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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – IX ZB 200/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 200/02

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 8. Oktober 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kosten

der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Ko-

stenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Ge-

richtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei

Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge

zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsge-

richt zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statt-

haft.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Er-

innerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollzie-

hers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Be-

schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser

schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges

im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde-

rechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ge-

blieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an

dem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung

des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der An-

fechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar

bleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann