BGH Urteil vom 01.10.2002 – X ZR 112/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Verkündet am: 1. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Kupplungsvorrichtung II
EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; IntPatÜG Art. II § 1 Nr. 2
Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfin-
dung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt,
wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 20. April 1999 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bun-
desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 111 092 (Streitpa-
tents), das auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1983 beruht, mit der Prioritä-
ten schweizerischer Patentanmeldungen vom 18. Oktober 1982 und 18. August
1983 geltend gemacht worden sind. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungs-
vorrichtung. Es hat im Einspruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Be-
schwerdekammer 3.2.1. des Europäischen Patentamts vom 11. Februar 1992
eine neue Fassung erhalten. Danach umfaßt das Streitpatent 16 Ansprüche;
Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
"Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Ver-
bindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit
zwei koaxialen Kupplungsorganen (1, 3) und einer dazwischenge-
fügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe (6), wobei
das eine Kupplungsorgan (1) an der Bearbeitungseinrichtung befe-
stigt ist, und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abste-
henden Mitnehmerzapfen (7, 8) versehen ist, wobei die Mantelflä-
che der Mitnehmerzapfen (7, 8) zumindest teilweise konisch aus-
gebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan (3) das Werkstück
trägt, und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem
einen Kupplungsorgan (1) lösbar ist, und wobei Mittel (2, 5) vorge-
sehen sind, die die beiden Kupplungsorgane (1, 3) in axialer Rich-
tung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner die Mitneh-
merscheibe (6) aus Federstahl besteht und im Abstand von der
Kupplungsfläche (16) des anderen Kupplungsorgans (3) drehfest
mit diesem verbunden und mit Öffnungen (19, 20) versehen ist, die
korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen (7, 8) angeordnet sind
und deren Kanten (21) die konischen Mantelflächen (10, 13) der
Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß die
Federstahlscheibe (6) in gespanntem Zustand der Kupplungsvor-
richtung im Bereich der Öffnungen (19, 20) axial elastisch defor-
miert ist, und wobei eines (3) der beiden Kupplungsorgane (1, 3)
mit drei über die Kupplungsfläche (16) vorstehenden Abstands-
zapfen (22) versehen ist, deren Stirnflächen (23) beim Kupplungs-
eingriff gegen die Kupplungsfläche (9) des anderen Kupplungsor-
gans (1) aufliegen."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-
bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung des
Streitpatents für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang beantragt.
Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-
hig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hierge-
gen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das europäische Pa-
tent 0 111 092 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land für nichtig zu erklären.
In zweiter Instanz zieht die Klägerin auch in Zweifel, daß die erfindungs-
gemäße Lehre in der Patentschrift so offenbart werde, daß ein Fachmann sie
ausführen könne.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Akademischer
Direktor
Dr.-Ing.
O. W.
hat als gerichtlicher Sachver-
ständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
Soweit in der Erstreckung der Klage auf den Nichtigkeitsgrund der man-
gelnden Ausführbarkeit eine Klageerweiterung liegt, ist diese als sachdienlich
zuzulassen.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten
und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungs-
einrichtung wie z.B. einer Drehbank, einer Fräsmaschine oder einer Schleifma-
schine. Die Streitpatentschrift weist einleitend (Sp. 1 Z. 21 f.) darauf hin, daß
im Präzisionswerkzeugbau außerordentlich hohe Anforderungen an die Ge-
nauigkeit gestellt würden, mit der ein Werkstück bearbeitet werden könne. Es
müsse insbesondere gewährleistet sein, daß ein zu bearbeitendes Werkstück
in genau definierter Lage in eine Bearbeitungseinrichtung eingespannt werden
könne. An die Zentrizität würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Außerdem
sei es häufig notwendig, das zu bearbeitende Werkstück nacheinander in meh-
reren Bearbeitungseinrichtungen einzuspannen, um daran verschiedene Bear-
beitungsvorgänge durchzuführen. Dies erfordere eine absolut zentrische und -
je nach Arbeitsvorgang - auch winkelgenaue Einspannung in der jeweiligen
Bearbeitungseinrichtung. Diese Anforderungen stellen sich nach der Streitpa-
tentschrift beispielsweise bei der Herstellung von Elektrodenkörpern für Ero-
diermaschinen; die Anforderungen an die Maßgenauigkeit liegen dabei in einer
Größenordnung von wenigen Tausendstel Millimetern.
