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BGH Urteil vom 09.12.2002 – 5 StR 276/02

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

StGB § 353b Abs. 1 Satz 1

Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetz- mäßiges Verhalten hinwirkt.

BGH, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 LG Dresden –

5 StR 276/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt D ,

Rechtsanwalt H ,

Rechtsanwalt L

als Verteidiger,

Justizangestellte T ,

Justizangestellte R

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 7. November 2001 wird verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, im August 2000 als Sächsischer Datenschutzbeauftragter in drei Fällen

Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision der

Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und die

rechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des Freistaats

Sachsen. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen Oberbürgermeister

der Stadt Görlitz, Le , zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem Ver-

dacht unterrichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz könne in ei-

nem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt

Görlitz und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der CDU, N , in unlaute-

rer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegen

N war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der CDU angehö-

renden Oberbürgermeisters Le eingeleitet worden. Im Rahmen der da-

tenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 die

Akten des Ministeriums zum „Fall N “. Dabei stellte er fest, daß sich der

Görlitzer Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der CDU,

B , am 19. August 1997 telefonisch an den Justizminister He

gewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe – auch

im Hinblick auf einen am 20. September 1997 stattfindenden Kreisparteitag

der CDU – zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte daraufhin

die Strafrechtsabteilung seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts über

dieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am 28. Au-

gust 1997 in Görlitz stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der CDU

zugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine „be-

schleunigte Behandlung“ des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der für

strafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der Folgezeit

den Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz telefonisch vom Anliegen des Ju-

stizministers unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwalt-

schaft Görlitz hatte er am 26. August 1997 über den Gegenstand des Ermitt-

lungsverfahrens gegen N und den damaligen Sachstand einen um-

fangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte den

Leitenden Oberstaatsanwalt gebeten, „für eine rasche und sensible Behand-

lung der Sache Sorge zu tragen“. Dieser Vermerk war auf dem Dienstweg

dem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am 27. August 1997 die Vorlage

zur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten B am

folgenden Tag unterrichtet und am 30. August 1997 die Strafrechtsabteilung

gebeten, ihn weiter „auf dem Laufenden zu halten“.

Diese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Ange-

klagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutz-

gesetzes. Nachdem er die Führung des Justizministeriums unverzüglich vor-

ab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine daten-

schutzrechtliche Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zur

Stellungnahme bis 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 wies der

Leiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des Datenschutzbeauftragten

zurück; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewe-

sen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der Sächsischen

Staatskanzlei mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforde-

rungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassen

und die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der Staats-

anwaltschaft zu ändern.

Nachdem am 16. August 2000 ein Journalist der B -Zeitung einem

Mitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über das

Verhalten des Justizministers im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen

N zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichung

aber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Ange-

klagte am 21. August 2000 erneut an den Chef der Staatskanzlei und kün-

digte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nach

Eingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des Justizministers eine

Pressekonferenz abzuhalten. Am Morgen des 22. August 2000 erschien in-

des bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte Bericht

in der B -Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabge-

ordneten B und dessen Unterrichtung durch den Justizminister

– letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer Verbin-

dungen – geschildert wurde; ferner wurden N als Beschuldigter sowie

Le als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenen

Pressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den anwesenden

Pressevertretern die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1

der Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem Justizministerium ge-

gen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Geset-

zesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justiz-

ministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des Leiten-

den Oberstaatsanwalts in Görlitz vom 25. August 1997 beifügte. Ge-

gen 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an den

Petenten Le (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eine

weitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte da-

tenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die Journalisten

Kopien zur Mitnahme aus (Fall 3 der Anklage).

Das Landgericht hat die im August 1997 aktenkundig gewordenen

verwaltungsinternen Vorgänge im Sächsischen Staatsministerium der Justiz,

die in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über den

Sachstand des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutz-

rechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Ju-

stizministerium vom 23. August 2000 jeweils als Dienstgeheimnisse gemäß

§ 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei Offenbarung

dieser Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieser

Vorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern sei

aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.

II.

Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staats-

anwaltschaft ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung sei

unvollständig und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO.

Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so ge-

schildert hat, wie er im Urteil festgestellt worden ist. Seine Angaben werden

bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und die

Aussagen der vom Landgericht benannten Zeugen, die als Beteiligte die

Darstellung des Angeklagten „objektiviert“ haben. Mehr ist bei einem Frei-

spruch aus rechtlichen Gründen nicht geboten.

2. Der Freispruch hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprü-

fung stand.

a) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden Verfügungen

am 22. August 2000 (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen

§ 353b StGB verstoßen.

Gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ge-

heimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt ge-

worden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen

gefährdet.

aa) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur

einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbe-

dürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertrau-

lich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren

Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl.

BGHSt 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; Hoyer in SK-

StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). In diesem Sinne kann auch rechtswidriges

Handeln Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar-

stellen (vgl. BGHSt 20, 342, 354 ff.; Hoyer in SK aaO Rdn. 5).

Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Ge-

heimhaltungsbedürfnis (vgl. BGHSt 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus

§ 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgeset-

zes (SächsDSG). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten als

Sächsischem Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewor-

denen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von ihr

miterfaßt werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbe-

auftragten kontrollierten Amtswalter, weil insoweit das dienstliche Grundver-

hältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrn

als Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, DÖD 1991, 217, 218, 220).

Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstli-

chen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind – wie offen-

kundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2

BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002

1 StR 150/02 S. 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) – insbesonde-

re dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschen

ohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Be-

stätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.;

Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b

Rdn. 7, § 93 Rdn. 9).

Entsprechendes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, wonach

die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen offen-

kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die-

se für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann als

allgemeiner Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG unab-

hängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen Sächsischen

Datenschutzbeauftragten, der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. Be-

deutungslosigkeit kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine An-

gelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt

oder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 46, 339, 341 m. w. N.),

insbesondere ihre Offenbarung auf ein laufendes oder zukünftiges Verfahren

Einfluß haben kann (Zängl in GKÖD Bd. I BR Lfg. 5/99 § 61 Rdn. 45).

bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Ange-

klagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse im

Sinne von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als Sächsischer Daten-

schutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des

22. August 2000 die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Säch-

sischen Justizministers vom 19. und 30. August 1997 zu den Vorgängen im

Fall N verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmach-

te, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser konkreten

Form noch keine Kenntnis hatte.

Den Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auch

nicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seiner

datenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des Justizministers gegen das

Sächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der Justizmini-

ster vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlich

nicht in Ausübung des ihm nach § 146 GVG zustehenden externen Wei-

sungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl.

§ 146 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. GVG § 146

Rdn. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die Strafrechtsabtei-

lung beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz hinsichtlich der Einzelheiten

des Verfahrens gegen N stellt das Erheben personenbezogener Daten

im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsDSG dar; eine zweckbestimmte Aus-

wertung dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme von

ihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsDSG (OVG Baut-

zen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln im

Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a SächsDSG. Diese Datenverarbeitungen wa-

ren nach § 4 Abs. 1 SächsDSG unzulässig. Weder das Sächsische Daten-

schutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehen

zu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Ver-

schwiegenheitspflicht schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die zu

kontrollierenden öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter (Gola/Schomerus,

BDSG 7. Aufl. § 23 Rdn. 10;

vgl. auch Dammann

in Simi-

tis/Dammann/Geiger/Mallmann/ Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25). Der vor-

liegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchen

Voraussetzungen die Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens die Verschwie-

genheitspflicht verletzen kann.

cc) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte

deshalb von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 BBG

befreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zu

offenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

handelte (vgl. BVerfGE 28, 191, 202 ff.; BGHSt 20, 342, 365, 367 f.; Träger

in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 35; Plog/Wiedener/Lemhöfer, BBG/BeamtenVG

§ 61 Rdn. 7; Battis, BBG 2. Aufl. § 61 Rdn. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben,

ob damit – wie der Tatrichter meint – der Angeklagte im Sinne von § 34 StGB

gerechtfertigt war. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen

diesen Schluß nicht ohne weiteres.

dd) Das Landgericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdung

wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint

(vgl. BGHSt 46, 339, 343).

Eine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht

ersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Offenbarung der

fast drei Jahre zurückliegenden Verstöße des Justizministers gegen das

Datenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. Ei-

ne Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar in

Betracht, falls durch das Offenbaren der Verfügungen des Justizministers

das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragten

beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen (vgl.

BGH NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 26

m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a; ablehnend

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353b Rdn. 9; Hoyer

in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 8; Kuhlen in NK-StGB § 353b Rdn. 22 ff.;

Perron JZ 2002, 50, 51 f.; Behm StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einer

Gesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger

öffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.

Dabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, de-

ren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers

Berücksichtigung finden (BGH aaO).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,

hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung öffentlicher

Interessen durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der An-

geklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufen

ist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung eines

Gesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit – wie ersichtlich

hier – auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges Ver-

halten hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges öf-

fentliches Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Inte-

grität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entge-

gen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Inte-

grität des Justizministeriums keine wichtigen öffentlichen Interessen begrün-

den. Die offenbarten Verfügungen des Justizministers waren offensichtlich

rechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Be-

standteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten Behör-

de (vgl. Dammann

in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG

4. Aufl. § 23 Rdn. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. Dessen

Offenbarung könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich

der Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren Mit-

telbarkeit – hier bezogen auf das Justizministerium als Ursprungsbehörde –

würde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als von

der Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. Bay-

ObLG NStZ–RR 1999, 299, 300; Träger in LK 10. Aufl. § 353b StGB

Rdn. 26), überschreiten und dem Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit

zuwiderlaufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a).

b) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens der

datenschutzrechtlichen Beanstandung am 23. August 2000 (Fall 3 der An-

klage). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus

§ 23 Abs. 6 Satz 1 SächsDSG nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit ent-

fallen. Jedenfalls war insoweit die Offenbarung dieser Geheimnisse aber aus

den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interes-

sen zu gefährden.

c) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Bean-

standung an Le (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten in-

soweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifi-

schen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichen

Verkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 SächsDSG zu rechnen ist (vgl.

Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23

Rdn. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtli-

chen Beanstandung erlangte Le , der den Angeklagten entsprechend

§ 22 SächsDSG angerufen hatte, – wie ein Petent – einen Anspruch auf Be-

scheidung seiner Eingabe (vgl. BayVGH NJW 1989, 2643; Dammann aaO

§ 21 Rdn. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorge-

schrieben (Dammann aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eine

Rechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchen

Vorgang verletzt sieht (Dammann aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtliche

Beanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten (Dammann

aaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten – allgemein

praktizierten – Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bür-

gers betonende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-

arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl EG

Nr. L 281/31 vom 23. November 1995) und deren Umsetzung im Gesetz zur

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

vom 18. Mai 2001 (BGBl I 904) eine neue Qualität gefunden. Die in

Art. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnis

des Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23

Abs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoß

zu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 1, 41). Der Angeklagte hat sich

bei der Unterrichtung Le s an diese Erfordernisse gehalten und die

Grenzen seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der

Verfügungen des Justizministers im Wortlaut nicht geboten. Dies führte aber

nicht zu einer Offenbarung weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde,

was nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden kön-

nen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal