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BGH Urteil vom 09.12.2002 – 5 StR 276/02
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
StGB § 353b Abs. 1 Satz 1
Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetz- mäßiges Verhalten hinwirkt.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 LG Dresden –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt H ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger,
Justizangestellte T ,
Justizangestellte R
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 7. November 2001 wird verwor-
fen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-
chen, im August 2000 als Sächsischer Datenschutzbeauftragter in drei Fällen
Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des Freistaats
Sachsen. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen Oberbürgermeister
der Stadt Görlitz, Le , zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem Ver-
dacht unterrichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz könne in ei-
nem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt
Görlitz und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der CDU, N , in unlaute-
rer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegen
N war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der CDU angehö-
renden Oberbürgermeisters Le eingeleitet worden. Im Rahmen der da-
tenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 die
Akten des Ministeriums zum „Fall N “. Dabei stellte er fest, daß sich der
Görlitzer Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der CDU,
B , am 19. August 1997 telefonisch an den Justizminister He
gewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe – auch
im Hinblick auf einen am 20. September 1997 stattfindenden Kreisparteitag
der CDU – zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte daraufhin
die Strafrechtsabteilung seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts über
dieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am 28. Au-
gust 1997 in Görlitz stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der CDU
zugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine „be-
schleunigte Behandlung“ des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der für
strafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der Folgezeit
den Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz telefonisch vom Anliegen des Ju-
stizministers unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwalt-
schaft Görlitz hatte er am 26. August 1997 über den Gegenstand des Ermitt-
lungsverfahrens gegen N und den damaligen Sachstand einen um-
fangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte den
Leitenden Oberstaatsanwalt gebeten, „für eine rasche und sensible Behand-
lung der Sache Sorge zu tragen“. Dieser Vermerk war auf dem Dienstweg
dem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am 27. August 1997 die Vorlage
zur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten B am
folgenden Tag unterrichtet und am 30. August 1997 die Strafrechtsabteilung
gebeten, ihn weiter „auf dem Laufenden zu halten“.
Diese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Ange-
klagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutz-
gesetzes. Nachdem er die Führung des Justizministeriums unverzüglich vor-
ab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine daten-
schutzrechtliche Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zur
Stellungnahme bis 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 wies der
Leiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des Datenschutzbeauftragten
zurück; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewe-
sen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der Sächsischen
Staatskanzlei mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforde-
rungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassen
und die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der Staats-
anwaltschaft zu ändern.
Nachdem am 16. August 2000 ein Journalist der B -Zeitung einem
Mitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über das
Verhalten des Justizministers im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen
N zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichung
aber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Ange-
klagte am 21. August 2000 erneut an den Chef der Staatskanzlei und kün-
digte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nach
Eingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des Justizministers eine
Pressekonferenz abzuhalten. Am Morgen des 22. August 2000 erschien in-
des bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte Bericht
in der B -Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabge-
ordneten B und dessen Unterrichtung durch den Justizminister
– letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer Verbin-
dungen – geschildert wurde; ferner wurden N als Beschuldigter sowie
Le als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenen
Pressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den anwesenden
Pressevertretern die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1
der Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem Justizministerium ge-
gen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Geset-
zesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justiz-
ministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des Leiten-
den Oberstaatsanwalts in Görlitz vom 25. August 1997 beifügte. Ge-
gen 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an den
Petenten Le (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eine
weitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte da-
tenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die Journalisten
Kopien zur Mitnahme aus (Fall 3 der Anklage).
Das Landgericht hat die im August 1997 aktenkundig gewordenen
verwaltungsinternen Vorgänge im Sächsischen Staatsministerium der Justiz,
die in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über den
Sachstand des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutz-
rechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Ju-
stizministerium vom 23. August 2000 jeweils als Dienstgeheimnisse gemäß
§ 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei Offenbarung
dieser Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieser
Vorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern sei
aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.
II.
Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staats-
anwaltschaft ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung sei
unvollständig und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO.
Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so ge-
schildert hat, wie er im Urteil festgestellt worden ist. Seine Angaben werden
bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und die
Aussagen der vom Landgericht benannten Zeugen, die als Beteiligte die
Darstellung des Angeklagten „objektiviert“ haben. Mehr ist bei einem Frei-
spruch aus rechtlichen Gründen nicht geboten.
2. Der Freispruch hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprü-
fung stand.
a) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden Verfügungen
am 22. August 2000 (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen
§ 353b StGB verstoßen.
Gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ge-
heimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt ge-
worden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet.
aa) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur
einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbe-
dürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertrau-
lich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren
Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl.
BGHSt 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; Hoyer in SK-
StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). In diesem Sinne kann auch rechtswidriges
Handeln Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar-
stellen (vgl. BGHSt 20, 342, 354 ff.; Hoyer in SK aaO Rdn. 5).
Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Ge-
heimhaltungsbedürfnis (vgl. BGHSt 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus
§ 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgeset-
zes (SächsDSG). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten als
Sächsischem Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewor-
denen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von ihr
miterfaßt werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbe-
auftragten kontrollierten Amtswalter, weil insoweit das dienstliche Grundver-
hältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrn
als Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, DÖD 1991, 217, 218, 220).
Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstli-
chen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind – wie offen-
kundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2
BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002
– 1 StR 150/02 S. 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) – insbesonde-
re dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschen
ohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Be-
stätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.;
Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b
Rdn. 7, § 93 Rdn. 9).
Entsprechendes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, wonach
die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen offen-
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die-
se für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann als
allgemeiner Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG unab-
hängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen Sächsischen
Datenschutzbeauftragten, der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. Be-
deutungslosigkeit kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine An-
gelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt
oder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 46, 339, 341 m. w. N.),
insbesondere ihre Offenbarung auf ein laufendes oder zukünftiges Verfahren
Einfluß haben kann (Zängl in GKÖD Bd. I BR Lfg. 5/99 § 61 Rdn. 45).
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Ange-
klagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse im
Sinne von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als Sächsischer Daten-
schutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des
22. August 2000 die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Säch-
sischen Justizministers vom 19. und 30. August 1997 zu den Vorgängen im
Fall N verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmach-
te, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser konkreten
Form noch keine Kenntnis hatte.
Den Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auch
nicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seiner
datenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des Justizministers gegen das
Sächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der Justizmini-
ster vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlich
nicht in Ausübung des ihm nach § 146 GVG zustehenden externen Wei-
sungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl.
§ 146 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. GVG § 146
Rdn. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die Strafrechtsabtei-
lung beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz hinsichtlich der Einzelheiten
des Verfahrens gegen N stellt das Erheben personenbezogener Daten
im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsDSG dar; eine zweckbestimmte Aus-
wertung dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme von
ihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsDSG (OVG Baut-
zen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln im
Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a SächsDSG. Diese Datenverarbeitungen wa-
ren nach § 4 Abs. 1 SächsDSG unzulässig. Weder das Sächsische Daten-
schutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehen
zu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Ver-
schwiegenheitspflicht schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die zu
kontrollierenden öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter (Gola/Schomerus,
BDSG 7. Aufl. § 23 Rdn. 10;
vgl. auch Dammann
in Simi-
tis/Dammann/Geiger/Mallmann/ Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25). Der vor-
liegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen die Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens die Verschwie-
genheitspflicht verletzen kann.
cc) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte
deshalb von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 BBG
befreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zu
offenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
handelte (vgl. BVerfGE 28, 191, 202 ff.; BGHSt 20, 342, 365, 367 f.; Träger
in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 35; Plog/Wiedener/Lemhöfer, BBG/BeamtenVG
§ 61 Rdn. 7; Battis, BBG 2. Aufl. § 61 Rdn. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben,
ob damit – wie der Tatrichter meint – der Angeklagte im Sinne von § 34 StGB
gerechtfertigt war. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen
diesen Schluß nicht ohne weiteres.
dd) Das Landgericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdung
wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint
(vgl. BGHSt 46, 339, 343).
Eine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht
ersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Offenbarung der
fast drei Jahre zurückliegenden Verstöße des Justizministers gegen das
Datenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. Ei-
ne Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar in
Betracht, falls durch das Offenbaren der Verfügungen des Justizministers
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragten
beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen (vgl.
BGH NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 26
m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a; ablehnend
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353b Rdn. 9; Hoyer
in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 8; Kuhlen in NK-StGB § 353b Rdn. 22 ff.;
Perron JZ 2002, 50, 51 f.; Behm StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einer
Gesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.
Dabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, de-
ren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers
Berücksichtigung finden (BGH aaO).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,
hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung öffentlicher
Interessen durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der An-
geklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufen
ist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung eines
Gesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit – wie ersichtlich
hier – auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges Ver-
halten hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges öf-
fentliches Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Inte-
grität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entge-
gen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Inte-
grität des Justizministeriums keine wichtigen öffentlichen Interessen begrün-
den. Die offenbarten Verfügungen des Justizministers waren offensichtlich
rechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Be-
standteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten Behör-
de (vgl. Dammann
in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG
4. Aufl. § 23 Rdn. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. Dessen
Offenbarung könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich
der Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren Mit-
telbarkeit – hier bezogen auf das Justizministerium als Ursprungsbehörde –
würde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als von
der Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. Bay-
ObLG NStZ–RR 1999, 299, 300; Träger in LK 10. Aufl. § 353b StGB
Rdn. 26), überschreiten und dem Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit
zuwiderlaufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a).
b) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens der
datenschutzrechtlichen Beanstandung am 23. August 2000 (Fall 3 der An-
klage). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus
§ 23 Abs. 6 Satz 1 SächsDSG nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit ent-
fallen. Jedenfalls war insoweit die Offenbarung dieser Geheimnisse aber aus
den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interes-
sen zu gefährden.
c) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Bean-
standung an Le (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten in-
soweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifi-
schen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 SächsDSG zu rechnen ist (vgl.
Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23
Rdn. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtli-
chen Beanstandung erlangte Le , der den Angeklagten entsprechend
§ 22 SächsDSG angerufen hatte, – wie ein Petent – einen Anspruch auf Be-
scheidung seiner Eingabe (vgl. BayVGH NJW 1989, 2643; Dammann aaO
§ 21 Rdn. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorge-
schrieben (Dammann aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eine
Rechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchen
Vorgang verletzt sieht (Dammann aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtliche
Beanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten (Dammann
aaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten – allgemein
praktizierten – Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bür-
gers betonende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl EG
Nr. L 281/31 vom 23. November 1995) und deren Umsetzung im Gesetz zur
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
vom 18. Mai 2001 (BGBl I 904) eine neue Qualität gefunden. Die in
Art. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnis
des Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23
Abs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoß
zu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 1, 41). Der Angeklagte hat sich
bei der Unterrichtung Le s an diese Erfordernisse gehalten und die
Grenzen seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der
Verfügungen des Justizministers im Wortlaut nicht geboten. Dies führte aber
nicht zu einer Offenbarung weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde,
was nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden kön-
nen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal