Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 383/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 2002

a)

im gesamten Strafausspruch,

b)

soweit von der Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-

hen worden ist,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs

Monaten aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschlußformel

ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. In erster Linie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, daß

das Landgericht die hier gebotene Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte

gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Der General-

bundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte seit 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst um Amphetamine und Haschisch handelte. Um seinen Rausch- giftkonsum zu finanzieren, beging er ab Mitte 1996 Straftaten, insbesondere Diebstähle (UA S. 4 ff.). Ab Ende 1997 genoss der Angeklagte zusätzlich an den Wochenenden Kokain, wel- ches er in Mengen bis zu einem Gramm pro Tag schnupfte (UA S. 9). Ab dem Jahreswechsel 1998/1999 konsumierte er schließlich täglich Kokain, wobei er im Laufe des Jahres 1999 seinen Verbrauch auf bis zu fünf Gramm am Tag steigerte und sich dieses gelegentlich auch injizierte. Weiterhin nahm er fortlaufend auch Haschisch zu sich (UA S. 9 f.). Ab Oktober 2000 schnupfte der Angeklagte auch Heroin in Mengen bis zu 0,5 Gramm pro Tag, welches er sich vereinzelt auch spritzte. Seinen Lebensunterhalt und das Geld für den Drogenkonsum beschaffte er sich in dieser Zeit - d.h. auch zur Tatzeit am 13. Oktober 2000 (UA S. 15 ff.) - ausschließlich durch Straf- taten (UA S. 12 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hat das sachverständig beratene Landgericht je- doch nicht festzustellen vermocht (UA S. 32 ff.).

Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte

Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12). Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder- lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rausch- mittel zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. Seine Tat geht auch auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weiterer Drogen begangen wurde.

Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen - auch wenn eine Entgiftungskur im Januar 2001 erfolglos blieb (UA S. 13) - nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan- ordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmit- telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Anders als der

Generalbundesanwalt meint, kann der Senat nicht ausschließen, daß, hätte

das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet, sich dies bei der Strafrahmenwahl, zumindest aber bei der

Strafbemessung im engeren Sinne günstig für den Angeklagten ausgewirkt

(vgl. BGHSt 37, 5, 10).

Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Davon unabhängig könnte der Ge-

samtstrafenausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die ihn tra-

genden Erwägungen des Landgerichts nicht frei von rechtlichen Bedenken

sind. Das Landgericht hat nämlich bei Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe

nicht bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54

Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die Gesamtstrafe

wegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der Einsatz-

strafe (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen in

der früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

ausfallen durfte (BGHSt 15, 164, 166). Es kann deshalb keine Rede davon

sein, daß die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe "unter angemessener Er-

höhung" (UA 44) der Einsatzstrafe gebildet hat, zumal da das Landgericht aus-

drücklich noch den engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang der

Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu befin-

den.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible