Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.10.2002 – VI ZB 27/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Aus-

gangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - AG Nürtingen

LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten

der Klägerin verworfen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

689,74

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie

hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß

eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Ein-

spruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die

begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch

gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Be-

schwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar

2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbe-

(cid:0)

schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand für den Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdege-

richt nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist ge-

mäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,

daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Ent-

scheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei

- irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH,

Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543

Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revisi-

on).

Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-

schwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerde-

führer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz

grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen

die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.).

Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Aus-

spruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922 und vom 13. Juni

1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne

des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulas-

sung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-

chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. aner-

kannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht

nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549;

BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31).

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-

lässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Stöhr