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BGH Urteil vom 08.10.2002 – 1 StR 150/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

___________________

StGB § 203 Abs. 2 Satz 2

Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach §

39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den

Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 150/02

URTEIL

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

8. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2001, so-

weit es den Angeklagten P. betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischen

Polizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten

G. begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der Bestechlich-

keit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

G. , ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluß ge-

faßt, potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machen

und zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach J. und

notierte sich die Fahrzeugkennzeichen von deutschen Staatsangehörigen, die

die dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr übergab G. dem

Angeklagten zum Zwecke der Halterfeststellung eine Liste mit mindestens 40

Kennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin T. , unter Benut-

zung der ihnen „im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamte zu-

gänglichen Datensysteme“ insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab die

Daten an G. weiter. An 23 dieser Halter richtete G. Erpresserbriefe, in

denen er androhte, die deutschen Finanzbehörden von der Existenz des Aus-

landskontos zu unterrichten, sofern nicht eine „Sicherheitsgebühr“ in Höhe von

DM 10.000,-- gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen,

daß der Angeklagte in den Tatplan G. s eingeweiht war.

Im Hinblick auf die Kfz-Halteranfragen war dem Angeklagten nach den

Feststellungen der Kammer von G. vorgespiegelt worden, es handele sich

um die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, G. , wegen Verkehrs-

verstößen Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der Kfz-Halterdaten

durch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen § 202a StGB,

§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3

BDSG aF und § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG verneint. Dagegen wendet sich

die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat Erfolg.

II.

1. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 203 Abs. 2

Satz 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.

a) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach

§§ 31 ff. StVG erfaßte Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-

nisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gespeichert sind. Solche

ihm als Amtsträger bekannt gewordene Daten hatte der Angeklagte unbefugt

an G. weitergegeben (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). Über die

fehlende Befugnis, als Polizeibeamter Privatpersonen Kfz-Halterauskünfte zu

erteilen, war er sich auch bewußt. Das ergibt sich schon daraus, daß er G.

zunächst an das dafür gemäß § 39 Abs. 1 StVG zuständige Kraftfahrt-

Bundesamt verwiesen hatte (UA S. 7-8).

Für die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es entgegen

der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, daß diese Daten unter den

Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Halteraus-

kunft (potentiell) einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und daher

nicht geheim sind. Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut („Ei-

nem Geheimnis stehen gleich ...“) ergibt sich, daß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB

gerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse darstellen, da anson-

sten schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre (vgl. Jähnke in LK,

10. Aufl., § 203 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203

Rdn. 48; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 45; Tröndle/Fischer, StGB,

50. Aufl., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige Tatsachen nach allge-

meiner Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (so

schon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungs-

gesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) BTDrucks. 7/550 S. 243; vgl. auch

Schünemann in LK, 11. Aufl., § 203 Rdn. 48).

b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit

einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und

sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts

(NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ

1998, 358) gestützt.

Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Die oben zitierte Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. die

ablehnenden Besprechungen von Pätzel NJW 1999, 3246; Weichert NStZ

1999, 490 und Behm JR 2000, 274). Der Einordnung von Kfz-Halterdaten als

„offenkundig“ stehe entgegen, daß - im Gegensatz zu anderen öffentlichen

Registern-, die Erteilung von Auskünften gemäß § 39 Abs.1 StVG der Darle-

gung eines berechtigten Interesses bedürfe. Die Auslegung durch das Bayeri-

sche Oberste Landesgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Ham-

burg führe daher zu einer Aufweichung von gesetzlich geregelten und gegen-

über anderen öffentlichen Registern gesteigerten Zugangserfordernissen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher nicht mit der Frage zu befas-

sen, ob die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten - soweit sie im

Rahmen einer einfachen Halteranfrage übermittelt werden - offenkundig sind.

Der 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit Auskünften aus dem

Melderegister die Entscheidungen des BayObLG und des HansOLG Hamburg

als „sehr weitgehend“ bezeichnet (BGH NStZ 2000, 596 = StV 2002, 26 m.

Anm. Behm).

bb) Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von

denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben

oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher,

zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Regierungsentwurf

EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242). Für die hier vorliegende Fallgestaltung

kommt es entscheidend darauf an, ob die Fahrzeugregister als „allgemein zu-

gängliche Quellen“ einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugäng-

lich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und Telefonbücher etc.. Öffentliche

Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die

Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist (vgl. Go-

la/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer, BDSG, 3.

Aufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort Fn. 51; Däubler/Klebe/Wedde, BDSG,

1996, § 29 Rdn. 22). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz 2 BDSG in der Fassung

aufgrund der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001

(BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein zugänglich, die

jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Ent-

richtung eines Entgelts nutzen kann. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,

daß Bedeutungsunterschiede zwischen den Begriffen „Offenkundigkeit“, „all-

gemein zugänglichen Daten“ und „Daten aus allgemein zugänglichen Quellen“

nicht bestehen. Insoweit sollte eine Vereinheitlichung des Sprachgebrauches

erreicht werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/5793 S.64). Voraus-

setzung für allgemeine Zugänglichkeit eines öffentlichen Registers ist das

Fehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl. Ambs in:

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, BDSG,

§ 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht vereinbar, solche öffentli-

chen Register als „allgemein zugänglich“ einzuordnen, auf die der Informati-

onsbedürftige - von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw. abgesehen -

nicht uneingeschränkt zugreifen kann. Eine solche Einschränkung liegt aber

vor, wenn - wie im Falle der Fahrzeugregister - die Benutzung von der Darle-

gung eines besonderen Interesses abhängt. Bei den Fahrzeugregistern kommt

hinzu,

daß

es

- die Darlegung der Anforderungen des § 39 Abs.1 StVG durch den Informati-

onsbedürftigen vorausgesetzt - diesem nicht in seiner Gesamtheit zur Verfü-

gung steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. Im

übrigen unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeugregister wei-

tergehenden Beschränkungen bis hin zur Übermittlungssperre. Die darin zum

Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen,

die Fahrzeugregister als allgemein zugängliche Quellen anzusehen.

Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß unter den Vorausset-

zungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Registeranfrage

praktisch jedermann Auskunft über die dort gespeicherten Daten erhält und die

Gefahr des Mißbrauches besteht, wenn ein berechtigtes Interesse, das im Ge-

gensatz zu § 39 Abs. 2 StVG nicht glaubhaft gemacht werden muß, nur vorge-

täuscht wird. Der Fahrzeughalter, der die Speicherung seiner Daten nach § 33

Abs. 1 StVG hinzunehmen hat, darf erwarten, daß die zuständigen Behörden

Halteranfragen gemäß § 39 Abs. 1 StVG dahin überprüfen, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft dargetan sind. Soweit fak-

tisch die Möglichkeit des Mißbrauches besteht, kann dies nicht zu einer Ein-

ordnung der Fahrzeugregister als „allgemein zugänglich“ führen. Insofern ist

nämlich von der Rechtstreue desjenigen, der die Halteranfrage stellt, auszuge-

hen.

Abgesehen davon, daß hier die Anzahl der Halteranfragen durch den

Mitangeklagten G. den Verdacht eines Mißbrauches nahelegte, hätte die-

ser nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Auskunft nach

§ 39 Abs. 1 StVG von den zuständigen Behörden nicht erhalten. Die von ihm

gegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung von Strafan-

zeigen ist kein Grund, der die Übermittlung von Halterdaten nach dieser Vor-

schrift rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des Kennzei-

chens aus, um von Amts wegen Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß

durch Einführung des § 8a PflVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des

Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschrif-

ten vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2586) der „Zentralruf der Autoversiche-

rer“ im Falle eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten über die bisherige,

langjährige Praxis hinaus nicht nur Auskunft über den Versicherer des schädi-

genden Fahrzeuges erteilt, sondern als Auskunftsstelle im Sinne der Neufas-

sung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (so die Begründung zum Ge-

setzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/8770 S.11 unter Ziffer 3) auch

Namen und Anschrift des Halters des schädigenden Fahrzeuges übermittelt.

Denn auch insoweit darf eine Auskunft nur unter den Voraussetzungen des

§ 39 Abs.1 StVG erteilt werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbs. PflVG). Für die

Auskünfte soll unter Beachtung des Datenschutzes der bestehende Rechts-

rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt werden. Insofern nimmt

der „Zentralruf der Autoversicherer“ als Auskunftsstelle im Sinne von § 8a

Abs.1 PflVG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterliegt im übri-

gen der Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (§ 8a Abs. 3 PflVG).