Ein Einspannen des Werkstücks in eine Bearbeitungseinrichtung in ge-
nau definierter Lage mit nur geringen Toleranzen in bezug auf Exzentrizität läßt
sich nach der Streitpatentschrift mit Hilfe von bekannten Konussitzen erzielen.
Diese gewährleisteten zwar eine zwangsläufige Zentrierung mit sehr hoher
Genauigkeit, seien andererseits jedoch anfällig gegen Verschmutzungen. Ein
verunreinigter Konussitz sei entweder in seiner Genauigkeit beeinträchtigt oder
lasse sich infolge übermäßiger Selbsthemmung nicht oder fast nicht mehr lö-
sen. Bei einem Konussitz werde auch nicht die Forderung nach einer winkelge-
rechten Einspannung des Werkzeugs erfüllt. Die weiter gebräuchlichen
Spannfutter haben nach der Streitpatentschrift den Nachteil, daß sie für Ver-
schmutzungen anfällig sind und damit eine winkelgerechte Einspannung des
Werkstücks nicht gewährleistet ist. Außerdem sei es bei hohen Anforderungen
an die Zentrizität der Einspannung notwendig, Konussitz oder Spannfutter mit
sehr hoher Präzision zu fertigen, was insbesondere dann hohen Aufwand und
hohe Kosten mit sich bringe, wenn viele solcher Einspannvorrichtungen not-
wendig seien. Neben dieser Kritik am Stand der Technik sieht es die Streitpa-
tentschrift als erstrebenswert an, bei einer Vielzahl von benötigten Einspann-
vorrichtungen die Werkstücke möglichst schnell und einfach in die Bearbei-
tungseinrichtungen einspannen zu können. Als Nachteil der aus der deutschen
Patentschrift 1 257 496 bekannten Kupplungsvorrichtung bezeichnet die Streit-
patentschrift, daß auch sie die Zentrizität und Repetiergenauigkeit der Verbin-
dung nicht gewährleiste und sich nicht leicht lösen lasse.
Hieraus ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Problemstellung ab-
zuleiten, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten auswechselbaren Verbin-
dung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, die
nicht nur eine hochpräzise zentrische Einspannung, sondern zugleich auch ei-
ne genau definierte Winkellage des Werkstücks bezogen auf die Bearbei-
tungsvorrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindung
oft gelöst und an gleicher oder anderer Stelle wieder hergestellt wird. Die Ver-
bindung soll sich zudem schnell und einfach lösen lassen. Schließlich soll die
Kupplungsvorrichtung möglichst unempfindlich gegen Verschmutzungen sein.
Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhalt
des Patentanspruchs 1 aus einer Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und
auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsein-
richtung
1.
mit zwei axialen Kupplungsorganen, wobei
1.1
das eine Kupplungsorgan
1.1.1
an der Bearbeitungseinrichtung befestigt und
1.1.2
mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehen-
den Mitnehmerzapfen versehen ist,
1.1.2.1 wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest
teilweise konisch ausgebildet ist;
1.2
das andere Kupplungsorgan
1.2.1
das Werkstück trägt,
1.2.2
beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem
einen Kupplungsorgan lösbar ist und
1.3
eines der beiden Kupplungsorgane mit drei Abstands-
zapfen versehen ist,
1.3.1
die über die Kupplungsfläche vorstehen und
1.3.2
deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die
Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans auflie-
gen;
2.
mit Mitteln, die die beiden Kupplungsorgane in axialer
Richtung gegeneinander verspannen;
3.
mit einer Mitnehmerscheibe, die
3.1
zwischen die Kupplungsorgane gefügt und
3.2
in Umfangsrichtung starr ist,
3.3
aus Federstahl besteht,
3.4
drehfest mit dem anderen Kupplungsorgan verbunden ist,
3.5
im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupp-
lungsorgans mit diesem verbunden ist und
3.6
mit Öffnungen versehen ist,
3.6.1
die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeord-
net sind und
3.6.2
deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitneh-
merzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß die
Federstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupp-
lungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch
deformiert ist.
2. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist danach eine
Kupplungsvorrichtung, die aus zwei Kupplungsorganen besteht, die axial (z.B.
durch eine Schraube) verbunden werden können. Eines der beiden Kupp-
lungsorgane ist an der Bearbeitungseinrichtung befestigt. Dieses weist wenig-
stens zwei von der Kupplungsfläche abstehende Mitnehmerzapfen auf, deren
Mantelfläche zumindest teilweise konisch ausgebildet ist. Das andere Kupp-
lungsorgan trägt das Werkstück und ist mit diesem von dem an der Bearbei-
tungseinrichtung befestigten Kupplungsorgan zu lösen. Zwischen die Kupp-
lungsorgane ist eine Federstahlscheibe gefügt, die drehfest mit dem Kupp-
lungsorgan verbunden ist, das das Werkstück trägt. Diese Federstahlscheibe
weist Öffnungen auf, die mit den Mitnehmerzapfen korrespondieren. Über die
Mitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächst
kraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beiden
Kupplungsorgane zueinander in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung, d.h. in
der Ebene der Mitnehmerscheibe. Die Kanten der korrespondierenden Öffnun-
gen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest
teilweise. An einem der beiden Kupplungsorgane befinden sich drei Abstands-
zapfen, die über die Kupplungsfläche vorstehen. Werden die zunächst in der
x-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kom-
men die drei die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an der
Oberfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage, bis sie fest anliegen.
Dadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in der
z-Achse erreicht.
Die Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Ab-
standshalter hat zum einen den Vorteil, daß auf mit den Abstandshaltern korre-
spondierende Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigen
Mitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann mit
der Folge, daß eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung der
Kupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist. Zum anderen kann
bei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und al-
ler mit ihnen korrespondierenden Öffnungen in der Mitnehmerscheibe verzich-
tet werden. Die Öffnungen für die Mitnehmerzapfen müssen nur auf eine ex-
akte Mitnahme ausgerichtet sein; in radialer Richtung können sie, sofern sie
nur in ihrem Zusammenwirken die exakte Ausrichtung der Kupplungsorgane in
der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung gewährleisten, wie in dem Ausfüh-
rungsbeispiel gezeigt nach Art eines Langlochs gestaltet sein, dessen Maße
nur größenordnungsmäßig auf den korrespondierenden Zapfen abgestimmt
sein müssen, weil die Federstahlscheibe und ihre Materialeigenschaften beim
Eindringen der Zapfen in die korrespondierenden Öffnungen dazu führen, daß
diese an den Rändern axial elastisch verformt und die Öffnungen aufgespreizt
werden.
Die Positionierung der beiden Kupplungsorgane erfolgt demnach in ge-
trennten Schritten: Die Zentrierung der beiden Kupplungsorgane und die Win-
kellage des Kupplungsorgans, das das Werkstück trägt, im Verhältnis zu dem
anderen Kupplungsorgan wird durch das Eingreifen der Mitnehmerzapfen in
die korrespondierenden Öffnungen erreicht, wobei die Kanten der Öffnungen in
lose aufgesetzter Position die konische Mantelfläche der Zapfen nur zum Teil
übergreifen. Die genaue Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in der
z-Achse wird durch das Aufliegen der verspannten Abstandszapfen auf der
Kupplungsfläche des mit der Bearbeitungseinrichtung verbundenen Kupp-
lungsorgans bewirkt. Damit wird die Ausrichtung der Kupplungsorgane in der
Drehachse gewährleistet und eine reibschlüssige Übertragung von Kräften und
Drehmomenten von dem einen auf das andere Kupplungsorgan ermöglicht.
Beim Verspannen werden zugleich die in lose aufgesetztem Zustand die Man-
telfläche der Zapfen nur teilweise übergreifenden Ränder der korrespondieren-
den Öffnungen aufgespreizt. Dadurch werden eventuell vorhandene Schmutz-
partikel und Abrieb beiseite geschoben und verteilen sich in dem Zwischen-
raum zwischen der Mitnehmerscheibe und der Oberfläche der Kupplungsorga-
ne, so daß diese Verunreinigungen die Genauigkeit des zentrischen und win-
kelgenauen Ausrichtens nicht beeinträchtigen.
3. In der bevorzugten Ausführung beschreibt die Streitpatentschrift eine
Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Lehre, bei der zwei Mitnehmerzapfen
und zwei korrespondierende Öffnungen vorhanden sind; der gerichtliche Sach-
verständige hat dies als die einzig sinnvolle Ausführungsform bezeichnet, bei
der sich die mit der Lehre des Streitpatents angestrebten Vorteile auf einfache
Weise verwirklichen lassen. Einer der beiden Zapfen ist bei dieser Ausgestal-
tung zentrisch angeordnet und weist eine kegelstumpfförmige Kontur auf, der
andere ist exzentrisch zur Drehachse angeordnet und kann auch radiusparallel
verlaufende Seitenflächen besitzen. Die mit dem zentrisch angeordneten Zap-
fen korrespondierende Öffnung ist zentral und kreisrund, die andere Öffnung
ist ein Langloch mit radiusparallelen Seitenkanten. Bei dieser Gestaltung über-
nimmt der zentrisch angeordnete Zapfen in Zusammenwirken mit der korre-
spondierenden Öffnung die Zentrierung der Kupplungsorgane, während der
exzentrisch angeordnete Zapfen und das diesem korrespondierende Langloch
für die exakte Winkellage der Kupplungsorgane zueinander verantwortlich ist
(Streitpatentschrift Sp. 4 Z. 35-42). Damit beschreibt die Streitpatentschrift ein
Ausführungsbeispiel, wie es mit Patentanspruch 2 beansprucht wird. Der ge-
richtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, es seien jedoch
auch Ausgestaltungen mit mehr als zwei Mitnehmerzapfen technisch möglich.
Auch eine andere Gestaltung der Öffnungen, etwa zwei runde Öffnungen,
komme in Betracht. Es seien dann allerdings engere Toleranzen einzuhalten.
Der Fachmann, der sich mit der Streitpatentschrift befaßt, wird danach,
wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Ausgestaltung, wie sie
Gegenstand von Patentanspruch 2 und wie sie allein in der Beschreibung dar-
gestellt ist, für die optimale, allerdings nicht für die allein mögliche Lösung
halten. Als einen solchen Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens
sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem ge-
richtlichen Sachverständigen einen als Maschinenbautechniker ausgebildeten
Konstrukteur von Spannwerkzeugen und Spannmitteln für Werkzeugmaschinen
an, der sich durch mehrjährige Berufserfahrung einschlägige Kenntnisse auf
diesem Spezialgebiet erworben hat.
4. Zu Unrecht macht die Klägerin hinsichtlich des Patentanspruchs 1
mangelnde Ausführbarkeit geltend. Jedenfalls das auch unter Patentan-
spruch 1 fallende Ausführungsbeispiel, in dem weitere Elemente in Patentan-
spruch 2 genannt sind, ist ausführbar. Damit ist aber auch Ausführbarkeit des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegeben. Hierfür ist es nach der Recht-
sprechung des Senats nämlich nicht erforderlich, daß alle denkbaren unter den
Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden
können (vgl. Sen. BGHZ 147, 306, 317 - Taxol). Insbesondere müssen die An-
gaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, nicht in Patentanspruch 1
enthalten sein, es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift ins-
gesamt ergeben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.06.1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 899,
900 - Alpinski). Dies ist hier der Fall.
II. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon über-
zeugt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf erfin-
derischer Tätigkeit beruht und deshalb patentfähig ist. Der Nichtigkeitsgrund
des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 56
EPÜ liegt deshalb nicht vor. Zwar enthält die Gesamtkombination, wie sie das
Streitpatent lehrt, zahlreiche Komponenten, die bereis im Formenschatz der
Technik vorhanden waren. Ein solches Vorhandensein von Einzelmerkmalen
begründet für sich jedoch noch nicht das Naheliegen ihrer Kombination
(Sen.Urt. v. 12.05.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-
Lithotripter).
a) Die Kupplungsvorrichtung nach der deutschen Patentschrift
1 257 496, die in der Streitpatentschrift erwähnt wird, besteht ähnlich wie die
Vorrichtung nach dem Streitpatent aus zwei koaxialen Kupplungsorganen und
einer dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe, wo-
bei das eine Kupplungsorgan mit zwei von der Kupplungsfläche abstehenden
Mitnehmerzapfen versehen und die Mantelfläche dieser Mitnehmerzapfen ko-
nisch ausgebildet ist. Die dort vorgeschlagene Kupplung dient jedoch einem
anderen Zweck, sie soll nämlich bekannte Kupplungen so ausgestalten, daß
sie nur in einer einzigen relativen Winkelstellung der Kupplungshälften ein-
rückbar sind und die Drehbewegung spielfrei übertragen. Dagegen kommt es
weder auf die Zentrizität der Verbindung noch auf die rasche und einfache
Lösbarkeit und Repetiergenauigkeit an. Die Kupplung nach der deutschen Pa-
tentschrift 1 257 496 eignet sich zum Kuppeln eines in einem Gestell auf einem
Kraftfahrzeug schwenkbar gelagerten Geräts, z.B. eines Fernrohrs, mit der
Welle eines am Gestell abnehmbaren befestigten Synchrogebers. Die Kupp-
lung besteht aus einem ersten Kupplungsorgan, aus einem an diesem beweg-
lich geführten Mitnehmer, aus dazwischen angeordneten Teilen zum spielfreien
Übertragen der Drehbewegung zwischen den Kupplungsorganen und dem Mit-
nehmer und schließlich aus dem zweiten Kupplungsorgan, das zur Schwenk-
achse, beispielsweise des Fernrohrs, gleichachsig angeordnet ist und von dem
schwenkbaren Fernrohr spielfrei mitgenommen wird.
Im Unterschied zur Kupplungsvorrichtung nach dem Streitpatent werden
die beiden Kupplungsorgane nach der Entgegenhaltung bei der Montage nicht
axial gegeneinander verspannt und damit auch nicht zentriert. Das erwähnte
spielfreie Übertragen der Drehbewegung soll nach Anspruch 1 der deutschen
Patentschrift 1 257 496 dadurch erreicht werden, daß die Druckfeder aus zwei
parallelen biegsamen Drähten besteht; mittels dieser Federelemente wird die
an dem ersten Kupplungsorgan angebrachte Mitnehmerscheibe gegen das
zweite Kupplungsorgan gedrückt und damit werden die konischen Zapfen in die
Öffnungen der Mitnehmerscheibe eingeführt, so daß die beiden Kupplungsor-
gane in der x-y-Ebene gekoppelt sind; eine gleichartige Fixierung in z-Richtung
ist dem nicht zu entnehmen.
Damit gibt die deutsche Patentschrift 1 257 496 keine Anregung für eine
optimale Zentrierung der Kupplungsorgane. Es geht bei ihr nicht um ein präzi-
ses Ausrichten, sondern um eine federnde Verbindung; eine Festlegung in der
z-Achse erfolgt nicht. Erst recht lassen sich ihr keine Anregungen entnehmen,
wie Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen auszugestalten sind,
um eine hochpräzise zentrische Einspannung und eine genau definierte Win-
kellage des Werkstücks in bezug auf die Bearbeitungseinrichtung zu erreichen.
Schließlich ergibt sich keinerlei Hinweis, im Sinne des Merkmals 3.6.2 die
Kanten der Öffnungen, in die die Mitnehmerzapfen eingreifen, so auszugestal-
ten, daß sie ohne zusätzliche Hilfsmittel fest mit der korrespondierenden
Scheibe zusammenwirken können, ohne auf die dort vorgesehenen Öffnungen
präzise ausgerichtet zu sein. Anregungen, bei der Ausrichtung die Verformbar-
keit der Federstahlscheibe auszunutzen und so die Notwendigkeit einer präzi-
sen Abstimmung der Mitnehmerzapfen und der mit ihnen korrespondierenden
Öffnungen zu vermeiden, lassen sich der Schrift nicht entnehmen.
b) Die US-Patentschrift 3.386.315 offenbart einen Indexmechanismus für
eine Werkzeugdrehhalterung auf einer Drehbank. Der Indexmechanismus dient
dazu, die Drehhalterung entsprechend dem gewünschten Arbeitsvorgang prä-
zise zu positionieren. Auf einem Werkzeugschlitten ist ein scheibenförmiger In-
dextisch fest verschraubt. Durch eine Bohrung im Zentrum des Indextisches ist
eine Spindel geführt, die am unteren Ende mit der Unterseite des Indextisches
verschraubt ist. Die Spindel ist von einem Werkzeugsupport umgeben, der um
die Spindel drehbar ist. Indextisch und Werkzeugsupport sind voneinander
beabstandet. Auf dem äußeren Peripherieabschnitt des Indextisches sind auf
der dem Werkzeugschlitten abgewandten Oberfläche vier radiale Rippen in
Winkelintervallen von ca. 90 ° vorgesehen. Jede der Rippengruppen umfaßt
eine radiale Nut, die in der oberen Fläche des Indextisches ausgebildet ist und
einen Wulst, der beiderseits der Nut vorgesehen ist. Der Indextisch besitzt
weiterhin vier kleine Ausnehmungen von kreisförmiger Gestalt, die gegenüber
den inneren Enden der Nuten auf einem Kreisbogen angeordnet sind, dessen
Zentrum in der Achse der Spindel liegt. An der Unterfläche des Werkzeugsup-
ports ist ein kreisförmiges elastisches Blech befestigt, das an der dem Index-
tisch zugewandten Seite vier radiale Wülste aufweist, die in Winkelintervallen
von ca. 90 ° angeordnet sind. Die Anordnung ist so getroffen, daß die Wülste
in die gegenüber am Indextisch liegenden Nuten eingreifen können.
Die Ausrichtung des Werkzeugssupports in x-y-Ebene verläuft dabei in
drei Schritten. Der Werkzeugsupport ist auf einer Seite mit einer Vertikalboh-
rung versehen, in welcher ein Positionierstift eingefangen ist. Dieser Positio-
nierstift wird durch eine Spiralfeder so lange abwärts gedrückt, bis das untere
Ende des Stiftes aus der vertikalen Bohrung durch die federnde Scheibe bis
zum Kontakt mit der Oberfläche des Indextisches ragt. Wenn sich der Positio-
nierstift über einer der kreisförmigen Ausnehmungen auf der Oberfläche des
Indextisches befindet, kann er in die Ausnehmung greifen und wirkt vorüberge-
hend als Haltestift (US-Patentschrift Sp. 3 Z. 44-55 = deutsche Übers. S. 4
2. Abs.). Sodann kommt ein Sicherheitsstift zum Einsatz. Dieser befindet sich
z.B. in Fig. 1 der Entgegenhaltung an der unteren Fläche des Werkzeugssup-
ports und erstreckt sich durch die elastische Scheibe. Wird der Werkzeugsup-
port nach unten gedrückt, so fällt der Sicherheitsstift in eine der kreisförmigen
Ausnehmungen auf der Oberfläche des Indextisches und bewirkt dort eine im-
mer noch vorläufige, aber festere Ausrichtung. Wird der Werkzeugsupport so-
dann weiter abwärts gedrückt, beginnen die Wülste auf der elastischen Schei-
be die benachbarten Nuten auf dem Indextisch zu ergreifen. Wenn die Wülste
auf der elastischen Positionierscheibe und die zugeordneten Wülste auf dem
Indextisch übereinanderliegen, liegt der Sicherheitsstift gegen die Oberfläche
des Indextisches an. Dadurch wird eine weitere Abwärtsbewegung des Werk-
zeugsupports verhindert. Erst mit dem festen Eingriff der Wülste in die Nuten
ist sodann eine endgültige Festlegung auf der x-y-Ebene erfolgt. Die
z-Ausrichtung, die beim Streitpatent durch Auflage der drei von einem Kupp-
lungsteil vorstehenden Abstandszapfen auf dem anderen Kupplungsorgan ge-
schieht, erfolgt bei dem Indextisch durch Auflage einer vom Werkzeugsupport
abstehenden Ringschulter.
Die Ausrichtung in x-y-Richtung, die bei der US-Patentschrift in den ge-
schilderten drei Schritten verläuft, faßt das Streitpatent in einem einzigen zu-
sammen, indem die exakte Positionierung in der x-y-Ebene und in Umfangs-
richtung allein über Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen er-
folgt. Danach bestehen zwar Ähnlichkeiten zwischen der Lehre des Streitpa-
tents und derjenigen der US-Patentschrift, was den Ablauf der Ausrichtung in
der x-y-Ebene betrifft. Beim Streitpatent kommen jedoch völlig andere Mittel
zum Einsatz, für die der Fachmann in der US-Patentschrift kein Vorbild und
auch keine Anregung fand.
Das Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte wie bei dem US-Patent
verlangt ein hohes Maß an Präzision, bei dem nicht nur die einzelnen Schritte,
sondern auch die bei deren Zusammenwirken eingesetzten Teile mit großer
Genauigkeit aufeinander abgestimmt sein müssen. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die in der letzten
Stufe der Ausrichtung in der x-y-Ebene verwendete Nut-Feder-Kombination ei-
ne exakte relative Lage von Nut und Feder erfordert, die bei der Entgegenhal-
tung u.a. über den Sicherungsstift gewährleistet wird, der damit ebenfalls in
seiner Endstellung präzise ausgerichtet sein muß. In gleicher Weise kann der
weitere, im ersten Schritt einer vorläufigen Positionierung dienende Stift seine
Funktion nur erfüllen, wenn er fest in der Vertiefung ruht, die ihn aufnehmen
soll, wenn er durch die im Ausführungsbeispiel gezeigte Feder herabgedrückt
wird. Da er nicht eine Öffnung durchgreift, sondern in einer Vertiefung ruht,
setzt die durch ihn bewirkte Sicherung ebenfalls ein gewisses Maß an Präzisi-
on voraus. Um von dieser Lösung mehrfach gestufter und aufeinander abge-
stimmter Maßnahmen zu derjenigen des Streitpatents zu gelangen, bedurfte es
daher auch aus diesem Grunde nicht nur eines Wechsels der einzelnen Kom-
ponenten und ihrer Gestaltung; notwendig war vielmehr ein Übergang auf ein
anderes Lösungskonzept, das in der Entgegenhaltung nicht angelegt ist. Die
bei ihr schon in der x-y-Ebene erforderlichen mehreren Arbeitsschritte mußten
auf einen einzigen reduziert und dabei erkannt werden, daß und mit welchen
Mitteln dies ohne Verlust der Genauigkeit bei der Ausrichtung zu erzielen ist.
Dafür konnte der Fachmann der Schrift nichts entnehmen.
c) Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab, was auch die Klägerin
nicht in Zweifel zieht, und vermochte dem Fachmann ebenfalls keine Anregung
zu geben, die ihn, ohne daß es eines erfinderischen Schrittes bedurft hätte,
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geführt hätte.
Deshalb hat Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand und mit ihm die
Patentansprüche 2 bis 16, die die zweckmäßige Ausgestaltung des Gegen-
stands von Patentanspruch 1 betreffen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-
bindung mit § 97 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf