Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2002 – V ZR 262/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c) und g), § 12 Abs. 1 und Abs. 2

Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des

Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen

wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungs-

gesetz, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Ge-

bäudes geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen

haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie

nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).

BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 262/01 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten sind Erben und Erbeserben der zu Zeiten der DDR im

Grundbuch eingetragenen, in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer eines

mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in P. . Der Kläger be-

wohnt das 1932 erstellte Gebäude seit 1985. Auf der Grundlage des Berichts

eines Bausachverständigen (Schwerpunkte u.a.: Erneuerung von Dacheinde-

ckung, Außenputz und Sanitäranlage) erteilte ihm der Rat der Stadt am

28. Februar 1985 die Zustimmung zur "Rekonstruktion und Modernisierung"

nach den Vorschriften der Eigenheimverordnung. Durch Vereinbarung mit dem

Rat des Kreises vom 3. Oktober 1985 verpflichtete sich der Kläger, die Maß-

nahmen mit einer Bausumme von 45.425 M/DDR durchzuführen. Nachdem ihr

der Rat des Kreises bestätigt hatte, daß dem Kläger "nach Klärung der Eigen-

tumsverhältnisse" ein Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen werde,

stellte ihm die Kreissparkasse ein zweckgebundenes, durch Aufbauhypothek

gesichertes Darlehen zur Verfügung. Nach dem 25. Februar 1986 beantragte

der Rat der Stadt zur Sicherung von Werterhaltungsmaßnahmen an dem Ge-

bäude die Enteignung des Grundstücks nach dem Baulandgesetz und seine

Bestellung zum Rechtsträger. Der Bezirksbaudirektor stimmte dem nach Prü-

fung der Werterhaltungsmaßnahmen zu. Zu einer Enteignung ist es nicht ge-

kommen. Ab April 1985 nahm der Kläger Arbeiten an dem Wohnhaus in Angriff.

Der Kläger hat behauptet, er habe bis 1990 61.332,33 M/DDR, in den

Jahren 1992/1993 für die Umstellung der Heizungsanlage auf Erdgas weitere

11.274,90 DM aufgewendet. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen. Die Klage hatte in

den Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten die

Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechts-

mittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger eine Rekonstruktion im

Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes durchgeführt hat. Es könne

(nämlich) angenommen werden, daß er Aufwendungen für bauliche Investitio-

nen aufgrund eines Überlassungsvertrages vorgenommen habe, die den für

diesen Fall geltenden Anforderungen entsprächen. Aus der Rechtswirklichkeit

der DDR, insbesondere aufgrund eines Zeitwertgutachtens aus dem Jahre

1984 und aufgrund des Umstandes, daß Aufbauhypotheken als "Eigentum des

Volkes" eingetragen worden seien, ergebe sich, daß das Grundstück unter

staatlicher Verwaltung gestanden habe. Der Rat der Stadt habe, auch wenn es

zur förmlichen Eintragung des Volkseigentums nicht gekommen sei, gegenüber

dem Kläger eine Rechtsstellung eingenommen, als sei er bereits als Rechts-

träger im Grundbuch eingetragen. Überlassungsverträgen und den nach In-

krafttreten des Zivilgesetzbuches abgeschlossenen "Nutzungsverträgen gemäß

§ 287 ZGB" sei gemeinsam gewesen, daß der Nutzer die öffentlichen Lasten

zu tragen und die Instandhaltung von Grundstück und Gebäude zu überneh-

men gehabt habe. Auch bei Nutzungen nach § 287 ZGB sei ein Entgelt nicht

zwingend zu zahlen gewesen. So hätten die Dinge, wie sich aus der Inan-

spruchnahme des Grundstücks (nach dem Baulandgesetz) und der Vereinba-

rung vom 3. Oktober 1985 ergebe, beim Kläger gelegen. Er habe in der, ohne

die Veränderung der politischen Verhältnisse begründeten, Erwartung inves-

tiert, eine eigentümerähnliche Stellung zu erhalten.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

1. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG

ist das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Erwerb oder Bau von Eigen-

heimen anzuwenden, wenn Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Be-

sitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Zu den in § 5

Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 genannten Regelbeispielen zählen Bebauungen mit oder

an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen (Buchst. c) und der Fall,

daß Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grund-

stücks gestatteten Zustimmung nach der Eigenheimverordnung (oder einer an-

deren Billigung staatlicher Stellen) errichtet wurden, die Zuweisung eines Nut-

zungsrechtes, die nach den Vorschriften der DDR für diese Art der Bebauung

vorgeschrieben war, jedoch ausblieb (Buchst. g). Für bauliche Maßnahmen an

bestehenden Gebäuden, die im Streitfall nur in Frage kommen, gilt, wenn sie

aufgrund eines Überlassungsvertrages erfolgten ("Bebauungen an Eigenhei-

men"), die Besonderheit, daß sie bereits dann - wie die Errichtung von Gebäu-

den - zu den Bebauungen zählen, wenn sie die Wohnfläche um mehr als

50 v.H. vergrößerten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG) oder, worauf das

Berufungsgericht abstellt, wenn der Wert der Aufwendungen nach näherer Be-

stimmung die Hälfte des Sachwertes des überlassenen Gebäudes überstieg

(§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Sonst sind bauliche Maßnahmen an

bestehenden Gebäuden nur dann Bebauungen, wenn sie eine Rekonstruktion

des wegen schwerer Bauschäden nicht mehr nutzbaren Gebäudes oder eine

Änderung der Nutzungsart zum Gegenstand hatten und die Maßnahmen nach

ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (§ 12 Abs. 1

SachenRBerG). Das Berufungsgericht hat die Baumaßnahmen des Klägers am

Gebäude der Beklagten zu Unrecht wie eine Bebauung aufgrund eines Über-

lassungsvertrags behandelt. Abzustellen ist auf das Regelbeispiel des § 5

Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenRBerG, mit dem sich das Berufungsge-

richt nicht näher befaßt hat. Diese Vorschrift begründet einen Bereinigungsan-

spruch (§ 14 SachenRBerG) allerdings nur dann, wenn den Voraussetzungen

des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügt ist.

a) Die nach einem Muster des Ministeriums der Finanzen der DDR

(später des Amtes für Rechtsschutz der DDR, vgl. BAROV-Schriftreihe Heft 5

- 1993 - S. 11 ff, 65 ff), vornehmlich Anfang der siebziger Jahre über sog.

Westgrundstücke abgeschlossenen, Überlassungsverträge waren nach dem

Beitritt in ihrer Legitimität und Wirksamkeit umstritten (näher: Staudinger/

Rauscher, BGB, 1996, Art. 232 § 1 a EGBGB, Rdn. 4 f). Das Registerverfah-

renbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 bestimmte mit Art. 232

§ 1 a EGBGB deren Wirksamkeit und definierte zugleich die Tatbestands-

merkmale des wirksamen Geschäfts. Überlassungsverträge sind danach vor

dem 3. Oktober 1990 geschlossene Verträge, durch die ein bisher staatlich

verwaltetes (§ 1 Abs. 4 VermG) Grundstück durch den staatlichen Verwalter

oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das

Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öf-

fentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde. An diese De-

finition knüpfen die Gesetze zur Überleitung in das Rechtssystem der Bundes-

republik, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG, §§ 28, 34 ff

SchuldRAnpG, an. Daß die Voraussetzungen des Art. 232 § 1 a EGBGB im

Falle des Klägers nicht erfüllt sind, verkennt auch das Berufungsgericht nicht.

Sein Versuch, einen Bereinigungsanspruch auf der Grundlage eines Überlas-

sungsvertrages gleichwohl zu begründen, hat rechtlich keinen Bestand.

b) Eine Anwendung der für Überlassungsverträge geltenden Grundsätze

durch Heranziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG, der seinem

Wortlaut nach passen könnte, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des

Senats ist der für Eigenheimfälle geltende Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1

Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG (ebenso wie der Auffangtatbestand für gewerbliche

und andere Nutzungen, § 7 Abs. 1 SachenRBerG) auf "unentdeckte Fälle" he-

ranzuziehen, die bei wertender Betrachtung einem der Regelfälle, hier des

Satzes 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, gleichzustellen sind (BGHZ 134,

50, 53; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, zur Veröffentl. bestimmt). Der Fall des

Klägers steht der Bereinigung aufgrund eines Überlassungsvertrags nicht

gleich. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG stellt einen der Tatbe-

stände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.

SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche

Rechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter

betont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu

Wohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für

Überlassungsverträge geltenden Grundsätzen

(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2

Buchst. c i.V.m. § 12 Abs. 2 SachenRBerG) versagt (Urt. v. 16. Oktober 1998,

V ZR 390/97, WM 1999, 94). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu abwei-

chender Beurteilung. Hierbei kann es dahinstehen, ob der für die Veräußerung

von Vermögenswerten durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c

VermG) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriff der faktischen Ver-

waltung (BVerwG KPS § 1 I c VermG 3/94; vgl. aber Senat, Urt. v. 26. April

1994, V ZR 233/92, KPS § 1 I c VermG 2/94) auf den Bereinigungstatbestand

übertragen werden könnte. Das Berufungsgericht trifft nämlich keine Feststel-

lungen dazu, daß die Voraussetzungen für die Anordnung einer staatlichen

Verwaltung aufgrund der von § 1 Abs. 4 VermG erfaßten Vorschriften gegeben

gewesen wären. Aus den einleitenden Angaben des Zeitwertgutachtens ergibt

sich lediglich, daß die damaligen Eigentümer in Westdeutschland lebten; der

Umstand, daß bereits vor der Finanzierung durch den Kläger Aufbauhypothe-

ken bestellt waren, ist kein zureichender Hinweis auf den Status des Vermö-

genswertes. Nach der Rechtswirklichkeit der DDR kam für die Verwaltung sog.

Westvermögens nicht nur die Einsetzung eines staatlichen Verwalters in Be-

tracht; dies war grundsätzlich nur bei einem illegalen Verlassen der DDR oder

bei "altem Westbesitz", d.h. bei Vermögen von Personen, die bereits bei

Kriegsende in Westdeutschland lebten, der Fall. Daneben kamen rechtsge-

schäftliche Verwaltungen, Verwaltungen aufgrund zivilrechtlicher Pflegschaften

oder treuhänderische Verwaltungen auf anderer Rechtsgrundlage in Frage, die

einer Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG auch faktisch nicht gleichzu-

stellen waren. Auch ein de-facto-Zugriff in Fällen, in denen die Voraussetzun-

gen einer staatlichen Verwaltung nicht vorlagen, führte nicht zu einer § 1

Abs. 4 VermG gleichzustellenden faktischen Verwaltung (BVerwG KPS § 1 IV

VermG 2/96). Selbst wenn indessen von einer faktischen Verwaltung auszuge-

hen wäre, die auch im Sinne des Art. 232 § 1 a VermG einer staatlichen Ver-

waltung nach § 1 Abs. 4 VermG gleichstände, käme der Bereinigungstatbe-

stand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. c SachenRBerG nicht zum Zuge. Zi-

vilrechtliche Verträge zählen, auch wenn sie vom staatlichen Verwalter abge-

schlossen wurden, nach dem Gesetzeswortlaut und nach dessen Sinn (Senat,

Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, aaO) nicht bereits aus diesem Grunde

zu den in die Sachenrechtsbereinigung einbezogenen Überlassungsverträgen.

Wesentlich für einen Überlassungsvertrag war, daß der Nutzer bei Vertrags-

abschluß den Gegenwert für das Grundstück und bei Vorhandensein von Ge-

bäuden auch für diese zu hinterlegen hatte, wofür ihm (bzw. seinen Erben), bei

Übernahme der öffentlichen Lasten, nach Ablauf von 20 bis 30 Jahren (in Ein-

zelfällen nach lebenslänglicher Nutzungszeit) ein Erwerbsrecht, allerdings un-

verbindlich, in Aussicht gestellt wurde (vgl. Schmidt-Räntsch, ZOV 1992, 2,

4 f). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der

Kläger für die Übernahme von Besitz und Nutzungen an Boden- und Wohnflä-

che ein Entgelt entrichtet hätte. Es geht, wie sich aus den Entscheidungsgrün-

den ergibt, sogar vom Gegenteil aus, denn es argumentiert damit, auch für ein

Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück, § 287 ZGB, sei ein Entgelt

nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Die Nutzung durch den Kläger einer

Nutzung aufgrund eines Überlassungsvertrages gleichzustellen, verkennt die

wirtschaftlichen Grundlagen der Überlassung von "Westvermögen" auf der

Grundlage des Vertragsmusters der DDR-Verwaltung. Sie liefe auch dem die

Sachenrechtsbereinigung mitprägenden Nachzeichnungsgrundsatz zuwider,

denn nach einem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976

(BAROV-Schriftreihe aaO, S. 178) sollten fortan keine Überlassungsverträge

mehr abgeschlossen, sondern ausschließlich die im Zivilgesetzbuch vorgese-

henen Gestaltungsformen gewählt werden.

c) Der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g ist nach den inhaltlich

unstreitigen Dokumenten des Klägers dagegen gegeben. Der Kläger hat die

baulichen Maßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten aufgrund einer Zu-

stimmung nach der Eigenheimverordnung durchgeführt. Die Enteignung des

Grundstücks war durch den Rat der Stadt, der Rechtsträger werden sollte, in

die Wege geleitet. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück nach dessen Über-

führung in Volkseigentum war für den Kläger, wie sich aus der Bestätigung des

Rates des Kreises gegenüber der Kreissparkasse ergibt, vorgesehen. Aller-

dings verlangt der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g SachenR-

BerG nach seinem Wortlaut die Errichtung, nicht nur den Ausbau eines Eigen-

heims. § 12 Abs. 1 SachenRBerG, der neben der Errichtung von Gebäuden

auch bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden unter bestimmten Vor-

aussetzungen zu den Bebauungen zählt, ist als solcher nicht dazu bestimmt,

den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Tatbestände der

§§ 4 bis 7 SachenRBerG hinaus zu erweitern. Er legt nur im Anschluß an Be-

reinigungstatbestände, die von der Bebauung ausgehen, fest, was hierunter zu

verstehen ist. Wenn die baulichen Maßnahmen des Klägers indessen die Vor-

aussetzungen der Rekonstruktion oder, was wohl kaum in Frage kommt, der

Änderung der Nutzungsart im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG erfüllen, ist

es gerechtfertigt, sie den Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. g

SachenRBerG unmittelbar oder in Verbindung mit dem Auffangtatbestand des

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zu unterstellen. Denn eine Nutzungs-

rechtsverleihung kam nach den Vorschriften des DDR-Rechts (§§ 287 ff ZGB,

§ 2 des Nutzungsrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1970) auch dann in Frage,

wenn die Rekonstruktion von Wohngebäuden in Aussicht genommen war, die

nach ihrem Bauzustand für den Abriß vorgesehen waren, oder wenn es um die

Umgestaltung früher nicht zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude zu Eigen-

heimen ging. Solche Maßnahmen standen dem Neubau von Eigenheimen

gleich (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, 1989, S. 90).

2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu

prüfen haben, ob die baulichen Maßnahmen des Klägers den Anforderungen

des § 12 Abs. 1 SachenRBerG genügen. Hierbei wird es nicht wie bisher auf

einen im Jahr 2000 liegenden Wertermittlungsstichtag abstellen können. Unbe-

rücksichtigt zu bleiben hat die 1992/1993 erfolgte Umstellung der Heizungsan-

lage auf Erdgas. Genügen die baulichen Maßnahmen des Klägers den Voraus-

setzungen des § 12 Abs. 1 SachenRBerG nicht, steht ihm der Bereinigungsan-

spruch, dessen Feststellung er begehrt, nicht zu.

Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache erübrigt sich ein nähe-

res Eingehen auf die Gegenrüge des Klägers, insbesondere darauf, ob die be-

haupteten Tatsachen in irgendeiner Beziehung zum Abschluß eines Überlas-

sungsvertrages stehen könnten.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch