Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 02.10.2002 – XII ZB 19/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2002

in der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und

Dr. Vézina

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß

des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-

desgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaus-

sicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist

nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),

die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entschei-

dung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den

Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und

sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.

§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-

gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-

richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-

delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat

(§ 621 e Abs. 2 ZPO).

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-

haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).

Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung

greifbar gesetzwidrig sein könnte.

Hahne

Gerber

Fuchs

Ahlt

Vézina