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BGH Urteil vom 09.10.2002 – 5 StR 252/02

5. Strafsenat

5 StR 252/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

Staatsanwältin

als beisitzende Richter,

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt P ,

Rechtsanwalt B

als Verteidiger,

Rechtsanwältin Bé ,

Rechtsanwältin H

als Vertreterinnen der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zum

Mord und zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen

gerichtete – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der

Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreift,

bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß am 14. Dezember 2000 die Ehe-

frau des Angeklagten erschossen worden ist. Es hat sich aber nicht davon

überzeugen können, daß der Angeklagte – der sich zur Tatzeit im Ausland

aufhielt – den unbekannt gebliebenen Täter hierzu angestiftet hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.

Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-

schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-

sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).

Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil im Rah-

men der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen ausein-

andersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164 f.).

Einen solchen Fehler deckt die Revision aber nicht auf. In ihrem Vorbringen

zu einem Tatmotiv des Angeklagten, einer möglichen Verbindung zwischen

dem Täter und dem Angeklagten sowie zum Tatablauf wendet sich die Be-

schwerdeführerin im wesentlichen nur gegen die Schlußfolgerungen des

Landgerichts.

Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils

einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch

wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der

Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß

sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung ver-

mitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Entgegen der Mei-

nung der Staatsanwaltschaft ist gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen.

Das Landgericht teilt die Indizien mit, die für eine Beteiligung des Angeklag-

ten an der Tat des unbekannten Täters sprechen. Daß die einzelnen Indizien

lediglich gesondert gewertet worden wären oder das erkennende Gericht

außer acht gelassen hätte, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung al-

ler, für sich nicht allein ausreichenden Indizien der Schluß auf eine Beteili-

gung gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Straf-

kammer zeigen, daß sie sich mit den Anhaltspunkten für ein strafbares Han-

deln des Angeklagten in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt hat, jedoch

auch insoweit nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfol-

gerungen gezogen hat.

Die gegen das Beweisergebnis des Landgerichts vorgetragenen Er-

wägungen der Beschwerdeführerin stellen eine eigene Beweiswürdigung dar,

mit der die Staatsanwaltschaft zu anderen Feststellungen gelangen möchte.

Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Harms Häger Raum

Brause Schaal