nicht aufgeklärt. In diesem Fall, von dem in der Revision auszugehen ist,
hat die Klägerin die Planung, zu der die Übernahme der Vereinigungsbaulast
gehörte, in ihrem Schreiben vom 3. April 1995 auch nicht gebilligt. Das gegen-
teilige Verständnis des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Aus der Sicht der Be-
klagten als Erklärungsempfängerin enthielt das Schreiben keine rechtsge-
schäftliche Erklärung, die als Billigung verstanden werden konnte. Die Klägerin
gab der Beklagten lediglich auf, innerhalb bestimmter Frist zahlreiche als feh-
lend gerügte Unterlagen beizubringen, darunter auch die "von der Beklagten"
abzugebende Erklärung der Vereinigungsbaulast. Dies verdeutlicht, daß die
Klägerin keine Vorstellung hatte, in diesem Punkt eine rechtsgeschäftliche Er-
klärung abzugeben, die als Billigung der bisherigen Planung mit dem Erforder-
nis einer Vereinigungsbaulast verstanden werden konnte. Denn eine Vereini-
gungsbaulast kann nur vom Grundstückseigentümer übernommen werden.
Die Planung der Beklagten war danach mangelhaft. Da sie mangels Zu-
stimmung der Klägerin zur Vereinigungsbaulast nicht genehmigungsfähig ist,
ist der Beklagten die Beseitigung des Mangels unmöglich. Es kommt daher
nach den bisherigen Feststellungen nicht auf die weitere Frage an, ob die
Tochter als Nacherbin der Klägerin der Übernahme dieser Baulast zustimmen
mußte.
b) aa) Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Abstandsbaulast, die nach der
ursprünglichen Planung der Grundstücksnachbar L. zu bewilligen hatte. Soweit
die Revision allerdings rügt, auch eine geänderte Planung der Beklagten setze
eine Abstandsbaulast des Nachbarn L. voraus, hat sie keinen Erfolg. Der Senat
hält die Verfahrensrügen zu der Feststellung des Berufungsgerichts, die Tief-
garagenzufahrt könne so umgeplant werden, daß sie ohne eine Abstandsbau-
last des L. genehmigungsfähig ist, nicht für durchgreifend; er sieht von einer
Begründung ab (§ 565 a ZPO).
bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag
der Klägerin übergangen, es fehle ein aus privatrechtlichen Gründen erforderli-
ches Einverständnis des Grundstücksnachbarn L. zu dem geplanten Bauvor-
haben.
Die Klägerin hat behauptet, dem Grundstück des Nachbarn L. werde
durch die Errichtung einer bis zu 2,12 m unter Geländeoberfläche reichenden
Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die erforderliche Stütze
entzogen. In welchem Umfang eine Stütze im Einzelfall notwendig ist, richtet
sich nach den örtlichen Verhältnissen, darunter auch der vorhandenen oder
der zu erwartenden Benutzung des Nachbargrundstückes (BGH, Urteil vom
25. Oktober 1974 - V ZR 47/70, BGHZ 63, 176, 179). Feststellungen hierzu
fehlen. Der Sachverständige A. hat weder in seinem schriftlichen Gutachten
noch bei seiner mündlichen Anhörung hierzu Stellung genommen. Solange die
geplante Vertiefung noch nicht vorgenommen worden ist, kann dem Nach-
barn L. nach § 909 BGB ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Kläge-
rin als Grundstückseigentümerin zustehen. An einer Zustimmung des Nach-
barn L. zum Bauvorhaben der Klägerin fehlt es.
III.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer
rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht meint, die ursprünglich von der Beklagten ge-
fertigte Planung des Bauvorhabens sei nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen A. mit geringfügigen Änderungen, aber ohne eine grundlegende
Umplanung genehmigungsfähig. Die Planung enthalte nur kleinere und unbe-
deutende Mängel, weise jedoch keine gravierenden Verstöße gegen bauord-
nungsrechtliche Vorschriften auf. Es sei neben der erforderlichen Vereini-
gungsbaulast lediglich eine Reduzierung der lichten Höhe der Wohnungen in
den drei Stockwerken um jeweils 10 cm sowie die Umwandlung der französi-
schen Balkone zu Dachgauben erforderlich. Alsdann werde der zu den ande-
ren Nachbargrundstücken erforderliche Grenzabstand eingehalten. Zu dieser
Umplanung hätte die Klägerin der Beklagten Gelegenheit geben müssen.
2. Der Klägerin kann auch in dem Fall, daß die Beklagte für das Fehlen
der Vereinigungsbaulast nicht einzustehen haben sollte, ein Anspruch auf
Schadensersatz nach § 635 BGB zustehen, der sie zur Rückforderung der ge-
zahlten Rate berechtigt.
a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Planungsleistungen
der Beklagten berücksichtigen nicht in erforderlichem Maße deren Verpflich-
tungen. Nach seinen bisherigen, allerdings ohne ergänzende Auslegung ge-
troffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Beklagte mit Architektenleistun-
gen und sämtlichen zur Errichtung eines Bauwerks gehörenden Leistungen
beauftragt. Nach Abschnitt "zu § 1 Leistung" des Vertrages ergab sich Art und
Umfang der zu erbringenden Leistung u.a. aus der zur Anlage dieses Vertrages
genommenen Entwurfskizze. Bei Vertragsschluß lag unstreitig eine Detailpla-
nung vor, die die Beklagte bereits zwei Tage später als Bestandteil ihres An-
trages auf Baugenehmigung einreichte. Danach war das vereinbarte Vertrags-
soll darauf gerichtet, das Bauvorhaben nach den bei Vertragsschluß vorliegen-
den Plänen zu errichten. Diese Pläne waren jedoch aus mehreren Gründen
nicht genehmigungsfähig. Dies beruht nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts neben der fehlenden Vereinigungsbaulast u.a. auch auf fehlen-
den Grenzabständen zu den der Klägerin nicht gehörenden Nachbargrund-
stücken.
b) Ausgehend von diesem Vertragsinhalt konnte die Beklagte ihre
Pflichten nicht erfüllen, da eine Baugenehmigung für die ursprüngliche Planung
zu Recht nicht erteilt worden wäre und die Klägerin die vorgeschlagene Um-
planung nicht akzeptieren mußte. Ein solcher Vertrag ist auf eine unmögliche
Leistung gerichtet. Dann hat die Beklagte Schadensersatz nach § 635 BGB zu
leisten.
aa) Die aus Rechtsgründen gegebene Unmöglichkeit eines Unterneh-
mers, die versprochene Planung umzusetzen, führt nicht zur Nichtigkeit des
Vertrages nach § 306 BGB. Grundsätzlich stellen die Gewährleistungsvor-
schriften des Werkvertragsrechtes eine Sonderregelung dar, die die Anwend-
nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten, haftet nach den §§ 633 ff BGB,
wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt wer-
den kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - VII ZR 70/68, BGHZ 54, 236,
nicht zu, wenn eine Nachbesserung möglich ist oder sich aus dem Vertrag et-
was anderes ergibt.
Eine Nachbesserung ist dann unmöglich, wenn der Mangel durch die
technisch und rechtlich möglichen Maßnahmen nicht behoben werden kann
oder wenn die zur Beseitigung der Mangelfolgen geeignete Maßnahme die
Grundsubstanz oder die Konzeption des Werkes nicht unwesentlich verändert
(BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87, BauR 1989, 219, 221 =
ZfBR 1989, 58).
Ein Besteller ist vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung nicht
verpflichtet, sein Bauvorhaben entsprechend der allein genehmigungsfähigen
Planung anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 236/96,
BauR 1998, 579 = ZfBR 1998, 186). Dies gilt auch, wenn die Parteien einen
Bauvertrag geschlossen haben, dem eine vom Unternehmer gefertigte, aber
nicht genehmigungsfähige Planung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom
24. November 1988 - VII ZR 222/87, aaO).
bb) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet
eine Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Pläne gemäß § 633
Abs. 1 BGB aus; die Klägerin mußte der Beklagten daher auch keine Frist set-
zen (§ 634 Abs. 2 BGB). Der Wegfall der ursprünglich geplanten französischen
Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindest-
maß von 2,4 m in allen Stockwerken würden zu Mängeln des ursprünglich ge-
planten und geschuldeten Bauwerkes führen. Eine derartige Umplanung weicht
von dem vereinbarten Vertragssoll in nicht zumutbarer Weise ab. Sie würde die
Konzeption des Werkes nicht unwesentlich verändern.
cc) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Parteien etwas für den
Fall vereinbart haben, daß die Beklagte ihre Pflicht, eine genehmigungsfähige
Planung zu erstellen, nicht erfüllen kann, weil sie andernfalls gegen ihre bau-
vertraglichen Pflichten verstoßen würde. Der Vertrag vom 14. Dezember 1994
enthält dazu keine Regelung. Das Berufungsgericht wird daher im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen haben, was die Parteien für die-
sen Fall gewollt oder vereinbart hätten, wenn sie diesen Sachverhalt bedacht
hätten.
IV.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist auf-
zuheben. Das Berufungsgericht wird zunächst Feststellungen dazu treffen
müssen, ob die Klägerin den Vertrag wirksam nach dem HWiG widerrufen hat
und, sofern das nicht zutrifft, ob sie über die Notwendigkeit einer Vereini-
gungsbaulast aufgeklärt worden ist. Ist die Klägerin rechtzeitig aufgeklärt wor-
den und reichte ihr Einverständnis als Vorerbin, so wird das Berufungsgericht
zu prüfen haben, ob ein Gewährleistungsanspruch aus § 635 BGB wegen der
anderen Mängel der ursprünglichen Planung gegeben ist. Hält das Berufungs-
gericht die Klage weiterhin für unbegründet und die Widerklage dem Grunde
nach für gerechtfertigt, so wird es jedenfalls die Höhe des Minderwertes für die
geringere
Raumhöhe entsprechend der hierzu ausgeführten Revisionsrüge weiter aufzu-
klären haben. Die "grobe Schätzung", die der Sachverständige A. bei seiner
mündlichen Anhörung aus dem Stegreif vorgenommen hat, läßt keine nachvoll-
ziehbare Grundlage erkennen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Wendt