Bei dieser - zur Tatzeit noch nicht geltenden - Sachlage hätte G. auch

seitens des Zentralrufs der Autoversicherer die erstrebte Auskunft nicht erhal-

ten, nachdem er nicht behauptet hatte, bei den Kennzeichen handele es sich

um Fahrzeuge von Unfallgegnern.

c) Soweit der Angeklagte gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB verstoßen

haben kann, liegt - soweit aus den Akten ersichtlich - bis auf einen Fall der

nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag bislang nicht vor. Da das insoweit

derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Vor-

aussetzungen noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung des

Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sa-

che.

aa) Als Verletzte im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB strafantragsberechtigt

sind hier die einzelnen Kfz-Halter, da der Angeklagte über deren Daten ver-

fügte. Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren perso-

nenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichern-

de Behörde als „Herrin der Daten“ (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).

bb) Wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen Überprü-

fung den Strafakten entnimmt, hat lediglich der Geschädigte Z. Strafantrag

(„wegen aller in Betracht kommender Delikte“) gestellt. Ferner liegt ein Straf-

antrag des Geschädigten W. , allerdings nur wegen versuchter Erpressung

vor. Im übrigen haben noch die Geschädigten P. und H. Strafanzeige er-

stattet. Bei keinem der allein im Ermittlungsverfahren und im wesentlichen

schriftlich mittels Fragebogen vernommenen Geschädigten ist jedoch ersicht-

lich, daß ihnen bewußt gewesen wäre, daß hier neben der jeweils im Vorder-

grund stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach § 203

StGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Bei dieser Sachlage hätte

die Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB noch nicht zu laufen begonnen. Die

nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt nämlich das Wis-

sen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt machen

(vgl. Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 77b Rdn. 7, s. auch BGHSt

44, 209 [212]). Da der Senat nicht ausschließt, daß weitere Strafanträge sei-

tens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der Verfahrensvor-

aussetzungen durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt (vgl.

BGHSt 46, 307, 309).

Das ist auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 32 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. c SächsDSG nicht entbehrlich. Dieser Ordnungswidrigkeitentat-

bestand setzt zwar keinen Antrag voraus, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 4

SächsDSG gegenüber § 203 StGB jedoch subsidiär (vgl. auch Lackner/Kühl,

StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 29), da diese Vorschrift sich für die vorliegende

Fallgestaltung in ihrem Anwendungsbereich mit § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG

überschneidet.

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Strafkammer die Anforderungen

an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der ursprünglichen Tatvorwürfe (ver-

suchte Erpressung; Bestechlichkeit) überspannt hat. Vor dem Hintergrund der

getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem früheren Mitange-

klagten G. für einen vergleichsweise geringen Betrag von DM 500,-- im

Monat einen Mercedes Benz 600 zur Verfügung gestellt und ihm überdies ein

Darlehen in Höhe von DM 350.000,-- gewährt hatte, hätten die den Angeklag-

ten entlastenden Angaben G. s einer besonders kritischen Bewertung un-

terzogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten

selbst, der trotz der erheblichen Anzahl der von G. erfragten Fahrzeug-

halter geglaubt haben will, daß den Anfragen ausnahmslos angebliche Ver-

kehrsverstöße zugrunde lagen.

Der neue Tatrichter wird aufgrund der Aufhebung Gelegenheit haben,

den ursprünglichen Tatvorwurf erneut zu erörtern. Dabei wird es möglicherwei-

se auch Feststellungen dazu bedürfen, über welche „polizeilich zugänglichen

Datensysteme“ der Angeklagte die Halterdaten ermitteln ließ, da die z.B. im

sogenannten automatisierten Verfahren durch die Polizei erhältlichen Daten

über diejenigen, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft mitgeteilt

werden, hinausgehen.

Soweit Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB oder § 32 Abs. 1

SächsDSG in Rede stehen, wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte hier in

(Dritt-)Bereicherungsabsicht handelte und deshalb die Qualifikationstatbestän-

de gemäß § 203 Abs. 5 StGB oder § 33 SächsDSG erfüllt sind. Denn nach den

Feststellungen hatte G. gegenüber dem Angeklagten angegeben, beim

Kraftfahrt-Bundesamt falle für jede Anfrage eine Gebühr von DM 10,-- an. Es

liegt daher nicht fern, daß der Angeklagte G. diese Gebühr ersparen

wollte.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit