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BGH Beschluß vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 271/02

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2

Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft,

wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen

hat.

BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - LG Bochum

AGHerne-Wanne

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer

des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 - 7a T 91/02 - wird

auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 125

Gründe:

I.

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben

vom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu voll-

strecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem

24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebüh-

ren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors

setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest.

Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksre-

visor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht

nur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht

hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Ge-

richtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Ti-

teln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeiti-

gen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag

auszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf

§ 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-

sen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde

begehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die

Erinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2

Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-

des nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschrän-

kung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neuge-

staltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivil-

prozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32

Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Be-

schwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung

der Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an ei-

nen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen

beibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeu-

tig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausge-

schlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof

zuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner

Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn.

34).

Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die

Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerde-

gericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Ver-

einheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im

Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert

an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den

§§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des

Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO

besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3

GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung

unanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49,

50 f; Urt. v. 18. März 1992 - VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v.

12. September 2002 - III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechts-

mittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO

n.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie

neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den

§§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2

ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722,

S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO

23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann

dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener

Instanzenzug eröffnet wird.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v.

4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechts-

beschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel

dient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen

oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Fil-

terung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und

des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf

(BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede

Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO

§ 78 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Bergmann