BGH Beschluß vom 02.10.2002 – XII ZB 19/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß
des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaus-
sicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist
nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entschei-
dung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den
Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und
sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.
§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-
gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-
delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
(§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-
haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).
Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung
greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne
Gerber
Fuchs
Ahlt
Vézina