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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – IX ZB 200/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 8. Oktober 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kosten
der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Ko-
stenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Ge-
richtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei
Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge
zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsge-
richt zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II.
Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statt-
haft.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Er-
innerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollzie-
hers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Be-
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser
schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges
im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde-
rechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ge-
blieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an
dem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung
des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der An-
fechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar
bleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann