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BGH Beschluß vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft,
wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen
hat.
BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - LG Bochum
AGHerne-Wanne
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 - 7a T 91/02 - wird
auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 125
Gründe:
I.
Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben
vom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu voll-
strecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem
24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebüh-
ren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors
setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest.
Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksre-
visor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht
nur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht
hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Ge-
richtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Ti-
teln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeiti-
gen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag
auszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf
§ 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-
sen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde
begehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die
Erinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2
Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-
des nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschrän-
kung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neuge-
staltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivil-
prozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32
Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Be-
schwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung
der Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an ei-
nen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen
beibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeu-
tig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausge-
schlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof
zuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner
Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn.
34).
Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die
Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerde-
gericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Ver-
einheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im
Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert
an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den
§§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des
Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO
besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung
unanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49,
50 f; Urt. v. 18. März 1992 - VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v.
12. September 2002 - III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechts-
mittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO
n.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie
neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den
§§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2
ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722,
S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO
23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann
dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener
Instanzenzug eröffnet wird.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v.
4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechts-
beschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel
dient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen
oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Fil-
terung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und
des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf
(BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede
Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO
§ 78 Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Bergmann