Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.10.2002 – VI ZR 165/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-

sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von

Fällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom

24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von der

Beschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wenn

der Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entschei-

dungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechts-

mittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Partei

gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorlie-

genden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11

des Berufungsurteils gewährleistet.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Ent-

scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom

29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auch

nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädi-

gen.

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

Streitwert: 25.471,05

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Stöhr