BGH Beschluß vom 08.10.2002 – VI ZR 165/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-
sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom
24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wenn
der Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entschei-
dungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechts-
mittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Partei
gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorlie-
genden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11
des Berufungsurteils gewährleistet.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Ent-
scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom
29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auch
nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädi-
gen.
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
Streitwert: 25.471,05
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr