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BGH Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 260/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep-
tember 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Hubert
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 1. März 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-
gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberau-
bung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete – vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die
Beweiswürdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß es zwischen dem Angeklagten
und der noch vor Anklageerhebung verstorbenen G am 29. Ju-
ni 2001 während eines 18 Stunden dauernden gemeinsamen Aufenthalts in
der vom Angeklagten genutzten Wohnung zum Geschlechtsverkehr kam. Es
hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte dazu
Gewalt anwandte, die Frau mit einer Flasche niederschlug und sie in der
Wohnung einsperrte.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).
Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-
schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-
sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Steht dabei
Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung im wesentlichen davon
ab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der
Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt
und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswür-
digung 1, 14, 15, 23). Diesen Anforderungen an eine lückenlose Gesamtwür-
digung aller Indizien ist das Landgericht – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – gerecht geworden. Es hat unter Bedacht auf die Persön-
lichkeit des Angeklagten, sein Vorleben sowie seine teilweise unzutreffenden
Einlassungen bei der Polizei und beim Haftrichter zu den gegen ihn hier er-
hobenen Vorwürfen eine umfassende und überaus sorgfältige Würdigung
aller erkennbaren Beweismittel vorgenommen, insbesondere die verschiede-
nen Aussagen der verstorbenen Zeugin G im Ermittlungsverfahren mit
dem übrigen Beweisergebnis abgeglichen. Wenn das Landgericht die bei
dieser Würdigung entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der ohnehin
problematischen Zeugin nicht überwinden konnte, weil eine persönliche Ver-
nehmung nicht mehr möglich ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden.
Die hiergegen vorgetragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin
stellen eine eigene Beweiswürdigung dar, mit der die Staatsanwaltschaft zu
anderen Feststellungen gelangen möchte. Damit kann sie im Revisionsver-
fahren nicht gehört werden.
Harms Raum Brause
Schaal Hubert