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BGH Beschluss vom 01.09.2005 – 4 StR 331/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 331/05

Urteil

vom

1. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-

waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom

8. März 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit

der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche ge-

richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechts-

mittels der Staatsanwaltschaft bleibt dem für das Nach-

verfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht

vorbehalten.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte

rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten

und wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe be-

schränkten Revision die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe unter Ein-

beziehung weiterer drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts

ziehung weiterer drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts

Norden vom 17. September 2003.

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ge-

samtfreiheitsstrafe; die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbe-

gründet.

1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des

Schuldspruchs und der wegen der abgeurteilten Tat verhängten Einzelfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision weist

insbesondere auch die Beweiswürdigung

keinen den Angeklagten

beschwerenden Rechtsfehler auf.

Insoweit wird auf die zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 21. Juli

2005 verwiesen.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hält dagegen rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts

Wildeshausen vom 29. November 2004 aus sämtlichen Einzelstrafen aus den

Verurteilungen vom 17. September 2003, 9. Oktober 2003 und 13. November

2003 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aufge-

löst. In die unter Erhöhung der wegen der hier abgeurteilten Tat vom 25. De-

zember 2002 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren gebildete Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat es jedoch neben den

Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 9. Oktober

2003 (sechs Wochen und drei Monate Freiheitsstrafe) und aus dem Urteil des

Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. November 2003 (vier Monate Freiheits-

strafe) nur die wegen einer Tat vom 27. September 2002 verhängte Einzelfrei-

heitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom

17. September 2003 einbezogen, nicht aber die durch jenes Urteil wegen dreier

in der Zeit von März bis Mai 2003 begangener Taten verhängten weiteren Ein-

zelstrafen (zweimal je zwei sowie einmal drei Monate Freiheitsstrafe).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht hat das Landgericht für die nach-

trägliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der maßgeblichen Zäsurwirkung

auf die Tatzeit der hier abgeurteilten Tat abgestellt anstatt, wie es der klare

Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, auf den Zeitpunkt der „frühe-

ren Verurteilung“. Früheste Verurteilung in diesem Sinne war hier bezüglich

sämtlicher bereits rechtskräftig abgeurteilter Taten und der verfahrensgegen-

ständlichen Tat das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 17. September 2003

(vgl. BGHSt 33, 367; 35, 243; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rn. 13

m.w.N.). Demgemäß hätten auch die beiden Freiheitsstrafen von jeweils zwei

Monaten und die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil vom 17. Sep-

tember 2003 in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen.

Da sich der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowohl zum Nach-

teil aber auch zum Vorteil des Angeklagten als rechtsfehlerhaft erweist, ist er

auf beide Revisionen aufzuheben.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

aus der nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Jahren und sämtlichen

Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Norden vom 17. September

2003, des Amtsgerichts Cloppenburg vom 9. Oktober 2003 und des Amtsge-

richts Wildeshausen vom 13. November 2003 obliegt danach dem nach § 462

a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2005, 1205). Dieses wird

bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass we-

gen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1

Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die

neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs

Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona-

ten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 29. November

2004 ausfallen darf (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NJW 1997, 2335; BGH,

Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02).

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Inso-

weit war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462

StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen

ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt

angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der

Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen

konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163). Anders verhält es sich jedoch mit den Kos-

ten des (auch) zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft, die hiervon getrennt zu betrachten sind (vgl. BGHSt 19,

226), weil nicht im Voraus beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang

dieses auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel Er-

folg hat. Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels war daher

dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. BGH NJW 2005, 1205).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible