BGH Urteil vom 03.05.2002 – V ZR 246/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, § 29 Abs. 3
a) Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohnge-
bäudes auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages kann eine Einbeziehung in
die sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen.
b) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzer-
seite nicht die Einredemöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern er-
streckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2
SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zu-
sätzlichen Einredetatbestand.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 246/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) ist Eigentümer einer
ehemals volkseigenen bebauten Kleingartenparzelle, die von den Beklagten in
Besitz gehalten wird. Die dort 1940 errichtete Wohnlaube wurde 1965 in ein
festes Gebäude umgebaut. Am 3. Oktober 1987 schlossen die Streithelfer der
Beklagten mit der damaligen Nutzerin einen Kaufvertrag über das Gebäude ab
und bezogen dieses in der Folgezeit im Rahmen eines Wohnungstausches. Mit
Vereinbarung vom 7. November 1987 überließ der Verband der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) den Streithelfern die Nutzung der Parzelle,
beginnend ab 3. Oktober 1987. Der dabei für den VKSK handelnde Vorstand
der Kleingartenanlage unterzeichnete den vorformulierten Nutzungsvertrag
nicht eigenhändig, sondern versah das Vertragsformular mit einem Stempel.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1994 verkauften die Streithelfer das Ge-
bäude nebst zwischenzeitlich errichteter Garage an die Beklagten weiter.
Der Kläger verlangt die Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht diese Entscheidung abgeändert und die Klage abge-
wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Die Be-
klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht spricht den Beklagten ein Besitzrecht nach
Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i. V. m. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 e SachenRBerG, § 398 BGB zu. Die ursprünglich errichtete Laube sei
mit Billigung staatlicher Stellen in ein zu Wohnzwecken geeignetes Gebäude
umgebaut und als Eigenheim genutzt worden. Nach dem Erwerb des Hauses
hätten die Streithelfer der Beklagten dort nicht nur zeitweise gewohnt, sondern
bis zum Jahr 1994 ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Das hieraus folgende ge-
setzliche Besitzrecht hätten sie mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1994 nebst
zukünftiger Sachenrechtsbereinigungsansprüche auf die Beklagten übertragen.
Der Kläger könne hiergegen nicht die Einrede einer fehlenden Nutzung des
Gebäudes durch die Beklagten erheben, denn die Voraussetzungen des § 29
Abs. 3 SachenRBerG lägen nicht vor, weil das Grundstück im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit den Beklagten bebaut gewesen sei.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in
allen Punkten stand.
II.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß
die Beklagten dem Räumungsverlangen des Klägers möglicherweise gemäß
§ 986 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB
i. V. m. § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 15
SachenRBerG entgegensetzen können. Etwas anderes hätte nur dann zu gel-
ten, wenn bereinigungsrechtliche Ansprüche der Beklagten nach § 29 Abs. 1
SachenRBerG ausgeschlossen wären. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher
Feststellungen. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Streithelfer haben infolge des Ankaufs des Gebäudes einen Nut-
zungstatbestand verwirklicht, der mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereini-
und in den die Beklagten als Rechtsnachfolger eingetreten sind.
a) Allerdings liegen für das vom Berufungsgericht bejahte Regelbeispiel
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG keine hinreichenden Feststellun-
gen vor. Diese Vorschrift bezieht ein Grundstück, auf dem sich ein als Wohn-
haus geeignetes und genutztes Gebäude befindet, nur dann in die Sachen-
rechtsbereinigung ein, wenn es aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bo-
denflächen zur Erholung (§§ 312 ff ZGB) mit Billigung staatlicher Stellen er-
richtet wurde und der Überlassende der Wohnnutzung nicht widersprochen hat.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geklärt, auf welcher Nutzungsgrundlage
der Umbau der ursprünglichen Laube in ein Wohnhaus erfolgt ist. Es hat weder
festgestellt, wer diesen Ausbau vorgenommen hat, noch ob die baulichen
Maßnahmen aufgrund eines Nutzungsverhältnisses im Sinne von §§ 312 ff
ZGB durchgeführt worden sind (zur Bewertung vor dem 1. Januar 1976 be-
gründeter Nutzungen als Vertragsverhältnisse nach §§ 312 ff ZGB: vgl. § 2
Abs. 2 EGZGB sowie Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503,
504 m. w. N.). Fest steht lediglich, daß das Grundstück in einer Kleingartenan-
lage liegt. Die Nutzung eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage
stellt zwar einen Unterfall der allgemeinen Nutzung von Bodenflächen zur Er-
holung gemäß §§ 312 ff ZGB dar (BGHZ 139, 235, 238 f). Mit der Vornutzerin
der Streithelfer dürfte auch ein entsprechender Nutzungsvertrag bestanden
haben. Denn der Verkauf der Aufbauten im Jahr 1987 erfolgte nach den Vor-
gaben in Ziffer 7 der Schätzungsrichtlinie für die Ermittlung der Entschädigung
bei Nutzerwechsel eines Kleingartens (Ausgabe 1985, abgedruckt in Kleingar-
tenwesen, Kleintierzucht, Kleintierhaltung, 1987, S. 79, 82 f). Ungeklärt bleibt
aber, ob die Vornutzerin das (Wohn)gebäude erstellt hat oder ob die Errichtung
von einer anderen Person, etwa dem VKSK (Verpächter, Überlassender), vor-
genommen wurde. Der Senat kann nach dem Sachverhalt nur davon ausge-
hen, daß das Gebäude nicht von dem Grundstückseigentümer erstellt worden
ist und auch die Streithelfer selbst während ihrer Besitzzeit keine Baumaßnah-
men durchgeführt haben, die einer Neuerrichtung gleichzustellen sind (vgl.
b) Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. a - h SachenRBerG bezeichneten Fall-
gruppen regeln jedoch die bereinigungsrechtlichen Sachverhalte beim Bau
oder Erwerb von Eigenheimen nicht abschließend. Vielmehr hat der Gesetzge-
ber in § 5 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen,
der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit
diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleich-
zustellen sind oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung
dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl.
SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; Senat, Urt. v. 16. Oktober
1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97; BGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR
380/96, WM 1999, 596, 601; Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM
1999, 968, 969). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.
c) Das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG greift
nur deswegen nicht ein, weil nicht festgestellt wurde, ob das auf der Parzelle
befindliche Wohnhaus aufgrund eines Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff ZGB
errichtet wurde. Alle übrigen Voraussetzungen sind dagegen erfüllt. Die Streit-
helfer übernahmen mit Billigung staatlicher Stellen und des VKSK ein späte-
stens bis zum Jahr 1987 errichtetes Wohngebäude unter Abgeltung des vom
VKSK ermittelten Zeitwerts als Eigenheim und nutzten dieses sowohl am
2. Oktober 1990 als auch in der Folgezeit bis 1994 durchgängig als Wohnung
und Lebensmittelpunkt.
aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
lag jedenfalls im Jahr 1987 ein den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2
SachenRBerG entsprechender Umbau der ehemaligen Laube in ein als Wohn-
haus geeignetes Gebäude vor. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den
im Schätzungsprotokoll des VKSK vom 3. September 1987 dokumentierten
Ausbauzustand gestützt. Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Ge-
bäude sei 1987 stark sanierungsbedürftig und daher für ein dauerhaftes Woh-
nen ungeeignet gewesen, reicht dieser Vortrag angesichts der im Jahr 1987
erfolgten staatlichen Genehmigung der Wohnnutzung (dazu unten bb) nicht
aus, um die grundsätzliche Eignung des Gebäudes zu Wohnzwecken in Frage
zu stellen. Der im Jahr 1987 erreichte Ausbauzustand der ursprünglichen Lau-
be genügt auch den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.
bb) Die bauliche Inanspruchnahme der Parzelle zu Wohnzwecken ist
zudem mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt. Zwar greift vorliegend die Ver-
mutung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nicht ein, denn es ist nicht fest-
gestellt, daß für den Umbau der Laube in ein Wohnhaus eine Bauzustimmung
oder Baugenehmigung (die unter bestimmten Voraussetzungen durch den Vor-
stand der Sparte 5 des VKSK hätte erfolgen können, vgl. § 17 VO über Bevöl-
kerungsbauwerke, GBl 1984 I, S. 433) erteilt worden ist. Entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts kommt auch die Vermutung des § 10 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG nicht zum Tragen. Es hat nämlich nicht hinreichend festgestellt,
wann der Umbau in ein Wohnhaus abgeschlossen worden ist, wann also die
- bis zum 2. Oktober 1990 zu wahrende - Frist von 5 Jahren zu laufen begon-
nen hat (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/99, aaO). Daß die Laube
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1965 in ein festes Ge-
bäude umgebaut wurde, bedeutet noch nicht, daß zu diesem Zeitpunkt auch
die Umgestaltung in ein Wohnhaus beendet war. Trotzdem ist von einer staatli-
chen Billigung der Bebauung der Kleingartenparzelle mit einem Wohngebäude
auszugehen. Denn diese ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem 1987 bean-
tragten und vollzogenen Wohnungstausch erfolgt, dem verschiedene staatliche
Stellen zugestimmt haben (vgl. auch Czub, in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,
SachenRBerG, § 5 Rdn. 126 a). Daß der Wohnungswechsel möglicherweise
nicht von allen zuständigen Stellen genehmigt worden ist (vgl. § 126 Abs. 2
ZGB, § 36 Abs. 1 WLVO (GBl DDR 1985 I, S. 301), ändert am Vorliegen einer
staatlichen Billigung nichts, denn der Gesetzgeber läßt auch eine ausdrückli-
che (faktische) Gestattung einer für die Entscheidung über die Bodennutzung
unzuständigen, aber über die Verwirklichung planwirtschaftlicher Vorgaben
bestimmenden Stelle genügen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG sowie
Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7245, S. 65; Er-
man/Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 10 SachenRBerG Rdn. 3; Zimmermann, in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 10
SachenRBerG Rdn. 7, 21; Czub, in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 10
Rdn. 99 ff). Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt, denn die den Woh-
nungstausch bewilligenden Organe hatten gemäß §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1, 36
Abs. 1 WLVO Aufgaben der Wohnraumlenkung wahrzunehmen.
cc) Die Streithelfer nutzten das angekaufte Gebäude in der Folgezeit
aber nicht nur mit Billigung staatlicher Stellen, sondern auch aufgrund eines
am 7. November 1987 mit dem VKSK abgeschlossenen Kleingartennutzungs-
vertrags gemäß §§ 312 ff ZGB. Zwar ist das vorgelegte Vertragsformular ent-
gegen §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht eigenhändig vom
Vorstand der Kleingartenanlage unterzeichnet (vgl. Autorenkollektiv, Kom-
mentar zum ZGB, § 66 Anm. 1), sondern nur mit einem Stempel versehen wor-
den. Dieser Formmangel
ist
jedoch gemäß § 19 Abs. 1 SchuldRAnpG
- zumindest ex nunc - geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 272/94,
VIZ 1996, 522 f; Erman/Ebbing, BGB, aaO, Vor § 1 SachenRBerG Rdn. 28;
Thiele/Krajewski, SchuldRÄndG, 2. Aufl., Stand 1997, § 1 SchuldRAnpG
Rdn. 12;
Thiele/
Winterstein, aaO, Stand August 1999, § 19 SchuldRAnpG Rdn. 2 ff). Die Hei-
lungswirkung erstreckt sich auch auf schuldrechtliche Verträge, die in den An-
wendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes einbezogen sind.
Denn dieses trifft selbst keine Regelungen über die Wirksamkeit solcher Ver-
träge. Es setzt vielmehr voraus, daß diese Verträge nach den für ihr Zustande-
kommen geltenden Vorschriften rechtsverbindlich sind. Die Wirksamkeit des
von den Streithelfern abgeschlossenen Nutzungsvertrags scheitert auch nicht
an einer fehlenden staatlichen Genehmigung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB,
§ 2 Abs. 1 m GVVO 1977 (GBl 1978 I , S. 73). Es ist davon auszugehen, daß
eine solche Genehmigung nicht eingeholt wurde (vgl. zu dieser Praxis
SchuldRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 52). Denn es bestehen keine An-
haltspunkte dafür, daß eine Genehmigung zwar beantragt, jedoch wegen Un-
vereinbarkeit des Nutzerwechsels mit den staatlichen Zielen (vgl. §§ 1 Abs. 1,
3 Abs. 1 GVVO) verweigert worden ist. Der somit zunächst schwebend unwirk-
same Nutzungsvertrag ist durch den späteren Wegfall des Genehmigungser-
fordernisses (vgl. § 2 Nr. 2 des Ersten Zivilrechtsänderungsgesetzes vom
28. Juni 1990 - GBl I, S. 524) endgültig wirksam geworden (vgl. auch
SchuldRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 52; Senat, Urt. v. 3. März 1993,
V ZR 266/93, WM 1995, 1193; Thiele/Krajewski, SchuldRÄndG, aaO, § 1
SchuldRAnpG Rdn. 15).
dd) Die Streithelfer der Beklagten nutzten damit zum 2. Oktober 1990
(vgl. § 5 Abs. 3 SachenRBerG) ein Wohngebäude, das zwar möglicherweise
nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses nach §§ 312 ff ZGB errichtet, je-
doch von ihnen auf der Grundlage eines solchen Nutzungsvertrages und mit
staatlicher Billigung entgeltlich übernommen wurde. Diese Fallgestaltung
rechtfertigt nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ebenso wie das in § 5
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG genannte Regelbeispiel eine Einbezie-
hung in die sachenrechtliche Bereinigung. Das Sachenrechtsbereinigungsge-
setz räumt den Investitionen, die der Schaffung oder dem Erwerb von Wohn-
raum dienten (bauliche Investitionen zu Wohnzwecken), grundsätzlich den Vor-
rang vor den Interessen der Grundstückseigentümer ein (so ausdrücklich Sa-
chenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 98). Die Schutzbedürftigkeit sol-
cher Aufwendungen soll also nicht davon abhängen, ob sie zur Erstellung ei-
nes Gebäudes oder (nur) für dessen Ankauf getätigt wurden (vgl. insb. §§ 5, 7
Abs. 1, 9 Abs. 1 SachenRBerG, die für die dort bezeichneten Fälle Errichtung
und Erwerb von (Wohn)gebäuden gleichstellen; vgl. ferner § 43 SchuldRAnpG
sowie
SchuldRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 65). Entscheidend ist vielmehr,
daß diese Investitionen der Beschaffung von Wohnraum als einem für die Le-
bensführung unverzichtbaren Gut dienten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 98; 57).
Die zentrale Bedeutung des Wohnraums hat den Gesetzgeber auch veranlaßt,
zwar nicht die auf der Grundlage eines Nutzungsverhältnisses gemäß §§ 312 ff
ZGB errichteten Garten- und Wochenendhäuser, wohl aber deren mit staatli-
cher Billigung erfolgten Ausbau in Wohnhäuser (sog. unechte Datschen) der
Sachenrechtsbereinigung zu unterstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 e SachenRBerG; BT-Drucks. 12/5992, S. 54 f, S. 57 f, 103, vgl. auch
BGHZ 139, 235, 240). Angesichts der aufgezeigten Zielsetzung des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes ist es gerechtfertigt und geboten, dem Regelbei-
spiel in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG die Fälle gleichzustellen, in
denen zwar ungeklärt ist, ob der Ausbau einer errichteten Laube oder eines
Wochenendhauses in ein Eigenheim aufgrund eines Nutzungsverhältnisses
nach §§ 312 ff ZGB erfolgt ist, in denen aber der Ankäufer eines solchen Ei-
genheims dieses mit staatlicher Billigung bezieht und - mit Ablauf des
2. Oktober 1990 - auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne von §§ 312 ff
ZGB nutzt.
d) Die Beklagten sind aufgrund des Kaufvertrages vom 2. Juni 1994 in
die ihren Streithelfern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zustehen-
de Rechtsstellung eingetreten (§ 14 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SachenRBerG). Dies gilt
unabhängig davon, ob sie wirksam das Eigentum an dem Wohngebäude er-
langt haben oder nicht.
aa) Sofern die Streithelfer Sondereigentum an dem Wohnhaus erworben
hätten, wären die Beklagten als Einzelrechtsnachfolger in deren Nutzerstellung
eingetreten (vgl. Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 14 Rdn. 4;
Erman/Ebbing, BGB, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 15, § 14 SachenRBerG
Rdn. 13; MünchKom-BGB/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 14 SachenRBerG
rechtsgültige Eigentumsübertragung setzt allerdings zunächst voraus, daß die
Vornutzerin der Streithelfer gemäß § 296 Abs. 1 ZGB bzw. §§ 296 Abs. 2, 25,
26 Abs. 1, 27 ZGB (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 58; BGHZ 139, 235, 242 f; vgl.
aber auch Wesel, DtZ 1995, 70, 73) bzw. nach §§ 95 Abs. 1, 929 ff BGB, § 2
Abs. 2 Satz 2 EGZGB (vgl. Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94,
NJW 1996, 916, 917) oder nach sonstigen Vorschriften gesondertes Eigentum
an dem Gebäude erlangt hat. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-
troffenen Feststellungen läßt sich diese Rechtsfrage jedoch nicht beantworten.
bb) Wenn an dem Gebäude kein Sondereigentum bestanden und die
Beklagten folglich kein Eigentum hieran erlangt haben sollten, sind sie gleich-
wohl durch den Abschluß des Kaufvertrages vom 2. Juni 1994 Rechtsnachfol-
ger ihrer Streithelfer geworden.
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG.
Denn die Streithelfer können ihre Nutzerstellung aus dem Kaufvertrag mit ihrer
Vornutzerin ableiten, die wiederum nach Lage der Dinge das Gebäude entwe-
der selbst errichtet oder von ihrem Rechtsvorgänger übernommen hat. Damit
ist im Streitfall von einer vom Errichter bis zu den Streithelfern reichenden, ge-
schlossenen Kette von Verkaufsfällen auszugehen. Der wirksamen Rechts-
nachfolge der Streithelfer steht nicht entgegen, daß Kaufverträge über ein nicht
im Sondereigentum des Verkäufers stehendes Bauwerk gemäß § 68 Abs. 1
Nr. 3 ZGB nichtig waren. Denn für diese Fälle trifft § 9 Abs. 2 Nr. 1
SachenRBerG eine besondere Regelung. Danach gilt als Rechtsnachfolger
eines Nutzer auch der Käufer eines Gebäudes, an dem kein selbständiges Ge-
bäudeeigentum entstanden war, sofern der Kaufvertrag vor dem 3. Oktober
1990 abgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist nicht auf die Fälle be-
schränkt, in denen das in § 295 Abs. 2 ZGB vorgesehene selbständige Gebäu-
deeigentum nicht entstanden ist, sondern erfaßt grundsätzlich auch alle vor
dem genannten Stichtag abgeschlossenen Kaufverträge über Gebäude, an
denen ein vom Grundeigentum getrenntes Eigentum (Sondereigentum) nicht
begründet worden ist (so wohl Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung; § 9
SachenRBerG Rdn. 43; Purps/Krauß, Sachenrechtsbereinigung nach An-
spruchsgrundlagen, S. 27 Rdn. 72). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck
dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der in der ehe-
maligen DDR verbreiteten unzutreffenden Vorstellung Rechnung tragen, die
auf fremdem Grund errichteten Gebäude stünden im Eigentum des Nutzers
oder könnten von diesem jedenfalls wirksam veräußert werden (vgl. BT-Drucks.
12/5992, S. 108). Solchen Rechtsgeschäften sollte die rechtliche Anerkennung
nicht versagt werden, weil sie auch in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen
DDR über Jahrzehnte hinweg als verbindlich erachtet wurden. Diese Erwägun-
gen gelten aber nicht nur für die in § 295 Abs. 2 ZGB genannten Fälle, sondern
überall dort, wo - wie hier - nicht im Sondereigentum stehende Gebäude und
bauliche Anlagen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer verkauft
wurden.
Aufgrund des am 2. Juni 1994 abgeschlossenen Kaufvertrages haben
die Streithelfer die von ihnen erworbene und in ihrer Person zu einem Bereini-
gungstatbestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG) erstarkte Rechtsstellung auf
die Beklagten übertragen. Diese haben zwar möglicherweise kein Eigentum an
dem Kaufgegenstand erlangt. Sie haben aber jedenfalls - gegen Abgeltung des
Gebäudewertes - den Besitz an einem mit staatlicher Billigung auf einem frem-
den Grundstück errichteten Wohngebäude erhalten. Eine solche Besitzüber-
tragung genügt, um den Beklagten die Nutzungsposition ihrer Streithelfer zu
verschaffen. Denn eine Rechtsnachfolge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2
SachenRBerG setzt naturgemäß nicht den Erwerb von Gebäudeeigentum vor-
aus. Dem in Nr. 5 genannten Errichter eines Gebäudes wird vom Gesetz gera-
de in seiner Eigenschaft als Nichteigentümer eine Nutzerstellung eingeräumt.
Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3,
Nr. 5 SachenRBerG. Folglich wird die Rechtnachfolge eines Nutzers nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG schon dadurch bewirkt, daß ein Kaufvertrag
über ein mit Billigung staatlicher Stellen erstelltes Bauwerk abgeschlossen und
durch eine entgeltliche Besitzübertragung vollzogen wird (vgl. auch Senat, Urt.
v. 19. November 1999, V ZR 241/99, WM 2000, 366, 367 für den Fall einer
Übertragung der Rechte aus einem hängenden Anteilskauf). Um diesem Um-
stand Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber für die vor der Geltung des
Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossenen und nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 ZGB
nichtigen Kaufverträge die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG
geschaffen. Für die danach erfolgenden Kauffälle erübrigte sich eine solche
Regelung (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 108 f). Denn auch bei fehlendem Son-
dereigentum an dem Gebäude ist ein auf die Verschaffung von Gebäudeei-
nichtig. Vielmehr dürfte es grundsätzlich dem Willen der Vertragsparteien ent-
sprechen, dem Kaufvertrag zumindest hinsichtlich der Übertragung der an den
Besitz geknüpften Nutzerposition Geltung zu verleihen (vgl. auch BT-Drucks.
12/5992, S. 108 f, der dort angesprochenen Umdeutung nach § 140 BGB be-
darf es allerdings nicht). Denn auf diese Weise erreicht ein Gebäudekäufer
letztlich ebenfalls sein Ziel, Eigentum an dem Kaufgegenstand zu erwerben:
Durch den Eintritt in die Nutzerstellung seines Vorgängers kann er - sofern alle
rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine Bereinigung des Nut-
zungsverhältnisses im Wege eines Ankaufs der bebauten Grundstücksfläche
verlangen. Auch im Streitfall ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kaufvertrag vom 2. Juni 1994
nicht am fehlenden Gebäudeeigentum der Verkäufer scheitern sollte. Folglich
haben die Beklagten ihre Vorgänger wirksam in deren Nutzerstellung abgelöst
chen Abtretung künftiger bereinigungsrechtlicher Ansprüche (vgl. hierzu Czub,
in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 9 Rdn. 127) bedurfte es in diesem
Zusammenhang nicht, da dieses Erfordernis (§ 14 Abs. 2 SachenRBerG) erst
für Veräußerungsfälle nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes gilt.
Der Einwand der Revision, ohne Zustimmung des Grundstückseigentü-
mers sei eine Übertragung einer bereinigungsrechtlichen Position ausge-
schlossen, weil die in § 20 a Nr. 8 BKleingG bestandsgeschützte Befugnis zur
Wohnnutzung einer Laube nur mit Zustimmung des Grundeigentümers über-
tragen werden könne, greift nicht. Diese Vorschrift betrifft nur die Wohnnutzung
von Lauben und bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber demjenigen Nutzer, der
auf einer Kleingartenparzelle ein Eigenheim errichtet oder gegen Ablösung
seines Wertes übernommen hat, die weitergehenden Rechte aus dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz versagen will (vgl. BGHZ 139, 235, 240).
Nach alledem können die Beklagten als Rechtsnachfolger ihrer Streit-
helfer mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes grundsätzlich
eine Bereinigung ihres Nutzungsverhältnisses nach § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2, Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 SachenRBerG ver-
langen und damit ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB
geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Einredetatbestand nach
§ 29 SachenRBerG eingreifen sollte.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Kläger könne die Einrede der fehlenden Nutzung nur unter
den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 SachenRBerG erheben.
aa) Das Berufungsgericht verkennt das Zusammenspiel der Regelungen
in §§ 9, 14, 29 Abs. 1 - 3 SachenRBerG. Ihm ist zuzugeben, daß der Wortlaut
des § 29 Abs. 3 SachenRBerG darauf hinzudeuten scheint, die Einrede der
fehlenden Nutzbarkeit könne einem Sonderrechtsnachfolger des früheren Nut-
zers nur unter den dort genannten Einschränkungen entgegengehalten werden
(so wohl auch Wilhelms, in: Czub/Schmit-Räntsch/Frenz, aaO, § 29 Rdn. 29,
30; Sannwald, GRO, Stand März 1996, § 29 Rdn. 99, 100; Knauber, RVI, Stand
April 2001, § 29 SachenRBerG Rdn. 25, 26; Fellhauer,
in: Rädler/
Raupach/Bezzenberger, aaO, § 29 SachenRBerG Rdn. 12). Diese Deutung
widerspricht jedoch sowohl der Gesetzessystematik als auch dem Sinn und
Zweck des § 29 SachenRBerG. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1
2. Halbs. SachenRBerG gelten nicht nur die Gesamtrechtsnachfolger, sondern
auch die Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Nutzers als Nutzer (vgl.
Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 241/98, WM 2000, 366 [zu § 9 Abs. 1
Nr. 6 "Anteilskauf"]; Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 9 Rdn. 121;
Vossius, aaO, § 9 Rdn. 14; Eickmann/Rothe, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 30;
MünchKom-BGB/Wendtland, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 10). An der gesetz-
lich bestimmten Nutzerstellung des (Sonder)Rechtsnachfolgers sollte ersicht-
lich auch im Bereich des § 29 SachenRBerG festgehalten werden (vgl. BT-
Drucks. 12/5992, S. 129, wo ausdrücklich von der "Rechtsstellung der Nutzer,
die nach dem Beitritt Nutzungsrechte erworben haben" die Rede ist). Dies ist
auch nach dem Regelungszweck des § 29 Abs. 1, Abs. 2 SachenRBerG ge-
boten. Denn diese Vorschriften sollen die in §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sa-
chenRBerG regelmäßig dem jeweils aktuellen Nutzer eingeräumten Ansprüche
wieder einschränken. Damit kann es für die Einrede nach § 29 Abs. 1, Abs. 2
SachenRBerG nur darauf ankommen, ob in der Person des (anspruchsberech-
tigten) derzeitigen Nutzers die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Folglich ist dem Grundstückseigentümer die Einrede eröffnet, der (Son-
der)Rechtsnachfolger des ursprünglichen Nutzers übe die Nutzung nicht mehr
aus und werde diese auch nicht mehr aufnehmen. Nutzt dieser dagegen das
übernommene Gebäude oder beabsichtigt er eine zukünftige Nutzung, so kann
sich der Grundstückseigentümer auch dann nicht auf die Einrede des § 29
Abs. 1, 2 SachenRBerG berufen, wenn der frühere Nutzer die Nutzung aufge-
geben hatte (vgl. Eickmann/Rothe, aaO, § 29 SachenRBerG Rdn. 11, 17;
Purps/Krauß, aaO, S. 102 Rdn. 172). Für diese Fälle sieht nun aber § 29
Abs. 3 SachenRBerG zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften des nicht
mehr nutzenden Veräußerers vor, daß der Grundstückseigentümer unter b e-
stimmten Voraussetzungen die an sich nur gegen den ursprünglichen Nutzer
eröffnete Einrede auch dem nutzungsgewillten Erwerber entgegensetzen kann
(Einrededurchgriff; vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 129; BT-Drucks. 12/7245,
S. 70; vgl. ferner Vossius, aaO, § 29 Rdn. 10, 11). § 29 Abs. 3 SachenRBerG
beschränkt also bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einre-
demöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern erstreckt im Gegenteil
die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 Sa-
chenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zu-
sätzlichen Einredetatbestand.
bb) Das Berufungsgericht durfte sich somit nicht mit einer Prüfung des
§ 29 Abs. 3 SachenRBerG begnügen, dessen Voraussetzungen ersichtlich
nicht vorliegen, da das Grundstück bei Vertragsabschluß mit den Streithelfern
bebaut war und von diesen nach den rechtsfehlerfreien, unangefochtenen
Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Jahr 1994 durchgehend zu
Wohnzwecken genutzt wurde. Vielmehr hätte es auch klären müssen, ob die
Beklagten das Gebäude noch nutzen oder wenigstens eine Nutzung beabsich-
tigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diese Frage ist nach dem hier
maßgeblichen Tatbestand des Berufungsurteils zwischen den Parteien streitig.
Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, die Beklagten hätten zwar in
erster Instanz, jedoch nicht mehr im Berufungsverfahren den Vortrag des Klä-
gers zur Aufgabe der Wohnnutzung bestritten. Denn eine etwaige Unrichtigkeit
des Tatbestandes kann nicht mit der Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b
ZPO a.F., sondern nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend ge-
macht werden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753,
2754, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 108, 65, 69; Urt. v. 29. April 1994,
IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852; Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR
266/93, aaO). Da eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO vorliegend
nicht durchgeführt wurde, ist der im Berufungsurteil festgestellte Tatbestand für
das Revisionsgericht verbindlich (§ 314 ZPO) und beweist zudem, daß in die-
sem Punkt in der mündlichen Verhandlung anders vorgetragen wurde als in
früheren Schriftsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 116/95, NJW
1996, 3343, 3344). Damit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen zu
der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage, ob die Beklagten das Ge-
bäude noch zu Wohnzwecken nutzen oder jedenfalls in absehbarer Zukunft mit
einer entsprechenden Nutzung zu rechnen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
SachenRBerG). Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden hierbei
Gelegenheit haben, zu diesem - vom Berufungsgericht bislang nicht für erheb-
lich erachteten - Punkt weiter vorzutragen.
Wenzel
der
Tropf
Schnei-
Klein
Lemke