Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.09.2002 – III ZB 43/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR : ja

ZPO §§ 127, 574

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann vom Gegner nicht mit der Rechts-

beschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsge-

richt irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - LG Kassel AG Kassel

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. April 2002

- 1 T 17/02 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatz-

klage gegen die Antragsgegnerin (Stadt K. ), der er eine Verletzung ihrer Ver-

kehrssicherungspflicht vorwirft. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewie-

sen, das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde dem Antragsteller an-

tragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit ihrer vom Landgericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin Wiederherstellung der

erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1.

Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbe-

schwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder

das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen

hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle

derartigen Beschlüsse (anders möglicherweise Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,

§ 574 Rn. 3; s. auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 43). Eine

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Ent-

scheidung ausschließt (vgl. Zöller/Gummer, § 574 Rn. 9). Dann bleibt sie, trotz

der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulas-

sungsentscheidung, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl.

für die Revision: BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49,

50 f.; Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 m.w.N.; für die

weitere Beschwerde: BGH, Beschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 -

NJW 1984, 2364; ebenso BFH NVwZ 1999, 696).

So verhält es sich hier.

2.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1

ZPO nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hiernach findet

unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Bewilligung der Prozeßkosten-

hilfe die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt. Für den Gegner ist dage-

gen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe stets unanfechtbar. Das schließt,

entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht nur die in § 127 Abs. 2

Satz 2 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich erwähnte sofortige Beschwerde aus, son-

dern jedes sonst statthafte Rechtsmittel, einschließlich der seit dem 1. Januar

2002 an die Stelle der weiteren Beschwerde getretenen Rechtsbeschwerde.

Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die

Prozeßkostenhilfe ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge, vergleichbar

der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (BVerfGE 35, 348, 355; Senatsur-

teil BGHZ 109, 163, 168). Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht und

Antragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzun-

gen der Bewilligung angehört (§ 118 Abs. 1 ZPO). Er wird aber durch die Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe rechtlich nicht beschwert (Kalthoener/Büttner/

Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 870; Zöl-

ler/Philippi, § 127 Rn. 12, 14), mag sie ihn auch tatsächlich durch die Last der

nunmehr nötigen Prozeßführung und das Risiko einer beim späteren Obsiegen

zumindest unsicheren Kostenerstattung nicht unerheblich belasten. Die fehlen-

de prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Geg-

ners; § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestätigt diesen Gedanken.

Das mit der Einführung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-

hof verfolgte Ziel des Reformgesetzgebers, auch in Beschwerdesachen für

Fragen grundsätzlicher Art eine Klärung durch die höchstrichterliche Recht-

sprechung zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-

Drucks. 14/4722 S. 116), steht nicht entgegen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren

geht dem Hauptsacheverfahren voraus; es will den Rechtsschutz nicht selbst

bieten, sondern ihn zugänglich machen. Erst das Hauptsacheverfahren mit der

regelmäßig gebotenen Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) eröffnet

dem Unbemittelten (wie dem Gegner) die nötige Unterstützung zur Entwick-

lung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunkts. Zur Beantwortung

schwieriger, noch nicht geklärter Fragen des materiellen Rechts, wie sie im

allgemeinen Ziel einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wäre, ist

das Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe deswegen grund-

sätzlich nicht bestimmt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2000, 1936,

1937; s. auch BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW

1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). An dieser

Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Gesetzgeber eine

Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe kostenrechtlich für

möglich hält (Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Diese Regelung kann sich nach den vorstehenden Erwägungen nur auf

Rechtsmittel des Antragstellers oder der Staatskasse beziehen. Über deren

Zulässigkeit im einzelnen ist hier nicht zu befinden.

Sollte es im Streitfall auch nach Durchführung eines etwaigen Beru-

fungsverfahrens noch auf die vom Landgericht für klärungsbedürftig gehalte-

nen Rechtsfragen ankommen, kann dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitli-

chung und Rechtsfortbildung dann durch Zulassung der Revision gemäß § 543

ZPO Rechnung getragen werden.

Rinne

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke