BGH Beschluß vom 08.10.2002 – VI ZB 27/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 238 Abs. 3, 574
Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Aus-
gangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - AG Nürtingen
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten
der Klägerin verworfen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
689,74
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie
hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß
eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Ein-
spruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die
begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Be-
schwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar
2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbe-
(cid:0)
schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand für den Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdege-
richt nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist ge-
mäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,
daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Ent-
scheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei
- irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH,
Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöl-
Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revisi-
on).
Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-
schwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerde-
führer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz
grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen
die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.).
Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Aus-
spruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt; vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922 und vom 13. Juni
1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne
des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulas-
sung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-
chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. aner-
kannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht
nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549;
BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31).
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr