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BGH Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 260/02

5. Strafsenat

5 StR 260/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep-

tember 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Hubert

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 1. März 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-

gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberau-

bung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete – vom Generalbundesanwalt

nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die

Beweiswürdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß es zwischen dem Angeklagten

und der noch vor Anklageerhebung verstorbenen G am 29. Ju-

ni 2001 während eines 18 Stunden dauernden gemeinsamen Aufenthalts in

der vom Angeklagten genutzten Wohnung zum Geschlechtsverkehr kam. Es

hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte dazu

Gewalt anwandte, die Frau mit einer Flasche niederschlug und sie in der

Wohnung einsperrte.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.

Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-

schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-

sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Steht dabei

Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon

ab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der

Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt

und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswür-

digung 1, 14, 15, 23). Diesen Anforderungen an eine lückenlose Gesamtwür-

digung aller Indizien ist das Landgericht – entgegen der Auffassung der Be-

schwerdeführerin – gerecht geworden. Es hat unter Bedacht auf die Persön-

lichkeit des Angeklagten, sein Vorleben sowie seine teilweise unzutreffenden

Einlassungen bei der Polizei und beim Haftrichter zu den gegen ihn hier er-

hobenen Vorwürfen eine umfassende und überaus sorgfältige Würdigung

aller erkennbaren Beweismittel vorgenommen, insbesondere die verschiede-

nen Aussagen der verstorbenen Zeugin G im Ermittlungsverfahren mit

dem übrigen Beweisergebnis abgeglichen. Wenn das Landgericht die bei

dieser Würdigung entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der ohnehin

problematischen Zeugin nicht überwinden konnte, weil eine persönliche Ver-

nehmung nicht mehr möglich ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden.

Die hiergegen vorgetragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin

stellen eine eigene Beweiswürdigung dar, mit der die Staatsanwaltschaft zu

anderen Feststellungen gelangen möchte. Damit kann sie im Revisionsver-

fahren nicht gehört werden.

Harms Raum Brause

Schaal Hubert