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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZR 133/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2000 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 77.948,51 DM

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(39.854,44

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Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht auch keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach zu-

treffender Ansicht des Berufungsgerichts greift hier die Verjährungseinrede des

Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch durch.

Verjährungsbeginn nach § 51 BRAO a.F. war die Verkündung des Be-

rufungsurteils gegen den Kläger am 8. August 1994. Zu dem Hauptangriff der

Revision hiergegen hat der Senat inzwischen bereits in seinem Urteil vom

21. Februar 2002 (IX ZR 127/00, WM 2002, 1079 f) Stellung genommen, auf

welches verwiesen wird.

Die Verjährungsfrist ist durch Anbringung des Mahnantrages am 11. Au-

gust 1997 trotz Anwendung von § 693 Abs. 2 ZPO zugunsten des Klägers nicht

mehr rechtzeitig unterbrochen worden. Eine Wiedereinsetzung in die verstri-

chene Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Gründe der Verfristung, die bei

Versäumung einer prozessualen Notfrist gegebenenfalls eine Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, waren daher im Streit-

fall nicht zu prüfen.

Auf die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung eines Rechtsanwalts

kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, da er in der

Haftpflichtfrage rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwalt-

lich beraten war.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision hat der Be-

klagte die Verjährungseinrede auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB)

erhoben. Selbst wenn der Beklagte jedoch durch das Revisionsverfahren ge-

gen die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zunächst treuwidrig ein Hin-

dernis geschaffen hätte, den Klageanspruch zu verfolgen, wäre es mit Kenntnis

des

von der Verwerfung seines Rechtsmittels am 23. Januar 1995 (BayObLGSt

1995, 3) wieder entfallen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der laufenden

Verjährungsfrist wäre selbst durch ein derartiges vorübergehendes Hindernis

nicht bewirkt worden.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

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